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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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und Gemeindeverbände bestimmte Aufgaben bereits wahrnehmen, jedoch Standards <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung<br />

erhöht werden, die zu einer Mehrbelastung <strong>der</strong> Kommunen führen."<br />

Die Regelung einer 20-jährigen Verjährungshöchstfrist bei gleichzeitiger Hemmung <strong>des</strong> Fristablaufs<br />

bis 3.10.2000 entsprechend dem Formulierungsvorschlag <strong>des</strong> Innenministers vom 25. April 2013<br />

führt voraussichtlich nicht zu finanziellen Mehrbelastung <strong>der</strong> Kommunen, die durch das Land zu<br />

erstatten wären. Eine 10+20-Regelung, wonach Beitragsansprüche <strong>für</strong> die Trink- und Abwasseranlagen<br />

frühestens im Jahr 2020 erlöschen, würde den Gemeinden und Zweckverbänden eine realistische<br />

Möglichkeit geben, alle Einnahmeausfälle abzuwenden.<br />

Die Regelung einer 15-jährigen Verjährungshöchstfrist in § 19 KAG-E, die nur halb so lang wie die<br />

hergebrachte absolute Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ist, führt dagegen zu finanziellen Belastungen<br />

<strong>der</strong> Kommunen, die vom Land auszugleichen sind.<br />

In <strong>der</strong> Begründung ging <strong>der</strong> Gesetzesentwurf vom 8. Mai 2013 davon aus, dass bestehende Beitragsansprüche<br />

<strong>der</strong> kommunalen Aufgabenträger erlöschen und die Kommunen durch Einnahmeausfälle<br />

belastet werden würden. Im Gesetzentwurf vom 8. Mai 2013 wurde weiter davon ausgegangen, dass<br />

weniger als die Hälfte von den insges<strong>am</strong>t 97 Gemeinden und Zweckverbänden, die ihre zentrale Abwasseranlage<br />

über Beiträge finanzieren, die Beitragserhebung abgeschlossen hat (47 Prozent). Im<br />

Trinkwasserbereich war die Beitragserhebung im November 2012 lediglich in 19 Gemeinden o<strong>der</strong><br />

Zweckverbänden abgeschlossen.<br />

Die Mehrbelastungen <strong>der</strong> Gemeinden und Zweckverbände, die mit einer 10+15-Regelung verbunden<br />

wären, können auch nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen <strong>der</strong> Kommunen ausgeglichen werden.<br />

An<strong>der</strong>s als im Gesetzentwurf vom 8. Mai 2013 angenommen, wird es den Gemeinden und<br />

Zweckverbänden nicht möglich sein, alle drohenden Einnahmeausfälle abzuwenden, die Kostenprognose<br />

im Gesetzentwurf ist unrealistisch. Theoretisch scheint es zwar denkbar, dass die Gemeinden<br />

und Zweckverbände durch umfangreiche Personalaufstockungen die Ansprüche noch innerhalb <strong>der</strong><br />

nächsten Monate nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes festsetzen.<br />

Diese Einschätzung ist jedoch unrealistisch, da die Beitragsfestsetzung insbeson<strong>der</strong>e bei denjenigen<br />

Aufgabenträgern noch aussteht, in denen die Ermittlung <strong>der</strong> Beitragsflächen problematisch ist. In<br />

diesen Fällen haben die Aufgabenträger in <strong>der</strong> Regel noch alle bevorteilten Grundstücke neu zu erfassen,<br />

Grundstücksteilungen und planungsrechtliche Än<strong>der</strong>ungen (B-Plan) nachzuvollziehen und<br />

die beitragsfähige Fläche unter Berücksichtigung <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung zu berechnen. Sodann<br />

sind die Ges<strong>am</strong>taufwendungen <strong>für</strong> die Anlage neu zu prognostizieren und eine aktuelle (rechtmäßige)<br />

Kalkulation unter Beachtung <strong>der</strong> neueren Rechtsprechung zu Maßstabseinheiten etc. zu erstellen.<br />

Auf dieser Grundlage ist <strong>für</strong> je<strong>des</strong> aktuelle Grundstück <strong>der</strong> Beitrag zu bestimmen und zu<br />

prüfen, welche bisherigen Zahlungen ggf. auch durch Voreigentümer anzurechnen sind, ob Beiträge<br />

noch zu erheben sind o<strong>der</strong> in welcher Höhe ggf. nachzuerheben ist.<br />

Sollte sich <strong>der</strong> Gesetzgeber trotz <strong>der</strong> Fülle von Argumenten, die <strong>für</strong> eine 20-jährige Verjährungshöchstfrist<br />

sprechen, gegen eine solche entscheiden und die im Entwurf genannte Höchstfrist von 15<br />

Jahren umsetzen, so wird es in <strong>der</strong> Praxis zu erheblichen Einnahmeausfällen bei den Aufgabenträgern<br />

kommen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg geht davon dass diese Ausfälle schätzungsweise<br />

im dreistelligen Millionenbereich liegen werden. Sollte die Lan<strong>des</strong>regierung bzw. <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

dies sehenden Auges in Kauf nehmen, so ist sie den Aufgabenträgern aufgrund <strong>der</strong> verfassungsrechtlich<br />

normierten Erstattungspflicht zum Ersatz aller Mehrbelastungen verpflichtet, die den Aufgabenträgern<br />

und den Städten und Gemeinden entstehen.

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