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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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IHK<br />

Industrie- und Handelsk<strong>am</strong>mer<br />

Cottbus<br />

EINGEGANGEN<br />

Anlage A9-<br />

infra ‹.<br />

struktur<br />

1111L2WILMITM1<br />

IHK Cottbus 1 Goethestraße 1 1 03046 Cottbus<br />

Landtag Brandenburg<br />

Innenausschuss<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

2 4. OKT. 21:113W<br />

Erledigt_ \i‚f - 11, U-2L-`<br />

Der Hauptgeschäftsführer<br />

Bearbeitet von E-Mail<br />

Jana Frost<br />

frost@cottbus.ihk.de<br />

Telefon<br />

0355 365-1603<br />

Fax<br />

0355 36526-1603<br />

22. Oktober 2013<br />

Anhörung zum 6. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG <strong>am</strong> <strong>24.10.2013</strong><br />

Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren,<br />

im N<strong>am</strong>en <strong>der</strong> Industrie- und Handelsk<strong>am</strong>mern Brandenburgs danke ich Ihnen <strong>für</strong> die Gelegenheit, zur<br />

geplanten Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes in Brandenburg einige Überlegungen aus Sicht <strong>der</strong><br />

Wirtschaft einzubringen.<br />

Im Hinblick auf die begrenzte Redezeit und meine Kernkompetenz gestatte ich mir, lediglich auf die<br />

Fragen einzugehen, die <strong>für</strong> die Wirtschaft in Brandenburg von Bedeutung sind. Außerdem möchte ich<br />

auf zus<strong>am</strong>menhängende Fragen eine zus<strong>am</strong>mengefasste Antwort geben.<br />

Zu 1. und 2.)<br />

Aus unserer Sicht besteht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis zur Regelung <strong>der</strong> gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

Die vorgeschlagene Regelung wird den Erfor<strong>der</strong>nissen und Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Neuregelung nicht<br />

gerecht.<br />

Eine Regelung, nach <strong>der</strong> es Verwaltung unendlich lange möglich war, immer wie<strong>der</strong> neue Abgabensatzungen<br />

zu beschließen, ohne dass es hier<strong>für</strong> eine zeitlich Obergrenze gibt, genügt nach unserer Auffassung<br />

nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 III Grundgesetz. Von einigen Verwaltungsgerichten<br />

wird argumentiert, das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes vom 5. März 2013 habe <strong>für</strong><br />

Brandenburg keine Auswirkungen, da <strong>der</strong> Herstellungsbegriff <strong>der</strong> Abwassserbeseitungsanlage das Inkrafttreten<br />

einer rechtswirks<strong>am</strong>en Satzung umfasst. Diese Ansicht geht nach unserer Auffassung <strong>am</strong><br />

Kernproblem vorbei. In diesem Fall kann <strong>der</strong> Bürger ebenfalls nicht erkennen, wann <strong>für</strong> den Anschluss<br />

an die Kläranlage vom Aufgabenträger keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Entscheidend<br />

ist, wann das Grundstück tatsächlich an die Kläranlage angeschlossen werden konnte. Durch<br />

diese technische Voraussetzung gewinnt das Grundstück an Wert. Von diesem Zeitpunkt ausgehend, ist<br />

die Verjährung zu berechnen. Hier<strong>für</strong> ist die Regelung einer Verjährungshöchstfrist unbedingt geboten.<br />

Zu 3., 4., 5., 9., 10. und 19.)<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf kommt zwar <strong>der</strong> Grundfor<strong>der</strong>ung nach, eine zeitliche Obergrenze <strong>für</strong> die<br />

Verjährung einzuführen. Die gewählten Zeiträume werden aber nach unserer Einschätzung Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nicht gerecht. Eine Stärkung <strong>des</strong> Rechtsfriedens wird durch diese Regelung nicht erzielt, denn in<br />

<strong>der</strong> Vergangenheit liegende Tatbestände bleiben so weiterhin offen.<br />

Grundsätzlich wird <strong>für</strong> die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Abgaben die Festsetzungsfrist von 4<br />

Jahren aus 5 169 AO herangezogen. Vorgesehen ist hier aber eine Verjährung von min<strong>des</strong>tens 15 Jahren.<br />

Diese Frist ist unserer Einschätzung nach zu lang. Sachgerecht wäre die Orientierung an 5 196 BGB,<br />

Industrie- und Handelsk<strong>am</strong>mer Cottbus<br />

Goethestraße 1 1 03046 Cottbus 1 Telefon 0355 365-0 1 Fax 0355 365-266 1 ihkcb@cottbuslhk.de 1 www.cottbusthk.de<br />

Deutsche Bank Cottbus 1 BLZ 120 700 00 1 Konto 5 004 650 1 NC DEUTDEBBI 60 1 IBAN DE28 1207 0000 0500 4650 00<br />

UniCredit Bank AG Cottbus 1 BLZ 180 200 86 1 Konto 7 922 922 1 BIC HYVEDENIM472 IBAN DE81 1802 0086 0007 9229 22<br />

Sparkasse Spree-Neiße Cottbus 1 BLZ 180 500 00 1 Konto 3 204 108 600 1 BIC WELADED1CBN 1 IBAN DE54 1805 0000 3204 1086 00

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