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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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- 10-<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungen halten wir im vorliegenden Verfahren allerdings nicht <strong>für</strong> ausreichend. Insoweit<br />

haben wir bereits in unserer Stellungnahme vom 06.06.2013 gegenüber dem Ministerium <strong>des</strong><br />

Innern zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />

angeregt, <strong>für</strong> die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit die Wie<strong>der</strong>wahl<br />

auch noch ab dem 62. Lebensjahr zu ermöglichen.<br />

Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung ist unserer Anregung jedoch nicht gefolgt (DS 5/7722),<br />

so dass wir hierauf in dieser Stellungnahme erneut eingehen müssen:<br />

§ 65 Abs. 2 BbgKWahlG regelt mit seinem Verweis auf das LBG ausschließlich be<strong>am</strong>tenrechtliches<br />

Statusrecht, woraus sich Konsequenzen auch <strong>für</strong> die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

auf Zeit aus dem Besoldungs- und Versorgungsrecht ergeben. Beide Rechtsbereiche (Bbg-<br />

BesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG) werden, wie ausgeführt, neu geordnet und dies unter an<strong>der</strong>em mit dem Ziel,<br />

Versorgungslasten zu ersparen und <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tengruppen eine Erhöhung <strong>der</strong> Altersgrenze zu<br />

erreichen, um dadurch dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen.<br />

In den Gesetzentwürfen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung werden hiervon nur die direkt gewählten bzw. künftig<br />

zu wählenden Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit ausgenommen. Dies halten wir aus zweierlei<br />

Gründen <strong>für</strong> äußerst problematisch:<br />

Zum einen stellt sich die Frage, womit diese Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund <strong>der</strong> aktuellen<br />

Rechtsentwicklung gerechtfertigt werden kann? Wir erkennen hier<strong>für</strong> keine Gründe. Aus <strong>der</strong><br />

Begründung zum Gesetzentwurf sind diese ebenfalls nicht ersichtlich. Darin sehen wir einen Wi<strong>der</strong>spruch,<br />

<strong>der</strong> in die Frage mündet, ob <strong>der</strong> Gesetzgeber seine Ziele schlüssig verfolgt?<br />

Zum an<strong>der</strong>en stellt sich die Frage, wo<strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit bereits ab dem 62.<br />

Lebensjahr die Fortsetzung ihres Amtes verwehrt werden soll, wenn doch zugleich <strong>für</strong> alle übrigen<br />

Be<strong>am</strong>tengruppen sogar über die Regelaltersgrenzen hinaus auch noch die Verlängerung <strong>des</strong> Eintritts<br />

in den Ruhestand vorgesehen wird. Alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten können in diesem Sinne<br />

weiter aktiv bleiben und d<strong>am</strong>it aktiv zur Verringerung von Versorgungslasten beitragen. Zudem<br />

können alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te in Zukunft aufgrund <strong>der</strong> dann längeren Dienstzeiten weitere<br />

Versorgungsanwartschaften erdienen, soweit sie die Höchstgrenze <strong>der</strong> Versorgung noch nicht erreicht<br />

haben. Diese zusätzlichen Versorgungsanwartschaften sind <strong>für</strong> die gewählten Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, weil diese in <strong>der</strong> Regel keine ununterbrochene Arbeitsbiografie<br />

im öffentlichen Dienst haben. Bei Beibehaltung <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage würde sich <strong>des</strong>halb<br />

eine Schere öffnen, die die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit benachteiligt.<br />

Wir haben, trotz <strong>des</strong> bestehenden Gestaltungsspielraumes <strong>des</strong> Gesetzgebers zur Festlegung von<br />

Altersgrenzen in Wahlgesetzen, ganz erhebliche Bedenken, dass innerhalb dieser aktuellen<br />

Rechtsentwicklung ein unverän<strong>der</strong>ter § 65 BbgKWahlG Bestand behalten kann.<br />

Deshalb schlagen wir dringend vor,<br />

im Artikel 2 zu Ziff. 1 anstelle <strong>des</strong> vorgesehenen Satzes folgenden Satz einzufügen: „In § 65 Abs.<br />

2 wird Satz 2 gestrichen."<br />

D<strong>am</strong>it wird das mit <strong>der</strong> letzten Än<strong>der</strong>ung angestrebte Ziel zur Erhöhung <strong>der</strong> Altersgrenze beibehalten.<br />

Ebenfalls wird das weitere Ziel beibehalten, die Höchstaltersgrenze <strong>für</strong> die direkt gewählten<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten regelmäßig auf das 70. Lebensjahr hinauszuschieben und zwar <strong>für</strong><br />

all diejenigen, die erstmals direkt gewählt werden.

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