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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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auf die Mieter naturgemäß eine reine Gebührenfinanzierung <strong>für</strong> Betriebskostenumlagen wünschen.<br />

Bleiben jetzt Beitragseinnahmen aus, fehlt es an den sog. Auflösungsbeträgen (aus den<br />

Beitragseinnahmen) und steigen d<strong>am</strong>it die Gebührensätze. D<strong>am</strong>it steigt <strong>der</strong> Aufwand <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand <strong>für</strong> die Mietkostenzuschüsse, die Belastung <strong>der</strong> Mieter und sinkt die Attraktivität<br />

eines Wirtschafisstandortes <strong>für</strong> Ansiedlungen.<br />

Wesentlich problematischer ist aber <strong>der</strong> Langzeiteffekt bzw. das hierdurch ggf. entstehende<br />

Erfor<strong>der</strong>nis, vom gemischten Modell auf die reine Gebührenfinanzierung umzusteigen. Zunächst<br />

fehlt den Aufgabenträgern erstmal „nur" die Einnahme aus <strong>der</strong> fehlenden Abgabe. Dies<br />

verlangt zusätzliche Liquiditätssicherung, d.h. Kredite o<strong>der</strong> Umlagen gegenüber den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />

Dieser Aufwand ist nicht gebührenfähig und belastet den Aufgabenträger<br />

geson<strong>der</strong>t.<br />

Wird hingegen die gemischte Refinanzierung aus politischen Gründen ganz aufgegeben o<strong>der</strong><br />

ist <strong>der</strong> Aufgabenträger letztlich dazu gezwungen, weil er keine äquivalente (gleichheitsgemäße)<br />

Beitragsheranziehung mehr schafft, d<strong>am</strong>it die Grenze <strong>der</strong> Typengerechtigkeit (90 %) nicht<br />

mehr erreicht und schließlich diese Unterschiede ausgleichen muß, dürfte es zur wirtschaftlichen<br />

Existenzkrise bei einigen Aufgabenträgern mittelfristig kommen: Zum einen fallen dann<br />

rückwirkend die bereits in den (in den vergangenen Jahren erhobenen) Gebühren eingepreisten<br />

bzw. einkalkulierten Auflösungsbeträge aus Beitragseinnahmen weg, <strong>der</strong>en Nacherhebung<br />

durch § 6 Abs. 3 BbgKAG gesperrt ist. An<strong>der</strong>erseits untersagt die Rechtsprechung im Land<br />

den Aufgabenträgern, die sich durch freiwilligen Verzicht auf Entgeltansprüche ergebende<br />

Unterdeckung im Rahmen von Kostensteigerungen später bzw. nachträglich an die Mehligen<br />

weiter zu geben. Hier greift dann echter Vertrauensschutz ein.<br />

Die sich bildende und ständig (bis zum Ablauf <strong>des</strong> Beitragsauflösungshorizonts) vergrößernde<br />

Deckungslücke kann nur noch durch Umlagen <strong>der</strong> Verbandsmitglie<strong>der</strong> (aus <strong>der</strong>en allgemeinen<br />

Steuermitteln) o<strong>der</strong> letztlich das Land (ob durch § 19 Abs. 2 BbgKAG-Entwurf, durch das<br />

SchMF o<strong>der</strong> einfache Lan<strong>des</strong>haftung bei purer Zahlungsunfähigkeit) ausgeglichen werden.<br />

Die verursachungsgerechte und vorteilsbezogene Refinanzierung <strong>der</strong> öffentlichen Anlage<br />

durch <strong>der</strong>en Nutzer (als spezielles Entgelt mit Beiträgen und Gebühren) wird letztlich rechtswidrig<br />

aus dem allgemeinen Steueraufkommen zum Nachteil <strong>der</strong> Allgemeinheit bedient.<br />

In Einzelfällen dürfte es zudem zu einer Überteuerung von Mieten sowie dem Wegzug wasserwirtschaftlich<br />

intensiver Gewerbe/Industrien kommen. Das Überschreiten gewisser Schwellenwerte<br />

bei den Gebührensätzen (wir würden dies regional schwankend ab 5 bis 7 €/m' Mengengebühr<br />

einschätzen) führt zusätzlich zu einem entschiedenen Ablehnungseffekt, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um<br />

erheblichen Verwaltungsaufwand und (wie<strong>der</strong>um nicht gebührenfähige) Rechtskosten<br />

nebst vielen Klageverfahren bedeutet.<br />

12. Wie viel Zeit braucht die Verwaltung in den verschiedenen denkbaren Beitrags-, Gebühren-<br />

und sonstigen Abgabenfallkonstellationen <strong>des</strong> KAG (auch unter Beachtung von<br />

Mitwirkungsrechten <strong>der</strong> Abgabenschuldner) maximal, um in ordentlicher und angemessener<br />

Weise die jeweiligen Abgaben festsetzen zu können?<br />

Auf die denkbare Breite <strong>der</strong> Möglichkeiten und Konstellationen kann hier aus Zeitgründen<br />

nicht eingegangen werden. In die Betrachtung kann insoweit nur eine halbwegs geordnete Beitragserhebung<br />

genommen werden. Ausgangspunkt <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Bemessung wäre zunächst eine<br />

gesicherte (also feststehende) Rechtslage. Schon diese elementare Voraussetzung ist im Land<br />

Brandenburg — in Ansehung <strong>der</strong> sich än<strong>der</strong>nden und stetig entwickelnden Vorgaben <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG — <strong>der</strong>zeit nicht gegeben.<br />

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