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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 46<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

D<strong>am</strong>it ist eigentlich auch die zweite Frage beantwortet: Ob eine höhere Verjährungshöchstfrist,<br />

also bis zum Jahr 2020, verhältnismäßig wäre. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

hat in seinem Beschluss vom März 2013 nicht gefor<strong>der</strong>t, dass die absolute<br />

Verjährungshöchstfrist nicht Jahrzehnte betragen dürfe. Es hat lediglich, bezogen auf<br />

den bayerischen Sachverhalt, die Tatsache festgestellt, dass nach <strong>der</strong> bayerischen<br />

Regelung „die Verjährung (…) so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt<br />

einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen“ könne. Das ist eine reine Tatsachenfeststellung,<br />

keine rechtliche Schlussfolgerung. Das muss sauber auseinan<strong>der</strong>gehalten<br />

werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat jedoch nicht gesagt, wann <strong>der</strong> Zeitpunkt erreicht<br />

ist, in dem das grundsätzlich nicht bestehende Vertrauen doch in Vertrauensschutz<br />

umschlägt. O<strong>der</strong>, wie<strong>der</strong>um nach den Worten <strong>des</strong> Gerichts, wann sich die „Legitimation“<br />

zur Beitragserhebung „verflüchtigt“ hat. Aber um nicht in rechtsesoterische Auslegungssphären<br />

zu gelangen, sollten wir von <strong>der</strong> eingangs skizzierten Rechtslage<br />

und Lebenswirklichkeit im Land Brandenburg ausgehen.<br />

Die entscheidende Frage bei <strong>der</strong> Frist ist nicht, ob die vorgelegte Gesetzesfassung<br />

ein verfassungsrechtlich unkalkulierbares Risiko birgt - meines Erachtens ist das<br />

nicht <strong>der</strong> Fall -, son<strong>der</strong>n ob <strong>der</strong> Gesetzgeber mit dem vorliegenden Entwurf den ihm<br />

zustehenden Gestaltungsspielraum ausreichend genutzt hat. Bei einer Verjährungshöchstfrist<br />

von 20 Jahren und einer Ablaufhemmung bis zum 03.10.2000 - zu <strong>der</strong> ich<br />

im Gegensatz zu meinem Kollegen grundsätzlich keine abweichende Auffassung habe;<br />

ich plädiere <strong>für</strong> sie - wäre meines Erachtens noch ein angemessener Ausgleich<br />

nötig: zwischen Beitragsschuldnern, die noch nicht veranlagt worden sind, und denen,<br />

die bereits veranlagt worden sind, und auch dem öffentlichen Interesse. Man<br />

darf aber nicht vergessen, dass die Abgabengleichheit auch diejenigen Beitragsschuldner<br />

und <strong>der</strong>en Lebenswirklichkeit betrifft, die bereits einen Beitrag gezahlt haben.<br />

Ein weiterer Aspekt ist bei <strong>der</strong> Gesetzesnovellierung zu beachten: die Zielerreichung.<br />

Es kommt nicht nur auf die Abwägung im engeren Sinne an, son<strong>der</strong>n auch darauf, ob<br />

ein Gesetz notwendig ist und ob das Ziel, das erreicht werden soll, auch tatsächlich<br />

erreicht wird. Man darf nicht über das Ziel hinausschießen - das hat Herr Kollege<br />

Professor Martini schon in <strong>der</strong> Anhörung im Mai dieses Jahres gesagt. Aber wird das<br />

Ziel erreicht? Ich habe selber keine empirischen Grundlagen. Die Aufgabenträger, die<br />

wir vertreten, denke ich, würden auch den Zeitraum 2015 einhalten. Aber wenn wir<br />

von Aufgabenträgern und Verbandsvertretern hören, dass <strong>der</strong> Zeitraum einer Festsetzungsverjährungshöchstfrist<br />

- so müsste es eigentlich heißen, nicht nur Verjährungshöchstfrist<br />

- bis 2015 ernsthafte Probleme bringt und das Land möglicherweise<br />

Schadensersatzansprüchen aussetzt, dann fragt man sich, ob das Ziel mit dieser<br />

Frist tatsächlich erreicht wird. Deshalb würde ich <strong>für</strong> eine erweiterte Frist, nämlich<br />

Ende 2020, plädieren.<br />

Zum dritten Punkt: Kann das Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht an die Verwirklichung <strong>der</strong><br />

Vorteilslage geknüpft werden? Das ist eine mögliche Gestaltungsfrage, die von Eigentümerverbänden<br />

- wie dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in Randnummer 50 seines<br />

Beschlusses vom 5. März 2013 selbst - ins Spiel gebracht wird; auf den ersten Blick

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