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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Die unter den gesetzlich zu regelnden Voraussetzungen ermöglichte<br />

Mitnahme von Versorgungsansprüchen beim Ausscheiden aus dem<br />

öffentlichen Dienst stärkt die Mobilität zwischen Wirtschaft und<br />

Verwaltung. Für viele junge Berufsanfänger insbeson<strong>der</strong>e in Spezialdisziplinen<br />

wie beispielsweise im IT-Bereich erscheint heute<br />

die mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst herkömmlich<br />

verbundene lebenslange Bindung nicht mehr vermittelbar. Die Bindungskraft<br />

an den öffentlichen Dienst wird dagegen auch künftig<br />

durch die an<strong>der</strong>weitig fortbestehenden Beson<strong>der</strong>heiten, und nicht<br />

zuletzt die Möglichkeit gestärkt, sich im öffentlichen Dienst<br />

unmittelbar <strong>für</strong> Gemeinwohlbelange engagieren zu können. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Lichte <strong>der</strong> nötigen Fachkräftegewinnung sollte daher<br />

die Bereitschaft zu diesem auch bereits auch in den an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n<br />

bereits realisierten Mo<strong>der</strong>nisierungsschritt bestehen und in<br />

dem vorliegenden Entwurf nach Vorbild <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regelung umgesetzt<br />

werden.<br />

Zu Art. 1: Entwurf Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG-<br />

E)<br />

Die Landkreise sprechen sich da<strong>für</strong> aus, den F<strong>am</strong>ilienzuschlag in<br />

<strong>der</strong> bewährten Form künftig im Besoldungsgesetz (§§ 40, 66<br />

BbgBesG-E) beizubehalten.<br />

Ob die f<strong>am</strong>ilienpolitischen Betrachtungen in <strong>der</strong> Entwurfsbegründung<br />

(ab 5. 39) be<strong>am</strong>tenrechtlich belastbar sind, kann hier auf<br />

sich beruhen. Allerdings macht <strong>der</strong> mehrseitige Begründungsaufwand<br />

darauf aufmerks<strong>am</strong>, dass diese Streichung unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> Alimentationsgrundsatzes verfassungsrechtliche<br />

Zweifelsfragen aufwirft. Schon zur Vermeidung <strong>des</strong> sicher absehbaren<br />

verfassungsprozessualen Risikos und <strong>der</strong> d<strong>am</strong>it verbundenen<br />

unter Umständen mehrjährigen Rechtsunsicherheit <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten über<br />

den Umfang <strong>der</strong> Besoldung sollte auf diesen Regelungsansatz verzichtet<br />

werden.<br />

Zur Art. 2: Entwurf Brandenburgisches Be<strong>am</strong>tenversorgungsgesetz<br />

(BbgBe<strong>am</strong>tVG-E)<br />

Zunächst wird die Beschneidung <strong>der</strong> versorgungsrechtlichen Anrechnung<br />

von Ausbildungszeiten (§ 19 BbgBe<strong>am</strong>tVG-E) abgelehnt.<br />

Denn sie entspricht nicht den beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Qualifikation von Be<strong>am</strong>ten und steht <strong>der</strong> Rekrutierung geeigneter<br />

Fach- und Führungskräfte angesichts <strong>der</strong> demografischen Entwicklung<br />

entgegen.<br />

Abgelehnt wird zudem die Abschaffung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bestimmungen <strong>des</strong><br />

Versorgungsrechts <strong>für</strong> die Anrechnung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkomen<br />

auf die Versorgung kommunaler Wahlbe<strong>am</strong>ter (§§ 74,<br />

84 BbgBe<strong>am</strong>tVG-E).<br />

Für kommunale Wahlbe<strong>am</strong>te regelt § 53 Be<strong>am</strong>tVG in Absatz 8 sowie<br />

Absatz 9 bzw. inhaltsgleich das Zweite Gesetz über ergänzende<br />

Bestimmungen zur Be<strong>am</strong>tenversorgung im Land Brandenburg (Zweites<br />

Be<strong>am</strong>tenversorgungsergänzungsgesetz) in § 2 Abs. 8 und Abs. 9<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen <strong>für</strong> die Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsansprüche.<br />

Diese Son<strong>der</strong>bestimmungen werden nach dem Entwurf<br />

gestrichen (§§ 74, 85 Nr. 5 BbgBe<strong>am</strong>tVG-E); dies erscheint jedoch<br />

nicht akzeptabel da diese Son<strong>der</strong>regelungen einen begrenzten Ausgleich<br />

<strong>für</strong> die zeitliche Befristung <strong>des</strong> kommunalen Wahl<strong>am</strong>ts, die

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