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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

grübeln über mögliche Täter, Ungereimtheiten <strong>am</strong> Tatort und hoffen ständig, auch wirklich an<br />

alles <strong>für</strong> die gerichtsfeste Überführung von Straftätern gedacht zu haben. Der Dienst <strong>für</strong> die<br />

Bürgerinnen und Bürgern ist <strong>für</strong> Schutz- und Kriminalbe<strong>am</strong>te zwar unterschiedlich, aber<br />

gleichermaßen (gesundheitlich) Leistungskräfte verschleißend, so dass eine Differenzierung<br />

in <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit zwischen Schutz- und Kriminalpolizei unzulässig ist. Die<br />

Zulagenberechtigung <strong>für</strong> Erschwernisse darf mithin nicht allein ausschlaggebend bzw. das<br />

Hauptzumessungskriterium <strong>für</strong> die Berücksichtigung gesundheitlicher Belastungen beim<br />

Pensionseintrittsalter sein.<br />

LT. Rechtliche Würdigung<br />

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist verfassungsrechtlich im Kern daran zu messen, ob und<br />

inwiefern die Regelung den Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und dem<br />

Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG genügen.<br />

1. Zum Regelungskonzept <strong>der</strong> Altersgrenze(n) <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te mit Blick<br />

auf Art. 33 Abs. 5 GG<br />

Die Beibehaltung einer unterhalb <strong>der</strong> <strong>für</strong> den allgemeinen Verwaltungsdienst liegenden<br />

beson<strong>der</strong>en pauschalierten Altersgrenze <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te im Vollzugsdienst steht im Einklang mit<br />

Art. 33 Abs. 5 GG. Dies ist wie oben dargelegt grundsätzlich zu be<strong>für</strong>worten.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass eine<br />

Heraufsetzung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Polizeibe<strong>am</strong>te, welche die allgemeine Altersgrenze <strong>für</strong><br />

Be<strong>am</strong>te nicht übersteigt, son<strong>der</strong>n alle Polizeibe<strong>am</strong>te bis auf die Be<strong>am</strong>ten im höheren Dienst<br />

weiterhin darunter liegt, auf einer Fehleinschätzung beruht, die mit <strong>der</strong> Fürsorgepflicht nicht<br />

vereinbar wäre (vgl. Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2008, 2 BvR 1081/87).<br />

Der Entwurf geht davon aus, dass <strong>für</strong> alle Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten (einschließlich <strong>der</strong> im<br />

höheren Dienst) auch künftig die Altersgrenze unterhalb <strong>der</strong> liegt, die <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>ten gilt.<br />

Der Dienstherr verstößt zwar nicht gegen seine Fürsorgepflicht als einem hergebrachten<br />

Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbe<strong>am</strong>tentums im Sinne <strong>des</strong> Art. 33 Abs. 5 GG, wenn er keine <strong>für</strong> alle<br />

Be<strong>am</strong>ten einheitlich geltende Altersgrenze festlegt. Es besteht <strong>für</strong> den Gesetzgeber vielmehr<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite 4

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