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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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SWKH<br />

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In Anbetracht <strong>der</strong> großen Anzahl an Rechtsmittelverfahren bei den Aufgabenträgern, von<br />

denen nur die Spitze <strong>des</strong> Berges bei den Gerichten anhängig ist, kann allein nicht auf den<br />

Umfang von Beitragsausfällen geschlossen werden, weil die Aufgabenträger in einem<br />

sich zeitlich auch über die Verjährungshöchstfrist hinaus erstreckenden Verfahren die<br />

Möglichkeit zur Korrektur <strong>der</strong> Satzung und <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> im laufenden Verfahren haben.<br />

Es wird möglicher Weise aber eine mir nicht bekannte Anzahl an Aufgabenträgern<br />

geben, die — aus welchen Gründen auch immer — mit <strong>der</strong> Bescheidung bis zum<br />

31.12.2015 nicht fertig sind. Dann sind Beitragsausfälle konkret. Für eine Angabe zur<br />

Häufigkeit zukünftiger Erhebungssperren fehlt mir die empirische Grundlage. Im Übrigen<br />

haben die Vertreter <strong>der</strong> Aufgabenträger (Herr Haferkorn, Herr Riplinger und Frau<br />

Nicolaus) in <strong>der</strong> Anhörung <strong>am</strong> 23.05.2013 hierzu nähere Ausführungen gemacht, die belegen,<br />

dass ein ernsthaftes Risiko solcher Ausfälle besteht.<br />

9. Welche Wirkung hätte diesbezüglich eine Ausweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist auf<br />

2020?<br />

Eine Verjährungshöchstfrist bis Ende 2020 würde das Risiko von Beitragsausfällen auf<br />

Ausnahmefälle reduzieren. D<strong>am</strong>it würden sich auch eventuelle Haftungsansprüche gegen<br />

das Land (§ 19 Abs. 2) auf ein Minimum reduzieren.<br />

10. Sehen Sie - das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts berücksichtigende - Alternativen<br />

zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung vorgeschlagenen Regelung <strong>der</strong> Verjährungsfristen?<br />

Alle weiteren vom BVerfG angesprochenen Alternativen lösen das Problem nicht, weil sie<br />

zwangsläufig zu Beitragsausfällen führen würden. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz<br />

aus Art. 3 GG und dem Rechtsstaatsgebot ebenfalls nicht vereinbar. Die Aufgabenträger<br />

sind zur gleichmäßigen Abgabenveranlagung verpflichtet. Wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

die Verjährung an den Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>der</strong> ersten Satzung knüpft o<strong>der</strong> einen<br />

an<strong>der</strong>en, weit in <strong>der</strong> Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, dann wären alle heute noch nicht<br />

abgeschlossenen Erhebungsverfahren bereits verjährt und zukünftige Beiträge könnten<br />

nur noch bei solchen Grundstücken erhoben werden, die erst innerhalb <strong>der</strong> letzten vier<br />

Jahre angeschlossen wurden.<br />

Neben <strong>der</strong> Regelung einer Verjährungshöchstfrist könnte <strong>der</strong> Gesetzgeber nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> BVerfG „auch das Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht an die Verwirklichung <strong>der</strong> Vorteilslage<br />

anknüpfen" (Rn. 50 <strong>des</strong> Beschlusses). Fraglich ist, ob das BVerfG hiermit einen an<strong>der</strong>en<br />

Zeitpunkt vor Augen hatte, als dieser nach dem geltenden KAG definiert wird: danach<br />

entsteht die Vorteilslage mit <strong>der</strong> Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG „sobald<br />

das Grundstück an die Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage angeschlossen werden kann").<br />

Für die Anschlussnehmer, die bereits mit Inkrafttreten <strong>des</strong> KAG an die öffentlichen Anlagen<br />

angeschlossen waren, entstand die Vorteilslage bereits in diesem Zeitpunkt, auch<br />

wenn die Herstellung <strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tanlage nach dem Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungskonzept<br />

noch Jahre andauern kann. Das BVerfG hat jedoch mit Sicherheit<br />

nicht den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> öffentlichen Anlage gemeint, an den das Entstehen<br />

<strong>der</strong> Beitragspflicht geknüpft werden kann, weil dann alle Beitragsansprüche erst<br />

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