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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Anlage<br />

EeK4E-GANGEN<br />

Stellungnahme zu dem Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuor nung <strong>des</strong><br />

Be<strong>am</strong>tenrechts im Land Brandenburg<br />

7 3. OMI 702/(N-<br />

14. reki. ( ?L4-(<br />

Erledigt:<br />

In dem vorliegenden Gesetzentwurf werden wichtige Reformtatbestände adressiert. k/U—' ( 1( 4(`L<br />

Der erste Schwerpunkt <strong>des</strong> Gesetzesentwurfs beschäftigt sich mit <strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong><br />

Pensionsaltersgrenzen <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten. Die Regelaltersgrenze wird dabei um<br />

zwei Jahre auf 67 Jahre angehoben. Dies geschieht in 16 Stufen von 2014 an bis zum Jahr<br />

2029. Ein Dienstverhältnis kann auch weiterhin um drei Jahre über die Altersgrenze hinaus<br />

verlängert werden, so dass nun ein aktives Dienstverhältnis bis zum vollendeten 70.<br />

Lebensjahr möglich ist. Die Antragsaltersgrenze bleibt bei 63 Jahren. Für<br />

Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>tinnen und —be<strong>am</strong>ten sowie Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te <strong>des</strong><br />

feuerwehrtechnischen Dienstes und im Justizvollzugsdienst wird die Altersgrenze<br />

differenziert nach Laufbahngruppe angehoben. Für die Laufbahngruppe <strong>des</strong> gehobenen<br />

Diensts gelten zusätzlich Son<strong>der</strong>regeln zur individuellen Reduzierung <strong>der</strong> Altersgrenze.<br />

Die Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze auf 67 Jahre ist vor dem Hintergrund <strong>des</strong><br />

demografischen Wandels dringend notwendig. Die aktuelle Belastung und die implizite<br />

Verschuldung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltes kann durch die kürzere Versorgungsphase verkleinert<br />

werden. Die Anhebung erscheint aufgrund <strong>der</strong> immer weiter steigenden Lebenserwartung<br />

gerechtfertigt und ist aufgrund <strong>des</strong> steigenden Altersquotienten fiskalisch dringend<br />

anzuraten. Die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze bis 2029 ist konsistent mit <strong>der</strong> Anhebung <strong>der</strong><br />

Regelaltersgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung und drückt eine Gleichbehandlung<br />

von Be<strong>am</strong>ten und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus. Die weiterhin mögliche<br />

dreijährige Verlängerung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses bewahrt die Möglichkeit einer längeren<br />

Tätigkeit <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten und ist positiv zu bewerten. Die Beibehaltung <strong>der</strong><br />

Antragsaltersgrenze von 63 ermöglicht eine größere Wahlfreiheit beim Pensionseintritt. Bei<br />

gleichem Pensionseintritt müssen die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten allerdings zukünftig<br />

konsequenter und richtiger Weise höhere Abschläge in Kauf nehmen.<br />

Die abweichenden Altersgrenzen <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>tinnen und —be<strong>am</strong>ten sowie<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes und im Justizvollzugsdienst<br />

erscheinen im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung als ungewöhnlich, da dort alle<br />

Berufsgruppen und Tätigkeiten gleich behandelt werden und eine einheitliche Altersgrenze<br />

von 67 Jahren gilt. Geson<strong>der</strong>te Regelungen existieren nur <strong>für</strong> Bergleute. Ein früherer<br />

Pensionszutritt sollte nur ermöglicht werden, wenn die Ausübung <strong>der</strong> Berufe aus physischen<br />

o<strong>der</strong> psychischen Gründen ab einem bestimmten Alter nicht mehr möglich o<strong>der</strong> zumutbar<br />

ist. Generell erscheinen die unterschiedlichen Altersgrenzen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Laufbahngruppen arbiträr gewählt. Für die Son<strong>der</strong>regelungen im gehobenen Dienst gilt<br />

auch, dass eine Reduzierung <strong>der</strong> Altersgrenze nur gewährt werden sollte, wenn die<br />

Belastung durch den Schichtdienst und die aufgeführten Tätigkeiten dazu führen, dass eine<br />

Beschäftigung schon vor <strong>der</strong> regulären Altersgrenze nicht mehr möglich ist.

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