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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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STÄDTE- UND GEMEINDEBUND<br />

- BRANDENBURG<br />

Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Stephensonstr<br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Frau Vorsitzende Britta Stark<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

Per E-Mail<br />

4, 14482 Potsd<strong>am</strong><br />

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EINGEGANGEN<br />

2 3. OKT. 2013 kg<br />

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Erledigt: ,t17eft:WIrlereietey<br />

Der Geschäftsführer<br />

Stephensonstraße 4<br />

14482 Potsd<strong>am</strong><br />

Telefon: 03 31 / 7 43 51-0<br />

Telefax: 03 31 / 7 43 51-33<br />

E-Mail: mail@stgb-brandenburg.de<br />

Internet: htlp://www.stgb-brandenburg.de<br />

Datum: 2013-10-22<br />

Aktenzeichen: 910-06<br />

Auskunft erteilt: Sebastian Kunze<br />

Sechstes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land Brandenburg<br />

(KAG), Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7642<br />

Ihr Schreiben vom 27. September 2013<br />

Sehr geehrte Frau Stark,<br />

zunächst möchten wir uns <strong>für</strong> die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme recht herzlich bedanken.<br />

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg begrüßt ausdrücklich die Initiativen <strong>des</strong> Landtages<br />

zur Umsetzung <strong>der</strong> Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes aus <strong>der</strong> Entscheidung vom 05. März<br />

2013 (Az. BVR 2457/08).<br />

Vorbemerkung<br />

In die Stellungnahme wurde neben dem Gesetzentwurf auch die Formulierungshilfe <strong>des</strong> Innenministeriums<br />

vom 25. April 2013 einbezogen, die bereits Gegenstand einer Anhörung im Innenausschuss<br />

<strong>des</strong> Landtages <strong>am</strong> 23. Mai 2013 war. Aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Städte- und Gemeindebun<strong>des</strong> Brandenburg<br />

ist insbeson<strong>der</strong>e die Diskussion über die Länge einer sachgerechten Verjährungshöchstfrist zu führen.<br />

Während <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung eine lediglich 15-jährige Verjährungshöchstfrist<br />

vorschlägt, hatte die Formulierungshilfe <strong>des</strong> Innenministeriums eine 20-jährige Höchstfrist<br />

vorgesehen, die wir ausdrücklich begrüßt hatten. Aus diesem Grund werden wir uns im Folgenden<br />

insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Frage auseinan<strong>der</strong>setzen, ob 15 o<strong>der</strong> eher 20 Jahre eine sachgerechte Frist<br />

darstellen.<br />

A. Regelung einer zeitlichen Obergrenze<br />

1. Regelungsbedarf<br />

Das KAG Brandenburg hat insofern eine Regelungslücke, als dass nicht geregelt ist, zu welchem<br />

Zeitpunkt nach Beginn <strong>der</strong> Vorteilslage <strong>der</strong> Beitragsschuldner nicht mehr mit einer Inanspruchnahme<br />

zu rechnen hat. Zu vergleichbarer Rechtslage hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 05.03.2013<br />

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Potsd<strong>am</strong> (BLZ 160 500 00) Konto-Nr. 350 222 1501; S 7 (Haltestelle Babelsberg); Tr<strong>am</strong> 94, 95 (Haltestelle Wattstraße)

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