27.04.2014 Aufrufe

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5. Ist die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von 15 Jahren seit<br />

Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> alle Abgabenkonstellationen im Bereich <strong>des</strong> KAG gelten<br />

soll, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> BVerfG vom 05.03.13 und <strong>der</strong> in<br />

dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische<br />

Ermessen überschritten?<br />

Ja (siehe im Übrigen Beantwortung zu Frage 4.). Die Statuierung einer Frist von 15 Jahren<br />

dürfte in jedem Fall vom weiten Ermessen <strong>des</strong> Gesetzgebers gedeckt. Allerdings erscheint<br />

wegen <strong>der</strong> Sach- und Rechtslage im Land Brandenburg, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit<br />

und dem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> objektiven Umsetzbarkeit <strong>der</strong> gesetzlichen Anordnungen, die Normierung<br />

einer Frist von 30 Jahren deutlich besser und ebenso verfassungskonform begründbar.<br />

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß eine Neufassung in § 19 BbgKAG lediglich auf die Anschlußbeiträge<br />

nach § 8 Abs. 4 S. 3 BbgKAG i.V.m. § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG (in <strong>der</strong> Fassung<br />

seit dem 01.02.2004) durchschlägt, da wegen <strong>der</strong> bestehenden und unverän<strong>der</strong>ten Anordnung<br />

in § 8 Abs. 7 S. 1 BbgKAG alle an<strong>der</strong>en Beitragsarten bereits jetzt „starr" im Verjährungsbeginn<br />

und -ablauf geregelt, mithin von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> BVerfG vom<br />

05.03.2013 überhaupt nicht tangiert sind (siehe ebenso B. v. 03.09.2013, Rn 6). Bsplw. stellt<br />

sich <strong>für</strong> Straßenbaubeiträge diese Problematik grundsätzlich nicht, da hier in <strong>der</strong> Regel mit<br />

dem Ablauf <strong>des</strong> Jahres <strong>der</strong> technischen Abnahme gern. § 12 VOB/B die Festsetzungsverjährungsfrist<br />

beginnt und vier Jahre danach endet.<br />

6. Wie bewerten Sie die geplante Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum 03.10.2000?<br />

Die Bemessung dieser Frist erscheint durchaus willkürlich gewählt, jedenfalls findet sich da<strong>für</strong><br />

keine veranlassungs- o<strong>der</strong> beitragserhebungsbezogene Rechtfertigung <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Hemmung<br />

und/o<strong>der</strong> von <strong>der</strong>en Endtermin. Mit <strong>der</strong>selben Begründung lassen sich aber auch 15 o<strong>der</strong><br />

20 Jahre Ablaufhemmung problemlos rechtfertigen.<br />

Statt einer bloßen Inbezugnahme <strong>des</strong> Beitrittstermins nach Art. 23 GG a.F. sollte Anknüpfungspunkt<br />

einer Ablaufhemmung die — tatsächlich und unbestreitbar vorliegenden — Ereignisse<br />

und Vorgänge sein, die in den ersten Jahren nach Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

im Sinne einer Beitragserhebung gern. § 8 Abs. 4 S. 3 BbgKAG im Rechtssinn zu ungeordneten<br />

(Rechts-)Verhältnissen geführt haben und einer solchen Beitragserhebung entgegenstanden.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> ganz überwiegend von <strong>der</strong> Beitragserhebung betroffenen Zweckverbände<br />

gem. § 5 Abs. 1 BbgGKG bedeutet dies, daß die Grenze <strong>der</strong> Ablaufhemmung nicht<br />

vor <strong>der</strong> Bestandskraft <strong>des</strong> jeweiligen Beschei<strong>des</strong> nach § 14 Abs. 1 StabG (StabG - Gesetz zur<br />

rechtlichen Stabilisierung <strong>der</strong> Zweckverbände <strong>für</strong> Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

vom 06.07.1998). In dem von uns betreuten Kreis <strong>der</strong> Aufgabenträger sind diese sog.<br />

Stabilisierungsbescheide <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden in <strong>der</strong> Regel in den Jahren 1999 bis 2001 ergangen,<br />

teilweise aber aufgrund von Wirks<strong>am</strong>keitsproblemen auch erst 2003/2004.<br />

Vor Ergehen dieser Stabilisierungsbescheiden galten die Zweckverbände als nicht rechtswirks<strong>am</strong><br />

gegründet und konnten bis dahin auch keinerlei wirks<strong>am</strong>es Satzungsrecht schaffen, zumal<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber bereits zuvor — mit dem sog. „Sicherungsgesetz" (Gesetz zur Sicherung <strong>der</strong><br />

Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden, ZwVerbSG vom 04.12.1996) — fruchtlos versucht hatte,<br />

die von <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsgerichtsbarkeit <strong>für</strong> nichtig erklärten<br />

Verbandsgründen und d<strong>am</strong>it die Mängel <strong>der</strong> rechtlichen Konstitution im Land zu heilen. Mithin<br />

verbietet es sich, den Zeitraum <strong>der</strong> einigungsbedingten objektiven Rechtsunsicherheit, die<br />

klar lan<strong>des</strong>seitig durch einen Mangel <strong>der</strong> Gesetzgebung und fast vollständig fehlen<strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />

nebst unterbliebener Anleitung <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>am</strong> Maßstab <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> speziellen Lan<strong>des</strong>rechtsprechung, verursacht war, vor Ergehen <strong>der</strong> zeitlich letzten<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!