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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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26. Aufgrund welcher Erwägungen ist die Festsetzungsverjährung <strong>für</strong> Beitragsansprüche<br />

auf vier Jahre festgelegt worden?<br />

Die Vorschrift, § 169 Abs. 2 AO, geht auf das Jahr 1976 zurück und beruht letztlich in <strong>der</strong><br />

Herleitung auf <strong>der</strong> Reichsabgabenordnung 1919.<br />

27. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischer Weise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung?<br />

Ich verstehe die Frage so, daß Auskunft zum Handlungsszenario nach Eintritt <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung,<br />

unterstellt es bleibt beim 31.12.2015, gewünscht wird. Die bis dahin ergangenen<br />

Bescheide werden bei Anfechtung weiterhin nach Maßgabe <strong>der</strong> Rechtslage zum Zeitpunkt<br />

ihres Erlasses bewertet, unterliegen also <strong>der</strong> allgemeinen Rechtsprüfung durch die Verwaltungsgerichte.<br />

Kommt es aber nach dem 31.12.2015 zu Nichtigkeitsfeststellungen bzgl. <strong>der</strong><br />

Beitragssatzung und auf dieser Grundlage zu Aufhebungsurteilen, ist eine Heilung <strong>der</strong> Satzungslage<br />

<strong>für</strong> die Zukunft und eine hierauf gestützte Neubescheidung nur noch im Hinblick<br />

auf die Anwendung von § 170 Abs. 3a AO relevant, sofern Adressaten- und Pflichtigenidentität<br />

besteht; ansonsten umfaßt die Heilung dann nur die noch nicht aufgehobenen Bestandsbescheidungen<br />

aus <strong>der</strong> Zeit vor dem 31.12.2015. Soweit Son<strong>der</strong>- und Einzelfälle i.S.d. § 12 Abs.<br />

3 BbgKAG vorliegen, wirkt die Heilung und Neufassung natürlich auch <strong>für</strong> diese Veranlagungen<br />

durch, allerdings handelt es sich dabei um Anteile im Promillebereich.<br />

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.<br />

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