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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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onsgemeinschaften nach dem Sinngehalt <strong>der</strong> Vorschrift hier zutreffend ausgenommen, die<br />

Verbände, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, fehlen hingegen.<br />

Zu § 40 Grundlage und Höhe <strong>des</strong> F<strong>am</strong>ilienzuschlags ab 1. Januar 2015:<br />

Die vorbehaltlos und vollständig beabsichtigte Abschaffung <strong>des</strong> auf den Ehegatten bezogenen<br />

Anteils <strong>am</strong> F<strong>am</strong>ilienzuschlag erscheint nicht sachgerecht und dies auch nicht in Betracht <strong>der</strong><br />

Übergangsregelungen <strong>des</strong> § 66, die einen auf den 31.12.2014 bezogenen Besitzstand regeln<br />

sollen:<br />

Es ist zwar <strong>der</strong> Begründung im Gesetzentwurf insoweit zuzustimmen, als dass <strong>der</strong> F<strong>am</strong>ilienzuschlag<br />

aus heutiger Sicht <strong>der</strong> Höhe nach nicht mehr als <strong>der</strong> Erfüllung <strong>des</strong> Alimentationsanspruchs<br />

dienend angesehen werden kann. Hieraus folgt jedoch nicht, dass er <strong>des</strong>halb ganz entfallen<br />

kann. Auch ist <strong>der</strong> Begründung insoweit zuzustimmen, als dass die Lebensmodelle in <strong>der</strong><br />

brandenburgischen Wirklichkeit historisch nicht von <strong>der</strong> Alleinverdienerf<strong>am</strong>ilie ausgehen,<br />

son<strong>der</strong>n davon, dass in <strong>der</strong> Regel beide Partner zum Lebensunterhalt ihrer F<strong>am</strong>ilie beitragen.<br />

Jedoch ist auch dies keine Rechtfertigung <strong>für</strong> ein Entfallen <strong>des</strong> Zuschlags. Dieser Entfall rechtfertigt<br />

sich <strong>des</strong> Weiteren auch nicht aus <strong>der</strong> weiteren Begründung, nach <strong>der</strong> eine deutliche Diskrepanz<br />

zwischen Anspruch und Wirklichkeit <strong>des</strong>halb besteht, weil die <strong>der</strong>zeitigen Konkurrenzregelungen<br />

eine Doppelzahlung ausschließen. Diese Begründung spricht vielmehr sogar<br />

<strong>für</strong> den Fortbestand <strong>des</strong> Zuschlags: Denn <strong>der</strong> Gesetzgeber hat von jeher die Wirklichkeit einer<br />

Doppelverdienerehe bzw. -partnerschaft im Blick gehabt und <strong>des</strong>halb <strong>für</strong> den ges<strong>am</strong>ten öffentlichen<br />

Dienst geregelt, dass in diesem Fall keine Doppelzahlung erfolgen darf. Inzident ist d<strong>am</strong>it<br />

bun<strong>des</strong>weit <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> Weiteren sogar geregelt, dass bei einem<br />

Zweitverdienst in <strong>der</strong> Wirtschaft <strong>der</strong> F<strong>am</strong>ilienzuschlag sogar ungekürzt weiter zu zahlen ist.<br />

Das bisherige Recht und die verfassungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen zu <strong>des</strong>sen Fortentwicklung<br />

nach Art. 33 Abs. 5 GG liefern aus Sicht <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter keine Rechtfertigung<br />

<strong>für</strong> einen Entfall dieses Zuschlags. Aus Gründen <strong>der</strong> Alimentationsansprüche, die nicht<br />

nur, die aber auch und das weiterhin die F<strong>am</strong>ilienverhältnisse <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

berücksichtigen müssen, spricht vielmehr vieles da<strong>für</strong>, dass <strong>der</strong> Zuschlag <strong>für</strong> Ehegatten bzw.<br />

<strong>für</strong> Lebenspartner zumin<strong>des</strong>t dann erhalten bleiben muss, wenn eine Alleinverdienerf<strong>am</strong>ilie<br />

vorhanden ist.<br />

Nach unserer Einschätzung ist davon auszugehen, dass sich das Verfassungsgericht mit dieser<br />

Frage befassen muss, sofern <strong>der</strong> Gesetzentwurf eine <strong>der</strong>ngemäße Ausnahmeregelung, die wir<br />

ausdrücklich anregen, unterlässt.<br />

Zu § 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen:<br />

Wir regen dringend an, den § 43 mit einem Abs. 4 wie folgt zu ergänzen:<br />

„ (4) Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>der</strong> Gemeinden und Gemeindeverbände können abweichend<br />

von Abs. 1 bis 3 Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- o<strong>der</strong> Dienstvereinbarung<br />

festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche<br />

System einheitlich <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te und <strong>für</strong> Tarifbeschäftigte gilt und<br />

dass <strong>der</strong> Dienstherr keine Vergütungen nach <strong>der</strong> Brandenburgischen Leistungsprämien- und<br />

Leistungszulagenverordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung gewährt. Das betriebliche System<br />

muss Art und Umfang <strong>der</strong> Leistungsbezüge und einen einheitlichen Maßstab <strong>für</strong> die Leis-

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