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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Kommunalabgabengesetz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg, Beiträge faktisch zeitlich<br />

unbegrenzt erheben.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht entschied <strong>am</strong> 5. März 2013 (AZ: 1 BvR 2457/08)<br />

anlässlich einer ähnlichen Regelung in Bayern:<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> Rechtssicherheit gebiete es, dass ein so genannter<br />

Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und<br />

in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.<br />

Dies ist in Brandenburg nicht <strong>der</strong> Fall. Daher ist <strong>der</strong> hier vorliegende<br />

Gesetzentwurf veranlasst durch diesen Beschluss <strong>des</strong> höchsten deutschen<br />

Gerichtes vom März 2013 sowie durch den Beschluss vom 8. Mai 2013 <strong>des</strong><br />

Verwaltungsgerichtes Cottbus (AZ: VG L 328/12).<br />

Nun setzt sich ein ganz aktueller Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes<br />

vom 3. September mit dem AZ: 1 BvR 1282/13 konkret mit dem<br />

Kommunalabgabengesetz Brandenburg auseinan<strong>der</strong>. Wir zitieren das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in Bezug auf<br />

§ 8 Absatz 7 Satz 2 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes Brandenburg:<br />

„Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine zeitliche unbegrenzte Festsetzung<br />

von Beiträgen nach Erlangung <strong>des</strong> Vorteils und begegnet <strong>des</strong>halb im Hinblick<br />

auf den Grundsatz <strong>der</strong> Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken."<br />

Welche Auswirkungen hat <strong>der</strong> Gesetzentwurf auf Bürger und Unternehmen?<br />

Das Wörtchen „rechtswirks<strong>am</strong>" im aktuellen Text <strong>des</strong> KAG hat darüber hinaus<br />

sehr vielschichtige Auswirkungen. Seit <strong>der</strong> Wende ist es den wenigsten<br />

Aufgabenträgern gelungen, rechtwirks<strong>am</strong>e Satzungen zu erlassen. Viele halten<br />

einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Dies führt neben <strong>der</strong> nicht<br />

eintretenden Festsetzungsverjährung oft gleichzeitig dazu, dass über einzelne<br />

Tatsachenfragen <strong>der</strong> Betroffenen vor Gericht gar nicht erst entschieden wird,<br />

wenn sich Gerichte auf die Satzungen konzentrieren. Formal beginnen<br />

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