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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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- 17—<br />

Die betroffenen kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten sind <strong>der</strong>zeit auf den Klageweg<br />

verwiesen, weil sich das Ministerium <strong>der</strong> Finanzen trotz unserer Hinweise im bisherigen<br />

Vorlauf und trotz gleich lauten<strong>der</strong> Hinweise <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern nach wie vor weigert,<br />

seine, aus unserer Sicht sachfremde, Auffassung aufzugeben.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb dringend an, <strong>am</strong> Ende <strong>des</strong> Absatzes 3 folgenden weiteren Satz hinzuzufügen:<br />

(3) Abweichend von Satz 1 gilt die Frist von min<strong>des</strong>tens zwei Jahren <strong>für</strong> kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>te und <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit nicht.<br />

Mit dieser Hinzufügung werden sich die bereits ergangenen Wi<strong>der</strong>spruchsbescheide und das<br />

ebenfalls bereits anhängige Musterklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsd<strong>am</strong> erledigen<br />

können, woran alle Beteiligten ein Interesse haben sollten.<br />

Auch diesbezüglich stehen wir <strong>für</strong> weitere Erläuterungen bei Bedarf gerne zur Vertilgung.<br />

Zu § 17 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst:<br />

Wir regen ebenfalls dringend an, im Satz 1<br />

Anstelle <strong>des</strong> Wortes „fünf" die Zahl „ 10"<br />

einzusetzen.<br />

Vor dem Hintergrund <strong>des</strong> notwendigen Bedarfs zur Aufrechterhaltung bun<strong>des</strong>weit vergleichbarer<br />

Anspruchsgrundlagen lehnen wir es entschieden ab, die Überführung von Bun<strong>des</strong>recht in<br />

Lan<strong>des</strong>recht <strong>für</strong> eine Kürzung von nach unserer Kenntnis nach bun<strong>des</strong>weit gleich langen Anrechnungszeiten<br />

zu nutzen. Insoweit halten wir die Reduzierung <strong>der</strong> anrechenbaren Zeiten auf<br />

fünf Jahre <strong>für</strong> nicht gerechtfertigt und erwarten insoweit die Beibehaltung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Rechtslage mit einer Anrechnungszeit von bis zu 1 0 Jahren.<br />

Dabei ist zunächst herauszustellen, dass die in <strong>der</strong> Begründung aufgeführte Doppelberücksichtigung<br />

nicht zu Doppelzahlungen führt. Denn über die Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften<br />

werden ungerechtfertigte Doppelzahlungen aus mehreren Versorgungssystemen bereits<br />

nach <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage vermieden.<br />

Darüber hinaus sind <strong>für</strong> uns diesbezüglich zwei weitere Gründe von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung:<br />

1. Die Kommunen treffen <strong>für</strong> die Versorgung ihrer Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten einen maßgeblichen<br />

Teil an Vorsorge und dies unter an<strong>der</strong>em aufgrund <strong>des</strong> neuen kommunalen Haushaltsrechts,<br />

das auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> jetzigen Anrechnungsregelungen be<strong>am</strong>tenindividuelle<br />

Rückstellungen erfor<strong>der</strong>t hat, die in einem aufwendigen Verfahren mittlerweile in allen<br />

Kommunen auch tatsächlich gebildet wurden. Insoweit hat dieses Verfahren dazu geführt,<br />

dass Versorgungsanwartschaften bereits bewertet sind, auf die die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

vertrauen.

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