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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 49<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

benträger, <strong>der</strong> eine wirks<strong>am</strong>e Satzung hat, greift die Frist, über die wir heute diskutieren,<br />

nicht. Wir brauchen sie nicht, denn wir haben dann vier Jahre. Wer eine wirks<strong>am</strong>e<br />

Satzung hat, hat vier Jahre Zeit, Beiträge <strong>für</strong> Anschlüsse, die bereits realisiert<br />

worden sind, beizutreiben. Ich bin übrigens <strong>der</strong> Meinung, dass die Aufgabenträger<br />

nicht absichtlich fehlerhafte Satzungen in die Welt setzen. Wer will sich in gerichtlichen<br />

Verhandlungen gerne sagen lassen, dass alles falsch war, was er gemacht hat?<br />

Über diese Fälle reden wir nicht.<br />

Wir reden nur über solche Fälle, in denen eine Satzung unwirks<strong>am</strong> ist. In <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

wurde auch <strong>der</strong> Fall diskutiert, dass jemand Gebühren verlangt hat und<br />

jetzt rückwirkend Anschlussbeiträge erheben möchte. Allein die heutige Diskussion<br />

zeigt, dass das realitätsfern ist. Warum sollte, wer zehn Jahre seine Ruhe hat - mit<br />

einer reinen Gebührenerhebung -, jetzt Anschlussbeiträge erheben?<br />

Also zurück: Jemand hat eine Einrichtung eröffnet, baut sie gerade auf und hat eine<br />

unwirks<strong>am</strong>e Satzung. Die Probleme, die man bei einer unwirks<strong>am</strong>en Satzung hat,<br />

sind massiv. Man kann nicht einfach so tun, als hätte es in <strong>der</strong> Vergangenheit nichts<br />

gegeben. Man muss alles, was in <strong>der</strong> Vergangenheit gemacht und entschieden wurde,<br />

wie<strong>der</strong> in den Kontext stellen und überlegen: Wie möchte ich mit den neu gewonnenen<br />

Erkenntnissen aus <strong>der</strong> Rechtsprechung - wir haben es heute gehört, die<br />

sind sehr vielfältig - in Zukunft umgehen? Alleine schon die Komplexität dieses Punktes<br />

rechtfertigt, meine ich, eine erhebliche Frist.<br />

Gucken wir einmal kurz in den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes; da ging<br />

es um die Nacherhebung von Anschlussbeiträgen. Das Grundstück war wahrscheinlich<br />

schon länger angeschlossen; dann wurde festgestellt, dass ein Dachboden ausgebaut<br />

wurde. Also sollte ein Beitrag nacherfasst werden, und zwischen <strong>der</strong> Erfassung<br />

<strong>der</strong> Daten und <strong>der</strong> Versendung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> vergingen zwölf Jahre. Das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat sich an <strong>der</strong> Stelle nicht bewegt, son<strong>der</strong>n gesagt: Irgendwo<br />

muss es eine Grenze geben. - Aber nirgendwo in dem ganzen Beschluss ist<br />

zu lesen, dass zwölf Jahren schon kritisch wären. Für die Frist hat man - wie ich meine,<br />

weiten - Spielraum. Man kann zehn Jahre ansetzen; Sie haben mehr angesetzt.<br />

Man könnte 15 o<strong>der</strong> 20 Jahre ansetzen; das ist meines Erachtens alles im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Möglichen. Zu berücksichtigen ist nicht nur das Interesse <strong>des</strong> Bürgers, möglichst<br />

schnell den Bescheid zu bekommen, son<strong>der</strong>n auch, wie komplex die Aufgabe ist.<br />

Nun zur Anlaufhemmung; <strong>der</strong> Ansatz, mit ihr zu arbeiten, ist gut. Es sind viele Argumente<br />

genannt worden. Wenn man sie noch einmal chronologisch ordnet: Es fing mit<br />

<strong>der</strong> Neusortierung <strong>des</strong> Vermögens an. Die volkseigenen Betriebe <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />

und Abwasserentsorgung mussten auf die neuen Strukturen übertragen werden;<br />

nur da - aus dieser Umstrukturierung <strong>des</strong> volkseigenen Vermögens - kommt das<br />

Problem <strong>der</strong> Altanlieger her. Das wurde nicht von heute auf morgen gemacht. Dann<br />

hatten wir keine wirks<strong>am</strong>en Zweckverbände. Im Jahr 2000 gab es die glorreiche Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Oberverwaltungsgerichtes, 2004 die Gesetzesän<strong>der</strong>ung und richtig<br />

auf dem Tisch lag das Problem dann 2008/2009 nach einer weiteren Entscheidung<br />

<strong>des</strong> OVGs. Wenn man alle Beson<strong>der</strong>heiten berücksichtigt - Wie<strong>der</strong>vereinigung,<br />

Schwierigkeiten in Brandenburg, Zweckverbandsrecht und <strong>der</strong> Umstand, dass die<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichtes und <strong>der</strong> Oberverwaltungsgerichte

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