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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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-3-<br />

Ist es aber nicht:<br />

Artikel 33 Abs. 5 unseres Grundgesetzes und § 33 Be<strong>am</strong>tenstatusgesetz verlangen in ihrer insoweit<br />

seit Jahrzehnten unverän<strong>der</strong>t gebliebenen Verfassungs- und Gesetzeslage ein striktes Beachten<br />

dieser althergebrachten Grundsätze, <strong>der</strong>en Sinn und Zweck es ist, das Gemeinwohl in den Vor<strong>der</strong>grund<br />

allen Handelns zu stellen und dem d<strong>am</strong>it verbundenem Geist einen tragfähigen und verlässlichen<br />

Boden zu geben. Deshalb ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrt, das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

im Geist tagesaktueller Dienstherrnbedürfnisse o<strong>der</strong> im Geist <strong>der</strong> mit dem öffentlichen<br />

Dienst nicht vergleichbaren Strukturen <strong>der</strong> Wirtschaftsunternehmen fortzuentwickeln, die sich<br />

allzu oft als vollkommen frei ansehen, was die notwendigen und politischen Diskussionen und die<br />

d<strong>am</strong>it einhergehenden Gesetze, beispielsweise zur Bankenrettung, zum Verbraucherschutz o<strong>der</strong><br />

auch zum Min<strong>des</strong>tlohn, nur allzu oft verdeutlichen.<br />

Eine beliebige Rechtsentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts droht wegzuführen vom Geist <strong>des</strong> Berufsbe<strong>am</strong>tentums<br />

mit <strong>der</strong> Folge, dass künftig nur noch Einzelfälle und Besitzstände verfolgt und geregelt<br />

werden müssen, <strong>der</strong>en Sinn und Zweck eben gerade nicht gemeinwohlorientiert ausgelegt<br />

sind, son<strong>der</strong>n lediglich den Personalentwicklungsbedürfnissen einzelner Dienstherrn o<strong>der</strong> Besitzstandsbedürfnissen<br />

einzelner Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten folgen. Eine mo<strong>der</strong>ne Fortentwicklung <strong>des</strong><br />

Rechts muss auf diese Fragen Antworten geben. Der hier vorliegende Gesetzentwurf enthält diese<br />

Antworten aus unserer Sicht jedoch lei<strong>der</strong> nicht.<br />

Im Gegenteil:<br />

Der Gesetzentwurf trägt die Handschrift von Bedürfnissen <strong>der</strong> Personalentwicklung im Lan<strong>des</strong>dienst<br />

und von Besitzstandsbedürfnissen, wie beispielsweise die Regelungen zu § 124 LBG eindrucksvoll<br />

aufzeigen:<br />

Für Lan<strong>des</strong>bedienstete und <strong>für</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung soll vollkommen neu ein Besitzstand<br />

im Sinne eines Ruhens ihres Be<strong>am</strong>tenverhältnisses eingeführt werden, falls sie ein Be<strong>am</strong>tenverhältnis<br />

auf Zeit bei den Kommunen antreten. D<strong>am</strong>it soll nach <strong>der</strong> Begründung zum Gesetzentwurf<br />

das Ziel verfolgt werden, erfahrene Verwaltungsbe<strong>am</strong>tinnen und Verwaltungsbe<strong>am</strong>te <strong>für</strong><br />

kommunale Wahlämter zu gewinnen. Dieses Ziel hat mit einer Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

im Sinne <strong>des</strong> Grundgesetzes nach unserer Auffassung rein gar nichts zu tun:<br />

Denn die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit sind nach den Ergebnissen <strong>der</strong> Wahlentscheidungen<br />

<strong>der</strong> Wahlberechtigten bzw. <strong>der</strong>en Vertretungskörperschaften in den Städten, Gemeinden und Ämtern<br />

zu besetzen und zu den persönlichen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber<br />

um diese Ämter gehören Erfahrungen im Lan<strong>des</strong>dienst ganz offensichtlich nicht, jedenfalls<br />

nicht in <strong>der</strong> Weise, dass sie eigenständige gesetzliche Regelungen gebieten.<br />

Zudem ist eine vergleichbare Regelung <strong>für</strong> einen Dienstherrnwechsel von Kommune zu Land nicht<br />

vorgesehen, was gleichs<strong>am</strong> eindrucksvoll aufzeigt, dass mit dem Gesetz keine grundsätzlichen<br />

Reformziele im Be<strong>am</strong>tenrecht, son<strong>der</strong>n Einzelinteressen verfolgt werden sollen, was nach unserer<br />

Wahrnehmung zunehmend mo<strong>der</strong>n wird.<br />

Und schließlich würden die vorgesehenen Besitzstände Ungleichbehandlungen gegenüber Tarifbeschäftigten<br />

bewirken, <strong>für</strong> die wir eine Rechtfertigung nicht erkennen können. Denn § 4 Abs. 6<br />

LBG bestimmt in seiner jetzigen Fassung, dass mit <strong>der</strong> Begründung eines Be<strong>am</strong>tenverhältnisses<br />

ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit dem Dienstherrn erlischt. Aus <strong>der</strong> Neuregelung <strong>des</strong> §<br />

124 würde folgen müssen, dass beim Wechsel eines Lan<strong>des</strong>bediensteten in den Dienst <strong>der</strong> Kommunen<br />

auch sein Beschäftigungsverhältnis nach dem TV-L beim Land ruhen müsste.

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