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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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vorliegend in den Unterschieden zwischen den Be<strong>am</strong>tenverhältnissen auf Lebenszeit und auf<br />

Zeit bestehen, gleich behandelt sehen will. Im Folgenden werden wir hierauf zum Artikel 2<br />

noch näher eingehen.<br />

Nach unserem Kenntnisstand werden die Wirkungen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform im Besoldungsund<br />

Versorgungsrecht zunehmend auch innerhalb <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> beklagt. Es besteht innerhalb <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> nach unserer Einschätzung grundsätzliches Einvernehmen, zumin<strong>des</strong>t das Versorgungsrecht<br />

an einheitlichen Maßstäben auszurichten. Deshalb überführt <strong>der</strong> ganz überwiegende Teil<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> das Bun<strong>des</strong>recht 1:1 in Lan<strong>des</strong>recht o<strong>der</strong> lässt das Bun<strong>des</strong>recht fortgelten, soweit<br />

nicht lan<strong>des</strong>spezifischer Neuordnungsbedarf besteht. Auch wir haben <strong>des</strong>halb die Erwartung,<br />

dass <strong>der</strong> Gesetzgeber in Brandenburg vergleichbar mit <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>entwicklung handelt und<br />

sich in Zukunft auf Bun<strong>des</strong>ebene wie<strong>der</strong> <strong>für</strong> eine Rückkehr zum einheitlichen Recht einsetzt.<br />

Vor diesem Hintergrund heben wir zwei Regelungsbereiche und einen unterlassenen Bereich<br />

<strong>des</strong> Gesetzentwurfs in dieser Einleitung ausdrücklich hervor:<br />

• Grundsätze <strong>der</strong> Besoldung:<br />

Derzeit befindet sich Brandenburg mit seinen Regelungen zur Besoldung und zu den Versorgungsbezügen<br />

im Vergleich zu den Regelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> weiteren Län<strong>der</strong> im<br />

niedrigsten Bereich und ist d<strong>am</strong>it Schlusslicht im Besoldungsgefüge. Hieran wird das vorgesehene<br />

Gesetz nichts än<strong>der</strong>n, was aus Sicht <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter übereinstimmend<br />

bereits jetzt bemängelt wird. Insoweit sehen wir den Bedarf <strong>für</strong> eine Besoldungsund<br />

Versorgungsanpassung min<strong>des</strong>tens auf die Höhe <strong>des</strong> bun<strong>des</strong>weiten Durchschnittsniveaus.<br />

Die ungleiche Entwicklung spiegelt sich im Gesetzentwurf auch im beabsichtigten Abbau<br />

von Anspruchsgrundlagen wie<strong>der</strong>. Denn es sind einige Än<strong>der</strong>ungen abweichend von den<br />

Regelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> übrigen Län<strong>der</strong> geplant, die aus Sicht <strong>der</strong> gebotenen <strong>am</strong>tsangemessenen<br />

bzw. funktionsgerechten Besoldung nach unserer Auffassung nicht zu rechtfertigen<br />

sind. Insoweit droht ohne Not eine Verfestigung <strong>der</strong> Schlusslichtrolle, die wir verhin<strong>der</strong>t<br />

sehen wollen.<br />

Wir erachten insoweit die vorgesehene Abschaffung bzw. Einschränkung von Zulagen genauso<br />

wenig <strong>für</strong> nachvollziehbar, wie die lan<strong>des</strong>seitige Praxis, nach <strong>der</strong> die Besoldung lediglich<br />

dem jeweiligen Tarifabschluss nach dem TV-L angepasst wird, zumal dieser Tarifvertrag,<br />

an<strong>der</strong>s als das BbgBesG, nicht <strong>für</strong> kommunale Dienstherren gilt. Aufgrund <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Tarifvertragsparteien und <strong>der</strong> daraus folgenden unterschiedlichen Tarifverträge<br />

ist es infolge <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform nun auch notwendig geworden, im öffentlichen<br />

Dienstrecht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg nicht nur den TV-L, son<strong>der</strong>n zudem auch den TVöD<br />

zu würdigen. Hier<strong>für</strong> enthält <strong>der</strong> Gesetzentwurf jedoch keine Anhaltspunkte. Er vernachlässigt<br />

vielmehr insoweit die kommunale Ebene. Vor <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform war dies<br />

nicht <strong>der</strong> Fall. Denn <strong>der</strong> TVöD gilt gleichermaßen <strong>für</strong> den Bund und die Kommunen. Eine<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts aus Sicht <strong>des</strong> TVöD im Bun<strong>des</strong>recht erfasste<br />

mithin alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten. Die Gesetzgebungskompetenz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gebietet<br />

daher eine vergleichende Berücksichtigung und in diesem Sinne bei Bedarf Regelungen<br />

<strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>dienst und <strong>für</strong> den kommunalen Dienst.

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