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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Lassen Sie mich nun auf einzelne Ihrer Fragen antworten:<br />

Zu den Fragen eins, zwei und elf: Wie beurteilen wir den vorliegenden<br />

Gesetzentwurf, ist dieser dringend erfor<strong>der</strong>lich und welche Auswirkungen hat<br />

dieser auf die Bürger und Unternehmen:<br />

Dass wir hier überhaupt zus<strong>am</strong>men gekommen sind und über die sechste<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes Brandenburg diskutieren, reicht<br />

zurück in das Jahr 2004. D<strong>am</strong>als wurde § 8 Abs. 7 Satz 2 <strong>des</strong> KAG um das<br />

Wörtchen „rechtswirks<strong>am</strong>" ergänzt. Seitdem ist eine rechtswirks<strong>am</strong>e Satzung<br />

eine <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> das Entstehen <strong>der</strong> sachlichen Beitragspflicht.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung hatte keinen juristischen Auftrag, son<strong>der</strong>n ist rein politisch<br />

erfolgt.<br />

So war etwa das OVG Frankfurt/O<strong>der</strong> vor dem Gesetzgebungsverfahren im Jahr<br />

2003 <strong>der</strong> Ansicht, die Festsetzungsfrist beginne ab erster Satzung - unabhängig<br />

davon, ob sich diese später als fehlerhaft herausstellen sollte o<strong>der</strong> nicht (vgl.<br />

OVG Frankfurt/O<strong>der</strong>, Urteil vom 8. Juni 2000 — AZ: 2 D 29/98. NE, Neue Justiz<br />

1/2001, Seite 56 ). Das OVG Berlin/Brandenburg stellte in seinen Urteilen vom<br />

12.12.2007 (AZ: 9 B 445.06, 9 B 45.06) klar:<br />

„Dies gilt jedenfalls <strong>des</strong>halb, weil die Heranziehung <strong>der</strong> Klägerin vorliegend<br />

nicht durch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,<br />

son<strong>der</strong>n durch eine Gesetzesän<strong>der</strong>ung ermöglicht wurde."<br />

Auch im Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung (Drucksache 3/632) ist dies auf<br />

Seite 31 so nachzulesen.<br />

Der Grund <strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ung von 2004 war es, künftige Beitragsausfälle<br />

bei den Gemeinden und Verbänden zu vermeiden.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Gesetzes 2004 begründete seitdem <strong>für</strong> Unternehmen und<br />

Bürger im Land große Rechtsunsicherheit. Kommunen und Verbände können<br />

durch die Gesetzesän<strong>der</strong>ung von 2004 nach dem aktuellen<br />

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