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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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ung <strong>der</strong> Beitragsfor<strong>der</strong>ungen und d<strong>am</strong>it zu <strong>der</strong>en Ausfall führen. Dies treibt die Verwaltungskosten,<br />

die Einnahmeverluste sowie den Streitumfang in vielen Verfahren nochmals nach<br />

oben.<br />

Schließlich wird <strong>der</strong> Ablauf <strong>des</strong> 31.12.2015 gerade die Beitragspflichtigen, bei denen die Beitragsfor<strong>der</strong>ung<br />

in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Kosten steht, dazu provozieren,<br />

einen Fehler in <strong>der</strong> Abgabenerhebung zu finden und durch parallele Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Person<br />

<strong>des</strong> Beitragspflichtigen den Hemmungseffekt <strong>des</strong> § 171 Abs. 3a AO zu umgehen. Bereits<br />

auf meinen diesbezüglichen Hinweis (und das zugehörige <strong>Protokoll</strong>) aus <strong>der</strong> Anhörung vom<br />

23.05.2013 meldete sich diverse Beitragspflichtige mit <strong>der</strong> Bitte um Mandatsübernahme zur<br />

Ausführung genau dieses Umgehungstatbestan<strong>des</strong>.<br />

19. Stärkt o<strong>der</strong> schwächt <strong>der</strong> Gesetzentwurf den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit<br />

in Brandenburg?<br />

Die Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Zunächst kann auf den Effekt „Rettung in die<br />

Verjährung" <strong>für</strong> Ende 2015 (siehe Ausführungen <strong>am</strong> Ende zu Frage 18.) verwiesen werden.<br />

Je<strong>des</strong> fixe (End-)Datum provoziert förmlich zur Vereitelung rechtzeitiger Unterbrechung bzw.<br />

zur nachfolgenden Entziehung von <strong>der</strong> (persönlichen) Beitragspflicht.<br />

Einerseits „enttäuscht" <strong>der</strong> Entwurf sodann natürlich diejenigen, die nach <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BVerfG v. 05.03.13 auf einen Wegfall <strong>der</strong> Beitragserhebung gehofft haben. An<strong>der</strong>erseits<br />

bestärkt er die subjektive (Fehl-)Einschätzung, letztlich doch (irgendwie) zu Unrecht, rechtsund/o<strong>der</strong><br />

verfassungswidrig zu dieser Abgabenart herangezogen zu werden. Er dient zugleich<br />

als Begründung (und Ausrede) <strong>für</strong> die Anhängigmachung und Fortführung an sich erfolgloser<br />

Klagen. Dies ist <strong>der</strong>zeit gut ersichtlich, wenn selbst nach rechtskräftiger (und <strong>für</strong> das irrevisible<br />

Lan<strong>des</strong>recht letztinstanzlicher) Entscheidung <strong>des</strong> OVG Berlin-Brandenburg gegen denselben<br />

Aufgabenträger, <strong>der</strong> gerade erst dort bestätigt wurde, mit absur<strong>der</strong> Begründung neu geklagt<br />

wird. Dies ist auch gut <strong>am</strong> beliebigen Austausch <strong>des</strong> jeweiligen „Lieblingsgerichts" <strong>der</strong><br />

Klägerbeteiligten (mal BVerwG, BVerfG o<strong>der</strong> LVerfG) ersichtlich, auf das sich die Hoffnungen<br />

<strong>für</strong> den Rechtsbehelfserfolg kaprizieren.<br />

Zwischen 50 % und 80 % <strong>der</strong> bei den von uns betreuten Aufgabenträgern eingehenden Wi<strong>der</strong>sprüche<br />

beinhaltet <strong>der</strong>zeit einen Verweis auf die Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG v. 05.03.13 und die<br />

Behandlung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs. Dort wird <strong>der</strong> Zirkelschluß betrieben und auch durch Rechtsberater<br />

in Erwerbserwartung geschürt, daß bereits die dringende Vorlage <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

mit <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung belegt, daß die <strong>der</strong>zeitige Beitragserhebung verfassungswidrig<br />

wäre.<br />

Die Vielzahl gerade <strong>des</strong>halb neu eingehen<strong>der</strong> Klagen führt wie<strong>der</strong>um zur Verlängerung <strong>der</strong><br />

allgemeinen Verfahrenszeiten bei den Verwaltungsgerichten, Aufwand auf allen Seiten und<br />

d<strong>am</strong>it ein subjektives verstärktes Gefühl <strong>der</strong> Rechtsunsicherheit. Deshalb werden auch von<br />

„Normalbürgern" jetzt Klagen eingereicht, die sonst keinesfalls den Rechtsweg beschritten<br />

hätten (Motto: Bevor ich <strong>der</strong> letzte Dumme bin!) bzw. die auf Mitnahmeeffekte unter <strong>der</strong> Geltung<br />

dieses Gesetzes setzen.<br />

An<strong>der</strong>erseits führt eine — wie auch immer geartete — absolute Erhebungsfrist natürlich auch zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> verfassungsmäßigen Anfor<strong>der</strong>ungen an die erfor<strong>der</strong>liche Rechtssicherheit <strong>für</strong><br />

alle Beteiligten und d<strong>am</strong>it zum Ausschluß letzter Zweifel an <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Verfassungsmäßigkeit, <strong>des</strong> BbgKAG. Als Fazit könnte man daher sagen: So wie mit <strong>der</strong><br />

Vorgabe <strong>des</strong> BVerfG v. 05.03.13 umgegangen wurde, ist es einfach schlecht gemacht.<br />

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