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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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<strong>der</strong> Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>te Be<strong>am</strong>tin o<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ter. Im Übrigen ist in etlichen Städten, Gemeinden<br />

und Ämtern die Vertreterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreter <strong>des</strong> Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ten Be<strong>am</strong>tin<br />

o<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ter o<strong>der</strong> es sind Be<strong>am</strong>tinnen o<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>te in Führungsfunktionen in vereinzelten<br />

Fachbereichen o<strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> Feuerwehr eingestellt. Die übrigen Beschäftigten sind Beschäftigte<br />

nach dem TVöD, die oftmals vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, soweit sie keine<br />

Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ten sind. All diese Beschäftigten erhalten eine Son<strong>der</strong>zahlung vergleichbar<br />

einer Son<strong>der</strong>zahlung, die vormals auch die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten erhielten.<br />

Vor diesem Hintergrund wird es nach ganz übereinstimmen<strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> Städte, Gemeinden<br />

und Ämter <strong>für</strong> zwingend angesehen, die Son<strong>der</strong>zahlung wie<strong>der</strong> als Einmalzahlung<br />

einzuführen und dies zur Vermeidung einer weiteren Aufspaltung <strong>des</strong> Rechts <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten nach dem LBG.<br />

Falls <strong>der</strong> Gesetzgeber hiervon allerdings Abstand nehmen möchte, dann muss <strong>für</strong> den kommunalen<br />

Bereich eine Öffnungsklausel eingeführt werden, mit <strong>der</strong> die Son<strong>der</strong>zahlung, vergleichbar<br />

<strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 20 TVöD, als zulässige Zahlung im kommunalen Bereich im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 2 Abs.1 normiert wird, was wir hiermit erneut und ausdrücklich dringend anregen.<br />

Zum Artikel 2 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs BbgBe<strong>am</strong>tVG:<br />

Redaktionelle Hinweise:<br />

Falls auch im Entwurf und in <strong>der</strong> Begründung gleichermaßen die Begriffe Dienstherrn und<br />

Dienstherren verwandt worden sein sollte, regen wir auch hier eine durchgängig einheitliche<br />

Formulierung an und verwenden im Folgenden <strong>für</strong> unsere Stellungnahme ausschließlich den<br />

Begriff Dienstherrn.<br />

Des Weiteren regen wir an, durchgängig die Formulierung kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und<br />

Wahlbe<strong>am</strong>te zu verwenden, soweit diese als Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit von versorgungsrechtlichen<br />

Vorschriften beson<strong>der</strong>s betroffen sind. Einzelheiten hierzu führen wir im<br />

Folgenden insbeson<strong>der</strong>e zu §§ 27, 65 und 86 aus.<br />

Zu § 13 Abs. 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtsklarheit muss mit einer ergänzenden Regelung klargestellt werden,<br />

dass die Zweijahresfrist nicht <strong>für</strong> die Ämter gilt, die im Be<strong>am</strong>tenverhältnis auf Zeit von den<br />

Kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten (und <strong>für</strong> den Fall <strong>des</strong> Bedarfs auch von den<br />

Zeitbe<strong>am</strong>tinnen und Zeitbe<strong>am</strong>ten im Lan<strong>des</strong>dienst) wahrgenommen werden, <strong>für</strong> die die Besoldung<br />

durch Gesetz o<strong>der</strong> Verordnung bestimmt wird, weil Funktion und Amt <strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten zus<strong>am</strong>mengehören, ohne dass es einer Unterscheidung zwischen dem statusrechtlichen<br />

und dem besoldungsrechtlichen Amt bedarf. Für die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>ten sind insoweit die §§ 19 Abs. 2 und 21 BbgBesG in Verbindung mit<br />

<strong>der</strong> EinstVO maßgeblich.<br />

Bereits vorstehend zum Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs haben wir zu § 18 (BbgBesG) auf das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis einer klarstellenden Regelung hingewiesen. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis ergibt sich aus § 19<br />

Abs. 2 BbgBesG, <strong>der</strong> in Zus<strong>am</strong>menhang mit den Regelungen <strong>des</strong> § 21 BbgBesG <strong>für</strong> die kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten den nicht trennbaren Zus<strong>am</strong>menhang von Amt

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