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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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- 19—<br />

Statusrechtlich sind die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>te auf Zeit und es hätte einer zusätzlichen Bezeichnung gar nicht bedurft. Hierauf haben<br />

wir bereits im Verfahren zur Neuregelung <strong>des</strong> LBG in Folge <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform hingewiesen,<br />

weil <strong>der</strong> Gesetzentwurf seinerzeit Doppelbegrifflichkeiten vorsah, die im Kreise <strong>der</strong><br />

mit dem Be<strong>am</strong>tenrecht nicht Vertrauten zu Verunsicherungen und Herausfor<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong><br />

Rechtsanwendung geführt haben. Diese Verunsicherungen und Herausfor<strong>der</strong>ungen werden<br />

zunehmen, wenn die betroffenen Gesetze nicht durchgängig eine einheitliche Formulierung<br />

verwenden, die wir hiermit ausdrücklich anregen.<br />

Zu § 63 Einmalige Unfallentschädigung:<br />

Wir halten die im Gesetzentwurf vorgesehene Kürzung <strong>der</strong> einmaligen Unfallentschädigung<br />

<strong>für</strong> nicht geboten und <strong>für</strong> unangemessen im bun<strong>des</strong>weiten Vergleich <strong>der</strong> insoweit betroffenen<br />

Opfer, die in Ausübung ihres Amtes einen Unfall erlitten haben.<br />

Die vorgesehenen Kürzungen <strong>der</strong> Entschädigung belaufen sich auf bis zu 100.000 € im Vergleich<br />

zur bun<strong>des</strong>weiten Rechtslage, wie beispielsweise § 43 Be<strong>am</strong>tVG aufzeigt. Die Anwendungsfälle<br />

sind äußerst selten, jedenfalls äußerst selten im Bereich <strong>der</strong> kommunaler Dienstherrn.<br />

Vor diesem Hintergrund sind die vorgesehenen Kürzungen auch nicht aus Sicht <strong>der</strong> Belastung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Haushalte zu rechtfertigen. Wir schlagen <strong>des</strong>halb vor,<br />

in § 63 Be<strong>am</strong>tVG die Regelungen <strong>des</strong> 43 Be<strong>am</strong>tVG inhaltsgleich<br />

zu übernehmen.<br />

Zu § 65 Übergangsgeld:<br />

In Abs. 3 Ziff. 1 bedarf es einer Ergänzung <strong>für</strong> kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

und dies nicht nur aus den bereits zu § 27 genannten Gründen: Die direkt gewählten kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten werden nicht ernannt und sie werden <strong>des</strong>halb von<br />

<strong>der</strong> im Gesetzentwurf vorgesehen Formulierung nicht erfasst. Hieraus würde eine Ungleichbehandlung<br />

zu den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Lebenszeit folgen, die beim Ausschluss <strong>der</strong><br />

Zahlung eines Übergangsgel<strong>des</strong> nicht gerechtfertigt ist.<br />

Zu § 69 F<strong>am</strong>ilienzuschlag:<br />

Bezüglich <strong>des</strong> Verweises auf das BbgBesG nach Absatz 1 verweisen wir auf unsere Ausführungen<br />

zum Artikel 1 und dort zu § 40. Die von uns dort vorgeschlagene Ergänzung würde<br />

entsprechend im Versorgungsrecht wirken, was wir ausdrücklich begrüßen.<br />

Zu § 74 Zus<strong>am</strong>mentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen:<br />

Wir regen dringend an, auf den im Gesetzentwurf vorgesehenen Wegfall <strong>der</strong> weniger restriktiven<br />

Anrechnung von Verwendungseinkommen <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und<br />

Wahlbe<strong>am</strong>ten zu verzichten und die Regelung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tVG 1998 zu übernehmen.<br />

Seinerzeit wurden die Anrechnungsvorschriften <strong>für</strong> die jeweiligen Be<strong>am</strong>tengruppen umfassend<br />

gewürdigt. Wir erkennen keine Umstände, die in <strong>der</strong> Zwischenzeit zu einer geän<strong>der</strong>ten Auffas-

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