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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 9<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

hen; im Ministergesetz soll es ähnliche Regelungen geben. Wir for<strong>der</strong>n umgekehrt <strong>für</strong><br />

einen Be<strong>am</strong>ten im Kommunaldienst, <strong>der</strong> in den Lan<strong>des</strong>dienst geht, solche Regelungen<br />

nicht. D<strong>am</strong>it will ich Folgen<strong>des</strong> sagen: Wenn man diesen Weg geht, stellen sich<br />

wie<strong>der</strong> neue Fragen: Was geschieht mit einem Be<strong>am</strong>ten, <strong>der</strong> eine B3-Stelle hatte<br />

und mit A16 o<strong>der</strong> B2 Wahlbe<strong>am</strong>ter in einer Kommune wird und zu seiner alten Stelle<br />

zurückkommt, die höher besoldet war? Was geschieht mit seinen Versorgungsbezügen?<br />

Dann hat er verschiedene Besoldungssysteme und verschiedene Endämter<br />

durchlaufen. Das heißt, was Sie heute im Sinne von Flexibilität beschließen, än<strong>der</strong>n<br />

Sie morgen, weil Sie nachbessern müssen, weil versorgungsrechtliche Fragen nicht<br />

geklärt worden sind. Ich sage das nicht mit Kritik, son<strong>der</strong>n nur, um Ihnen als Landtagsabgeordnete<br />

bewusst zu machen, in welcher Verantwortung Sie stehen, wenn<br />

Sie jetzt diese Reform <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenbesoldungs- und -versorgungsrechts weiterführen.<br />

Zum Schluss greife ich das Stichwort, das auch Herr Dr. Obermann erwähnt hat, auf:<br />

Vergleich <strong>der</strong> Tarifsysteme. Auch in diesem Gesetzgebungsverfahren gibt es Tarifsystemvergleiche,<br />

und die beziehen sich bei den Be<strong>am</strong>ten auf den Tarifvertrag <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>dienst. Der Tarifvertrag <strong>der</strong> Kommunen wird ausgeblendet<br />

- <strong>der</strong> hat wie <strong>der</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> noch Einheitsrecht. Das kann man so regeln,<br />

aber das führt zu Ungleichbehandlungen auf <strong>der</strong> Ebene Kommune-Land. Wir haben<br />

da große Schwierigkeiten, aber an einem Punkt trifft das auf Grenzen, nämlich wenn<br />

es um Altersdiskriminierung geht. Das Beispiel dazu: Urlaub. Der Tarifvertrag <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> sieht aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Beseitigung von<br />

Sperrgrenzen bei Urlauben vor - jetzt 30 Tage. Im Kommunaldienst sind 29 Tage Urlaub<br />

geregelt. Nun wird auf Lan<strong>des</strong>ebene <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>tarifvertrag auf das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

übertragen: Es ergeben sich 30 Urlaubstage; das Be<strong>am</strong>tenrecht gilt auch <strong>für</strong><br />

Kommunen: Auch das ergibt 30 Tage. Mit einer solchen Regelung zwingen Sie die<br />

Kommunen in eine altersdiskriminierende Urlaubsgewährung, weil <strong>der</strong> kommunale<br />

Dienstherr an dieser Stelle das Einheitsrecht von TVöD plus Bund beachten muss. Er<br />

muss seinen Beschäftigten 29 und den Be<strong>am</strong>ten 30 Tage Urlaub geben - das ist eine<br />

Altersdiskriminierung. Ich will das nicht kritisieren, son<strong>der</strong>n lediglich Folgen einer<br />

Rechtsentwicklung im Sinne von Altersgrenzen aufzeigen.<br />

Eine weitere Folge betrifft den Bereich kommunaler Wahlbe<strong>am</strong>ter, die mit 62 Jahren<br />

das erste Mal gewählt werden dürfen, bis zu ihrem 70. Lebensjahr - so weit, so gut -,<br />

aber <strong>der</strong> Wahlbe<strong>am</strong>te, <strong>der</strong> 61 Jahre und elfeinhalb Monate alt und schon im Amt ist,<br />

darf nicht wie<strong>der</strong>gewählt werden - und das zu einer Zeit, in <strong>der</strong> Sie mit vielen Begründungen<br />

sagen: <strong>der</strong> demografischen Entwicklung entgegensteuern, Leute länger<br />

im Amt halten, Altersgrenzen anheben, <strong>für</strong> alle, bis zur Feuerwehr - darauf komme<br />

ich noch - die Grenzen <strong>für</strong> alle Altersgruppen hochlegen. Aber den kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>ten, <strong>der</strong> schon im Amt ist, schließen Sie von dieser Entwicklung aus. Deshalb<br />

an dieser Stelle unsere Bitte, das Gesetz nicht nur in Bezug auf § 65 Kommunalwahlgesetz<br />

redaktionell zu än<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n statusrechtlich auch insofern, als <strong>der</strong><br />

Verweis auf die Wie<strong>der</strong>wahl, wie bei den indirekt gewählten Beigeordneten, aufgehoben<br />

wird. Auch das haben wir ausgeführt.<br />

Zum Schluss zu den Son<strong>der</strong>bedingungen im feuerwehrtechnischen Dienst <strong>der</strong> Feuerwehr:<br />

Dieser Einsatzdienst unterscheidet sich so gravierend von den Justizvoll-

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