27.04.2014 Aufrufe

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-5-<br />

An<strong>der</strong>s als im Entwurf vom 8. Mai 2013 hat <strong>der</strong> Gesetzgeber zwar nunmehr in § 19 Abs. 2 und 3<br />

KAG-E Regelungen vorgesehen, wonach die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz<br />

vom Land erhalten können. Allerdings entspricht <strong>der</strong> Wortlaut dieser Regelung keineswegs<br />

unseren For<strong>der</strong>ungen. Die nunmehr geplante verschuldensabhängige Regelung mit Beweislastumkehr<br />

zum Nachteil <strong>der</strong> Gemeinden lässt erahnen, was die Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers an dieser Stelle<br />

ist: Den Gemeinden möglichst wenig an Mehrbelastungen zu erstatten. Diese Zielrichtung ist auch<br />

weiter in <strong>der</strong> Begründung zu § 19 Abs. 2 KAG-E sichtbar, wonach Personal- und Organisationsmehraufwendungen<br />

ebenso wenig erstattet werden sollen wie diejenigen Mehrbelastungen, die gebührenseitig<br />

kompensierbar sind. Dies ist <strong>für</strong> den Städte- und Gemeindebund Brandenburg schlichtweg inakzeptabel.<br />

Das Land will sich offensichtlich durch die geplanten Regelungen <strong>des</strong> § 19 Abs. 2 und 3<br />

KAG-E aus seiner Verantwortung zur Kostenerstattung — die nach dem Konnexitätsprinzip unstreitig<br />

besteht — herauswinden und die Hürden <strong>für</strong> eine tatsächliche Erstattung so hoch setzen, dass kaum<br />

eine Gemeinde in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Kostenerstattung fallen wird.<br />

Wir for<strong>der</strong>n daher anstelle <strong>der</strong> geplanten Absätze 2 und 3 die Aufnahme <strong>der</strong> folgenden Regelung in<br />

19:<br />

„Das Land hat den kommunalen Aufgabenträgern alle Mehrbelastungen zu erstatten, die ihnen durch<br />

Absatz 1 entstehen."<br />

Nur durch eine solche klare und unbedingte Formulierung kann gewährleistet werden, dass den Gemeinden<br />

die Einnahmeausfälle vom Land auch in tatsächlicher Höhe erstattet werden und das Land<br />

d<strong>am</strong>it seiner verfassungsrechtlich normierten Erstattungspflicht nachkommt.<br />

4. Warum gibt es immer noch offene Beitragsfor<strong>der</strong>ungen in Brandenburg?<br />

Den Gemeinden und Zweckverbänden kann nicht vorgeworfen werden, bisher nicht alle Beitragsfor<strong>der</strong>ungen<br />

festgesetzt zu haben. Dem Gesetzgeber in Brandenburg ist es über viele Jahre nicht gelungen,<br />

Rechtssicherheit über die Inanspruchnahme <strong>der</strong> so genannten „Altanschließer" zu schaffen. We<strong>der</strong><br />

die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im Jahr 2004, noch die Urteile <strong>des</strong> OVG Berlin-Brandenburg<br />

vom 12. Dezember 2007 (Az.: OVG 9 B 44.06; OVG 9 B 45.06) brachten Rechtssicherheit<br />

<strong>für</strong> die Brandenburger Gemeinden und Zweckverbände. Insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> Anhörung zu den<br />

Urteilen im Innenausschuss <strong>am</strong> 16. April 2008, den darauf folgenden Entschließungen <strong>des</strong> Landtages<br />

im Mai und September 2008 (Drs. 4/6333, 4/6729), <strong>der</strong> eingeleiteten umfangreichen Datenabfrage<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung (LT-Inf 4/148), den von <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung eingeholten Rechtsgutachten (LT-<br />

Inf 4/142), dem von <strong>der</strong> SPD-Fraktion eingeholten Rechtsgutachten (LT-Inf 4/147), <strong>der</strong> im Landtag<br />

diskutierten Stichtagsregelung (Drs. 4/7077) und <strong>des</strong> im Landtag diskutierten und später verabschiedeten<br />

zusätzlichen Beitragsmodells (Drs. 4/7225, Inkrafttreten <strong>am</strong> 4. Juni 2009) war ein Abwarten<br />

<strong>der</strong> Gemeinden und Zweckverbände bei <strong>der</strong> Überprüfung ihres eigenen Finanzierungsmodells angemessen<br />

und sachgerecht.<br />

Auch ein weiteres Abwarten <strong>der</strong> Aufgabenträger bis zu einer abschließenden Entscheidung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

kann den Gemeinden und Zweckverbänden nicht vorgeworfen werden. Das<br />

verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip kennt insofern keine rückwärtsgewandte Schuldzuweisung.<br />

Bis zum 21.09.2012 stand verfassungsrechtlich nicht abschließend und rechtssicher fest, dass<br />

auch die Eigentümer von Grundstücken, die bereits <strong>am</strong> 3. Oktober 1990 anschließbar waren (sog.<br />

Altanschließer), einzubeziehen sind. Erst <strong>am</strong> 21.09.2012 stellte das Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht fest,<br />

dass die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschluss-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!