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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Dauerhaft fehlen in <strong>der</strong> Gebührenkalkulation dann die erwarteten Einnahmen aus den Beiträgen,<br />

wenn diese wg. Eintritts <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung nicht (mehr) erhoben werden können.<br />

Es kommt zu einer Unterdeckung und Illiquidität. Dazu ist anzumerken, daß nach <strong>der</strong> st.<br />

Rspr. <strong>des</strong> OVG verjährte o<strong>der</strong> (durch die Behörde freiwillig) nicht realisierte Abgabenansprüche<br />

nicht durch gebührenfinanzierte Umlagen <strong>der</strong> Pflichtigen ersetzt o<strong>der</strong> nachgeholt werden<br />

dürfen. Die Aufgabenträger bleiben also auf diesen Unterdeckungen sitzen, es kommt zum<br />

Erfor<strong>der</strong>nis von Umlagen bei den Mitgliedskommunen.<br />

Noch problematischer wirkt eine Umstellung auf das Gebührenmodell. Abgesehen davon, daß<br />

dann eine Auskehr o<strong>der</strong> wirks<strong>am</strong>e Anrechnung <strong>der</strong> gezahlten Beiträge vorzunehmen ist, <strong>der</strong>en<br />

Finanzierung nicht von <strong>der</strong> Liquidität <strong>der</strong> Aufgabenträger gedeckt ist, führt <strong>der</strong> rückwirkende<br />

Wegfall <strong>der</strong> Beitragserhebung zu einem weiteren Finanzloch: den bereits in <strong>der</strong> zurückliegenden<br />

Gebührenerhebung berücksichtigten Auflösungsbetrag <strong>der</strong> bisher vereinnahmten Beiträge.<br />

Hier gilt das oben Gesagte: Eine Nachholung zu Lasten <strong>der</strong> Gebührenpflichtigen ist ausgeschlossen,<br />

da unzulässig.<br />

zu b) Keine Wesentlichen. Die Wechselmöglichkeit steht dem Aufgabenträger stets offen; er<br />

ist dann allerdings immer verpflichtet, im Ges<strong>am</strong>tsystem <strong>der</strong> Refinanzierung einen Ausgleich<br />

<strong>der</strong>gestalt herbeizuführen, daß alle Nutzer/Vorteilsnehmer in ungefähr gleicher Weise zur Refinanzierung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen öffentlichen Anlage beitragen (siehe grundlegend OVG Berlin-<br />

Brandenburg, Urt. v. 06.06.07, 9 A 77.05).<br />

zu c) Die Beitragserhebung bedingt ein klares Schema: Eine Beitragserhebung bedeutet zwar<br />

den größtmöglichen kommunalpolitischen Unfall, führt aber stets zu einer deutlich (und über<br />

die Jahre zunehmenden) höheren Liquidität und Bonität nebst geringerer (o<strong>der</strong> sogar ausbleiben<strong>der</strong>)<br />

Verschuldung, höhere (Re-)Investitionstätigkeit und d<strong>am</strong>it zu einer besseren wasserwirtschaftlichen<br />

Qualität einschließlich höherer Versorgungs- und Netzsicherheit. Dies führt<br />

zu Zweit- und Drittrundeneffekten durch geringeren Unterhaltungs- und Verwaltungsaufwand<br />

sowie tatsächlich niedrigeren Zinsen (absolut und in Zinssätzen), leichterer Kofinanzierung<br />

von För<strong>der</strong>mitteln, letztlich zu niedrigeren Gebühren und d<strong>am</strong>it auch dort zu ausbleibenden<br />

Rechtsstreitigkeiten mit entsprechend niedrigeren Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten.<br />

Es entsteht in beide Richtungen eine faktische Entwicklungsspirale.<br />

zu d) Gerade wasserwirtschaftlich affine Gewerbe/Industrien machen zur Bedingung <strong>für</strong> Ansiedlungen,<br />

daß die allgemeinen (teilweise hohen) Gebührentarife <strong>für</strong> sie keine Anwendung<br />

finden. Großverbraucher akzeptieren kaum Abwasserentgelte von über 1 €/m 3 . Der teilweise<br />

o<strong>der</strong> ges<strong>am</strong>te Aus- o<strong>der</strong> Wegfall von Beiträgen, die zur Gebührensatzerhöhung führen müssen,<br />

bedeuten die Erschwerung von Ansiedlung o<strong>der</strong> die Aufgabe <strong>des</strong> Solidarprinzips durch unterschiedliche<br />

Satzungs- o<strong>der</strong> sogar Aufgabenträgergebiete (also z.B. eigene Verbands- o<strong>der</strong> Satzungsgebiete<br />

<strong>für</strong> Großbetriebe), was wie<strong>der</strong>um zu noch höheren Entgeltsätzen bei <strong>der</strong> Ver-/<br />

Entsorgung <strong>der</strong> Bevölkerung und <strong>der</strong> Kleingewerbe führt.<br />

zu e) Keine unmittelbare. Insbeson<strong>der</strong>e stellt dies keinen Grund <strong>für</strong> ein Wie<strong>der</strong>aufgreifen o<strong>der</strong><br />

eine Rücknahme <strong>der</strong> bestandskräftigen Beitragsbescheide dar. Soweit aber keine allgemeine<br />

Beitragserhebung (mind. 90 % <strong>der</strong> Beitragsfälle) sichergestellt ist bzw. abschließend feststeht,<br />

daß diese nicht erfolgt, verlangt <strong>der</strong> Gleichheitssatz zwingend einen Ausgleich <strong>für</strong> diese bestandskräftigen<br />

Bescheidungen. Da dies tatsächlich nicht realisierbar ist, kommt es letztlich<br />

doch zur („freiwilligen") Rücknahme <strong>der</strong> bestandskräftigen Bescheide und Rückzahlung <strong>der</strong><br />

Beiträge. Ob und welche Zinsen und Kosten dann — gerade unter dem Aspekt von § 1 Abs. 1<br />

StHG-DDR — anfallen, dürfte hochstreitig sein und ggf. zu weiteren (refinanzierungsbedürftigen)<br />

Ausgaben <strong>für</strong> die Aufgabenträger führen.<br />

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