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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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die ohne Schulden auskommen, gut reinvestierte Anlagen auf dem neuesten Stand (mit entsprechend<br />

geringerem Betriebsaufwand und Umweltwirkungen) haben und <strong>der</strong>en Bevölkerung<br />

dank niedriger Entgelte die wasserwirtschaftliche Lokalpolitik wohlwollend erträgt; an<strong>der</strong>erseits<br />

Aufgabenträger, die den Sanierungsverfügungen <strong>der</strong> Wasserbehörde mangels Mitteln<br />

nicht nachkommen können, ihre Kalkulationen durch zusätzliche Betriebskosten selbst sprengen<br />

und <strong>der</strong>en Bevölkerung gegen die insges<strong>am</strong>t hohe Entgeltbelastung eine Verweigerungshaltung<br />

einnimmt, die letztlich die Kosten überlaufen läßt. Bsplw. können Beitragsverbände<br />

ihre Kläranlagenerweiterung vom Festgeldkonto bezahlen und fortlaufend ihre Gebührensätze<br />

senken, während an<strong>der</strong>e Aufgabenträger Probleme haben, einfach die Stromrechnung ihrer<br />

Kläranlage pünktlich zu bezahlen, bis zum nächsten Abschlagstermin „hungern" und ohne<br />

dauernde Zahlungen <strong>des</strong> SchMF nicht lebensfähig wären.<br />

Bereits jetzt gibt es (beitragserhebende) Zweckverbände, <strong>der</strong>en Mengenentgelt im Abwasser<br />

niedriger liegt, als das Mengenentgelt <strong>für</strong> Trinkwasser von Nachbarverbänden. Diese erheblichen<br />

Differenzen verstärken bestehende Wan<strong>der</strong>ungs- und Ansiedlungsbewegungen.<br />

18. Wie beurteilen Sie den Gesetzentwurf bzgl. <strong>des</strong> Anreizes <strong>für</strong> Wi<strong>der</strong>spruchs-/<br />

Klageverfahren? Erwarten Sie ein Anwachsen <strong>der</strong> Anzahl an Streitverfahren an den<br />

Verwaltungsgerichten?<br />

Eindeutig Ja. Die Eingangszahlen an Rechtsbehelfen verdeutlichen dies eindrucksvoll. Dabei<br />

ist nicht <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Gesetzentwurfes <strong>der</strong> Anlaß, weil sich die Neufassung <strong>des</strong> § 19 Abs. 1<br />

BbgKAG-Entwurf nur auf künftige Bescheidungen nach dem 31.12.2015 auswirken kann und<br />

nicht auf bestehende Veranlagungsstreite, son<strong>der</strong>n die durch die Debatte hierüber geprägte<br />

Fehlansicht, daß doch irgendwie noch eine Erfolgsaussicht (nach dem Hoffnungsprinzip) gegeben<br />

sein könnte, um die Beitragszahlung „herumzukommen". Diese Eingangszahlen (wie<br />

auch die Erledigungen und Rücknahmen) sind sehr stark geprägt von Gerichtsentscheidungen<br />

und <strong>der</strong>en (zumeist Fehl-)Verständnis in <strong>der</strong> Öffentlichkeit, in diesem Jahr z.B. BVerfG v.<br />

05.03.13 o<strong>der</strong> OVG v. 27.05./23.07.13, im letzten Jahr die Entscheidung <strong>des</strong> LVerfG vom<br />

21.09.12, VfGBbg 46/11.<br />

Vorgeschoben wird <strong>der</strong> Entwurf hingegen von den Berufsklägern <strong>der</strong> Fachverbände <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Vorteilsnehmer <strong>der</strong> reinen Gebührenerhebung, insbeson<strong>der</strong>e BBU, Haus und<br />

Grund sowie VDGN. Diese verbreiten neben <strong>der</strong> üblichen, rein interessengerechten (und wg.<br />

dieser dortigen Interessenlage durchaus gut nachvollziehbaren) Propaganda zur angeblichen<br />

Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong> sog. Altanlieger- und allgemeinen Beitragserhebung die Behauptung,<br />

auch mit <strong>der</strong> Statuierung <strong>der</strong> festen Zeitgrenze letztlich zu einer durchgreifenden Anfechtbarkeit<br />

<strong>der</strong> Beitragserhebung zu kommen. Bsplw. wurden zuletzt auf „Bürgervers<strong>am</strong>mlungen"<br />

<strong>des</strong> Vereins Haus und Grund die Anwesenden aufgefor<strong>der</strong>t, durch massenhafte (auch<br />

unstatthafte o<strong>der</strong> unzulässige) Rechtsbehelfe und Anträge eine Lähmung <strong>des</strong> Aufgabenträgers<br />

durch die Vielzahl an Begehren herbeizuführen mit dem Ziel, eine ausreichende Grundges<strong>am</strong>theit<br />

an Bescheidungen über die Frist <strong>des</strong> 31.12.2015 zu verschieben und d<strong>am</strong>it letztlich<br />

doch die Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu erzwingen.<br />

Ein geson<strong>der</strong>ter Anreiz bildet das Datum 31.12.2015 als Endzeitpunkt <strong>für</strong> die Bescheidungen,<br />

wie im übrigen je<strong>des</strong> an<strong>der</strong>e Ablaufdatum auch. Insoweit würde auch 2020, etc. dieselbe Wirkung<br />

erzielen. Zuletzt war dieser Effekt vor bzw. nach dem 31.12.2011 — wg. § 12 Abs. 3a<br />

BbgKAG — gut feststellbar und führte zu teilweise absurden und sehr illustren Vorgängen, die<br />

alle das Ziel hatten, die Bekanntgabe <strong>der</strong> Beitragsbescheide i.S.d. § 124 AO zu vereiteln. Es ist<br />

d<strong>am</strong>it zu rechnen, daß die letzten Bescheidungen im III. und IV. Quartal 2015 aus Gründen<br />

<strong>des</strong> Zugangsnachweises zur rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung alles<strong>am</strong>t förmlich zugestellt<br />

werden müssen, gleichwohl hohe Fehlerquoten bleiben werden, die letztlich zur Verjäh-<br />

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