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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Zu § 24 Abs. 2 Obergrenzen <strong>für</strong> Beför<strong>der</strong>ungsämter:<br />

Abweichend vom bisherigen Referentenentwurf <strong>des</strong> Gesetzes und abweichend von <strong>der</strong> bisherigen<br />

Rechtslage sieht <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung nunmehr in § 28 Abs. 2 ausdrücklich<br />

vor, dass <strong>für</strong> die Anteile <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsämter Obergrenzen bei den Gemeinden und<br />

Gemeindeverbänden nicht gelten.<br />

Diese erweiterte Ausnahme, die bisher nur <strong>für</strong> die obersten Lan<strong>des</strong>behörden und <strong>für</strong> Dienstherrn<br />

mit Lehrpersonal vorgesehen werden sollte, entspricht unseren langjährigen Anregungen<br />

und diese begrüßen wir an dieser Stelle ausdrücklich.<br />

Die beabsichtigte Freistellung von Obergrenzen wird <strong>der</strong> seit vielen Jahren in den Städten,<br />

Gemeinden und Ämtern bestehenden Wirklichkeit <strong>des</strong> Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong>, <strong>der</strong> Personalstruktur<br />

und <strong>der</strong> Personalentwicklung gerecht. Zugleich entfällt d<strong>am</strong>it die bisherige Ermächtigung,<br />

diesbezügliche Obergrenzen in einer Verordnung festzulegen, worin zugleich ein Beitrag zum<br />

Normenabbau gesehen wird. Auch dies begrüßen wir.<br />

Zu § 25 Bemessung <strong>des</strong> Grundgehalts:<br />

Der beabsichtigte Fortfall <strong>der</strong> Stufenzuordnung ausschließlich nach dem Besoldungsdienstalter<br />

ist aus unserer Sicht sachgerecht. Allerdings sehen wir in den Neuregelungen noch keinen umfassenden<br />

Reformansatz. Denn auch schon die bisherigen Stufen folgten dem Grundsatz hinzugewonnener<br />

Erfahrungen, was nunmehr durch die Bezeichnung Erfahrungszeiten geän<strong>der</strong>t<br />

werden soll, ohne dabei das bisherige Stufensystem grundsätzlich zu verän<strong>der</strong>n.<br />

Zu § 26 Berücksichtigungsfähige Zeiten:<br />

Vorbemerkung:<br />

Abweichend vom bisherigen Referentenentwurf <strong>des</strong> Gesetzes sieht <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung<br />

nunmehr in § 26 die ursprünglich vorgesehene Befristung in Form von Höchstzeiten<br />

nicht mehr vor. Gegen diese Befristung hatten wir aufgrund <strong>des</strong> Konkurrenzdrucks und<br />

aufgrund <strong>des</strong> Bedarfs an Regelungen, die mehr Flexibilität und Mobilität im Wechsel zwischen<br />

den Dienstherrn und zwischen Dienstherrn und Wirtschaft gewährleisten und beför<strong>der</strong>n sollen,<br />

unter an<strong>der</strong>em mit Verweis auf den TVöD Bedenken vorgebracht. Insoweit begrüßen wir die<br />

nun ohne Höchstzeiten vorgesehenen Regelungen.<br />

Wir haben darüber hinaus folgenden Ergänzungsvorschlag:<br />

Für Abs. 1 Ziff. 1 regen wir an,<br />

nach dem Kl<strong>am</strong>merzusatz „ (§ 28)" die Worte „o<strong>der</strong> eines Verban<strong>des</strong>, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche<br />

Dienstherrn sind,"<br />

einzufügen.<br />

Insoweit verweisen wir auch an dieser Stelle auf die vergleichbaren und zutreffenden Formulierungen<br />

in § 4 Abs. 2 Satz 3 (nach unserem oben aufgeführten Vorschlag: Satz 1), in § 40<br />

Abs. 3 Satz 1 und auch in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d) BbgBe<strong>am</strong>tVG, wenngleich dort anstel-

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