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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Seite 3/6<br />

wirtschaftstheoretische Begründung vor. Es hätten auch sieben o<strong>der</strong> fünfzehn Jahre benannt<br />

sein können. Auch die Verkürzung <strong>der</strong> zivilrechtlichen regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3<br />

Jahre könnte nicht als Argument herangezogen werden, da diese verkürzte Verjährungsfrist<br />

kenntnisabhängig ausgestaltet wurde und d<strong>am</strong>it ebenfalls wesentlich längere Zeiträume<br />

umfassen kann. Für beson<strong>der</strong>s wichtige Ansprüche, z.B. aus Gerichtsurteilen, beträgt die<br />

zivilrechtliche Verjährungsfrist im Übrigen weiterhin 30 Jahre. Die grundsätzlich verkürzte<br />

zivilrechtliche Verjährungsfrist kann d<strong>am</strong>it nicht - und wird von <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />

auch nicht - <strong>für</strong> eine Verkürzung <strong>der</strong> regulären verwaltungsrechtlichen Verjährungsfrist<br />

herangezogen werden. Beliebigkeit darf kein Auswahlkriterium <strong>für</strong> die Fixierung einer Frist<br />

<strong>für</strong> die Ablaufhemmung sein.<br />

Rechtssicherheit folgt auch aus Einhaltung <strong>der</strong> Rechtssystematik. Hinzu kommt, dass bei<br />

einer von allen Betroffenen auch in <strong>der</strong> Öffentlichkeit mit beson<strong>der</strong>er Empfindlichkeit<br />

behandelten Rechtssache wie Anschlussbeiträgen im Trink- und Schmutzwasserbereich<br />

daher das verfassungsrechtliche Prinzip von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit<br />

beson<strong>der</strong>en Stellenwert haben sollte. Und natürlich sollte die Bestimmung<br />

allgemeinverständlich sein und in sich nicht zusätzlicher zeitlicher Begründungen bedürfen.<br />

Der Gesetzgeber ist von einer Fixierung einer Ablaufhemmung unbedingt zu entbinden, da<br />

es an einer empirischen o<strong>der</strong> gar theoretisch fundierten Unterfütterung einer Zeitspanne<br />

mangelt.<br />

Daher empfehle ich, die regelmäßige absolute verwaltungsrechtliche Verjährungshöchstfrist<br />

von 30 Jahren — <strong>für</strong> die Altfälle im Land Brandenburg beginnend ab dem 03. Oktober 1990 -<br />

im KAG gesetzlich als zeitliche Obergrenze einer Verjährungsfrist <strong>für</strong> Beiträge festzulegen.<br />

Zu Frage 8.<br />

Eine belastbare Vorhersage zu Häufigkeit und Anwendung <strong>der</strong> Erhebungssperre zum<br />

31.12.2015 bezogen auf das ges<strong>am</strong>te Land Brandenburg ist m.E. <strong>der</strong>zeit nicht möglich.<br />

Bei acht Aufgabenträgern, die vom Schuldenmanagement <strong>des</strong> Ausgleichsfonds betreut<br />

werden, könnte bei drei Aufgabenträgern Beitragsausfälle eintreten. Das wertmäßige<br />

Volumen könnte eine Größenordnung von etwa T€ 7.000 erreichen.<br />

Darüber hinaus sind weitere Aufgabenträger betroffen, die nicht in unserer Betreuung sind.<br />

Zu Frage 9.<br />

Die Ausweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist würde dazu führen, dass ausstehende Beiträge<br />

vollumfänglich erhoben werden könnten.<br />

Gleichzeitig stehen die Verbände und an<strong>der</strong>en Aufgabenträger vor weiteren<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen, die mit einer Ausweitung <strong>der</strong> Frist erst die entsprechenden Personalund<br />

Zeitressourcen erschließen würden. So müssen Konzepte erstellt und praktische<br />

Tätigkeiten vollzogen werden bezüglich Anpassungsreaktionen auf Klimawandel,<br />

demografische Verän<strong>der</strong>ungen und wasserwirtschaftlich —ökologische Standards <strong>der</strong><br />

Europäischen Wasserrahmenrichtlinie.<br />

Dabei sind u.a. solche Fragen zu beantworten: wie ist die öffentliche Anlage künftig zu<br />

strukturieren?, welche Organisationsform sollte <strong>der</strong> Aufgabenträger haben ?und inwieweit<br />

sind neue Finanzierungsmodelle einzurichten?<br />

Ohne Fristausweitung muss überproportional viel Personal in die Beitragsbescheidung und<br />

<strong>der</strong>en Vorbereitung eingewiesen werden, steht also nicht <strong>für</strong> die Inangriffnahme <strong>der</strong><br />

genannten Problemstellungen zur Verfügung.

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