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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 47<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

ist sie auch nicht ohne Charme. Ich habe das selbst im Jahr 2008/2009 - nun auch<br />

mit Verbandsvertretern - diskutiert und überlegt, ob das eine Möglichkeit wäre. Aber<br />

auch bei dieser Auslegung - das hat das Verfassungsgericht mit Verwirklichung <strong>der</strong><br />

Vorteilslage gemeint - ist das Orakel mehr zu deuten.<br />

Es fällt meines Erachtens in zwei Komponenten: eine zeitliche und eine inhaltliche.<br />

Bei <strong>der</strong> zeitlichen Komponente hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht mit Verwirklichung<br />

<strong>der</strong> Vorteilslage bestimmt etwas an<strong>der</strong>es gemeint als Entstehen, wie wir es in <strong>der</strong><br />

jetzigen Diktion juristisch auslegen, denn wir müssen auf eine gewisse Begriffsschärfe<br />

auf dieser Höhe <strong>der</strong> Rechtsprechung vertrauen. Ist mit „Verwirklichung <strong>der</strong> Vorteilslage“<br />

gemeint, dass die Beitragspflicht erst entsteht, wenn alle Anlagen nach dem<br />

Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungskonzept hergestellt sind? Das ist<br />

bei vielen Aufgabenträgern erst ab 2020, bei einigen noch später <strong>der</strong> Fall. Das würde<br />

den Altanliegern nichts nützen, denn die Verbände müssten bis zu diesem Zeitpunkt<br />

Vorausleistungsbescheide erlassen, d<strong>am</strong>it ihre Liquidität gewährleistet ist. Der Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> endgültigen Entstehens zur Beitragspflicht wäre ohnehin erst weit in <strong>der</strong><br />

Zukunft angesiedelt. Das kann nicht gemeint sein.<br />

Bei <strong>der</strong> inhaltlichen Komponente hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht mit dem Vorteilsbegriff<br />

sicherlich nichts an<strong>der</strong>es gemeint als das, was alle Instanzengerichte in<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik bisher zum Vorteilsbegriff gesagt haben. Auf die Anschlussmöglichkeit<br />

an die Ges<strong>am</strong>tanlage, die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

kommt es an - nicht auf irgendwelche Teilstücke o<strong>der</strong> Baumaßnahmen direkt vor dem<br />

Grundstück.<br />

Ich verstehe die Eigentümerverbände, wenn gesagt wird, dass die Akzeptanz von<br />

Anschlussbeiträgen steigt, wenn <strong>der</strong> Bürger quasi physisch wahrnimmt, dass auch<br />

vor seinem Grundstück etwas passiert, er einen neuen Hausanschluss o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen<br />

bekommt. Das Ges<strong>am</strong>tsystem ist zu virtuell und - wie wir in <strong>der</strong> politischen Diskussion<br />

sehen - schwer vermittelbar. Auf die Vorteile, die die Ges<strong>am</strong>tanlage bietet,<br />

kommt es letztlich an: Dass aus dem Wasserhahn hygienisch einwandfreies Trinkwasser<br />

kommt und das Abwasser - entsprechend <strong>der</strong> hier noch dritten Reinigungsstufe<br />

gereinigt - in ein Gewässer geleitet wird und wir in diesem Gewässer möglicherweise<br />

auch noch baden können. Darauf kommt es an, nicht auf ein Stück Straße<br />

vor dem Gartenzaun.<br />

Somit gibt es meines Erachtens keine - ohne große Risiken durchsetzbare - Alternative<br />

zum vorliegenden Gesetzesentwurf, <strong>der</strong> Verjährungshemmung mit Festsetzung<br />

einer Verjährungshöchstfrist, die ich allerdings, wie gesagt, auf 2020 festsetzen würde,<br />

d<strong>am</strong>it das Restrisiko von Anspruchslagen gegen das Land Brandenburg so gering<br />

wie möglich gehalten wird. Auf diese Diskussion bin ich gespannt. - Danke.<br />

Vorsitzende:<br />

Vielen Dank, Herr Schmidt-Wottrich. Wir kommen jetzt zur Herrn Schiebold; bitte.

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