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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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<strong>der</strong>n um Nachwuchs-, Fach- sowie Führungskräfte zu stärken. Der<br />

vorliegende Entwurf lässt hier Handlungsoptionen brach liegen,<br />

so sollte das Besoldungs- und Versorgungsniveau angehoben, den<br />

Kommunen eine einheitliche leistungsorientierte Bezahlung von<br />

Be<strong>am</strong>ten und Tarifbeschäftigten erlaubt sowie die Portabilität<br />

von Versorgungsansprüchen beim Ausscheiden aus dem öffentlichen<br />

Dienst ermöglicht werden:<br />

Das Brandenburgische Besoldungs- sowie Versorgungsniveau sollte<br />

nachhaltig angehoben werden. Nach den aktuellen Zahlen zum 1.<br />

Januar 2013 unterschreitet die Besoldung brandenburgischer Eckbe<strong>am</strong>ter<br />

in den Besoldungsgruppen A7 (m.D.), A10 (g.D.) sowie A14<br />

(h.D.) je um ca. 10 % die Besoldung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten. Das Besoldungsniveau<br />

in Brandenburg wird d<strong>am</strong>it bun<strong>des</strong>weit nur noch von<br />

Berlin (Lan<strong>des</strong>dienst) unterboten. Keine substantielle Besserung<br />

ergab hier das jüngst verabschiedete Brandenburgische Besoldungs-<br />

und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014, da es nicht<br />

zuletzt den Tarifabschluss TV-L 2013/2014 (an<strong>der</strong>s als an<strong>der</strong>e<br />

Län<strong>der</strong>) we<strong>der</strong> zeit- noch wirkungsgleich übernommen hat. Entsprechen<strong>des</strong><br />

gilt <strong>für</strong> die Brandenburgische Be<strong>am</strong>tenversorgung.<br />

Die hier bestehende Grundsatzproblematik betrifft d<strong>am</strong>it negativ<br />

nicht nur die Attraktivität sowie Bindungskraft <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes in Brandenburg. Für die Landkreise ist von großer Bedeutung,<br />

qualifizierte Dienstkräfte zu gewinnen und zu halten,<br />

ihre Motivation im Sinne dauerhaft qualitativ anspruchsvoller<br />

Arbeitsleistung zu för<strong>der</strong>n und Konflikte insbeson<strong>der</strong>e mit Blick<br />

auf Verwerfungen zur Vergütung <strong>der</strong> Tarifbeschäftigten im kommunalen<br />

Bereich nach dem TVöD zu vermeiden. Die brandenburgischen<br />

Kreisverwaltungen befinden sich mit Blick auf qualifizierte<br />

Dienstkräfte nicht nur in einer Konkurrenzsituation zu an<strong>der</strong>en<br />

Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e auch zur Bun<strong>des</strong>verwaltung,<br />

die mit ihrer starken behördlichen Verankerung in Berlin eine<br />

nicht unerhebliche Sogwirkung ausübt. Daher sollte eine Angleichung<br />

an die Besoldungs- sowie Versorgungsstrukturen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten<br />

auch <strong>für</strong> Brandenburg vorgenommen werden.<br />

Sodann sollte die beabsichtigte Stärkung <strong>der</strong> Leistungshonorierung<br />

<strong>für</strong> den kommunalen Bereich ausgebaut werden, indem eine<br />

Öffnungsklausel <strong>für</strong> kommunale Dienstherren geschaffen wird, vor<br />

Ort eine einheitliche leistungsorientierte Bezahlung vorzusehen.<br />

Dies wäre die Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass auch die Be<strong>am</strong>ten entsprechend<br />

den Grundsätzen von § 18 TVöD leistungsorientiert bezahlt<br />

werden dürften. Vorbild ist hier eine entsprechende Regelung<br />

insbeson<strong>der</strong>e in Nordrhein-Westfalen. Hier<strong>für</strong> bestehen nicht<br />

nur Gründe <strong>der</strong> Verwaltungspraxis; zu denken ist an die spürbare<br />

Vereinfachung, die durch eine einheitliche Handhabung gewährleistet<br />

werden kann. In <strong>der</strong> Sache wird außerdem ein wesentlicher<br />

Beitrag zum "Betriebsfrieden" geleistet, wenn die Leistung <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter, die häufig in so genannten "gemischten Te<strong>am</strong>s" gemeins<strong>am</strong><br />

tätig sind, nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt und<br />

honoriert werden dürfen.<br />

Schließlich sollte die Attraktivität <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes<br />

gestärkt werden, indem entsprechend <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>ebene - so das Altersgeldgesetz<br />

(AltG) vom 28. August 2013 (BGBl I, S. 3386) -<br />

die Portabilität von Versorgungsansprüchen ermöglicht wird.

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