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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Der Regelungsentwurf differenziert nicht schlechthin nur zwischen Be<strong>am</strong>ten im Vollzugsdienst<br />

und Be<strong>am</strong>ten im allgemeinen Verwaltungsdienst sowie innerhalb <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten im<br />

Vollzugsdienst nach den Laufbahngruppen und Tätigkeitsbereichen. Dabei darf <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>gesetzgeber zwar im Rahmen <strong>des</strong> ihm eingeräumten Gestaltungsspielraumes <strong>für</strong> die<br />

einzelnen Laufbahngruppen und Tätigkeitsbereiche pauschalierend und generalisierend von<br />

unterschiedlichen Belastungen ausgehen und <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> gehobenen Dienstes<br />

niedrigere Altersgrenzen festlegen als <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> höheren Dienstes (siehe:<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht, Beschluss vom 10.12.1985, 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255<br />

). Entsprechen<strong>des</strong> gilt im Verhältnis zu Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Dienstes und innerhalb<br />

dieser Be<strong>am</strong>tengruppe. Insofern lassen die den statusrechtlichen Ämtern <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Laufbahngruppen zugeordneten Funktionen durchaus (und zwar eingeschränkte)<br />

Rückschlüsse auf die d<strong>am</strong>it verbundenen gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen zu (siehe auch<br />

Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht, Urteil <strong>des</strong> 2. Senates vom 25.01.2007, BVerwGE 2 C 28.05).<br />

Eine <strong>der</strong>artige Befugnis zur Ungleichbehandlung besteht <strong>für</strong> den Gesetzgeber aber nur dann,<br />

wenn bei pauschalieren<strong>der</strong> und typisieren<strong>der</strong> Betrachtung die Dienstaufgaben, die den<br />

Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Dienstes zugewiesen sind, tatsächlich physisch und psychisch<br />

anstrengen<strong>der</strong> sind und die Kräfte mehr verschleißen als die Dienstaufgaben <strong>des</strong> gehobenen<br />

Dienstes (vgl. Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2007, BVerwG 2 C 28.05). Die<br />

tatsächlichen Gegebenheiten sprechen in<strong>des</strong> <strong>für</strong> eine Belastungsgleichheit zwischen<br />

mittlerem und gehobenem Dienst in Schutz- und Kriminalpolizei (siehe bereits oben unter I.<br />

5 und 1.6).<br />

Es ist aus Sicht <strong>des</strong> BDK zudem fraglich, ob ein höheres Pensionsalter <strong>für</strong> den gehobenen<br />

Dienst auch <strong>des</strong>halb unzulässig ist, weil auch im gehobenen Dienst eine Vielzahl (wenn nicht<br />

sogar eine Mehrheit) zu vom Gesetzentwurf bestimmte Anrechnungszeiten berechtigt ist.<br />

Hierin zeigt sich auch die mangelhafte Tatsachenbasis <strong>für</strong> die beabsichtigte Regelung.<br />

Der Regelung fehlt es hinsichtlich <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te <strong>des</strong><br />

mittleren und <strong>des</strong> höheren Dienstes zudem an einer individuellen Reduzierung, wie dies<br />

bislang ausschließlich <strong>für</strong> den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorgesehen ist (vgl. § 110<br />

Abs. 5 LBG neu).<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite 1 7

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