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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

betragen, die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze allerhöchstens auf 61, 62 und 63 Lebensjahre<br />

erfolgen.<br />

2. Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einzelner Regelungen wegen<br />

Verletzung <strong>des</strong> Gleichheitsgebotes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG<br />

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung <strong>der</strong> geregelten Sachverhalte<br />

mit Gesetzlichkeiten, die in <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache selbst liegen, und mit einer <strong>am</strong><br />

Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also<br />

bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger,<br />

einleuchten<strong>der</strong> Grund <strong>für</strong> die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 75,<br />

108 ; 76, 256 ). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zwischen den Gruppen, die<br />

ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht<br />

bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ;<br />

71, 39 ; 71, 146 ; Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 23.05.2008,<br />

2 BvR 1081/07).<br />

Der brandenburgische Gesetzgeber würde auch mit dem abgewandelten Konzept <strong>der</strong> nach<br />

Laufbahngruppen pauschal und in Kombination mit Tätigkeitsbereichen individuell<br />

differenzierten Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze (neben Art. 33 Abs. 5) ebenfalls den<br />

Maßstäben gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zuwi<strong>der</strong> laufen, weil er den eingeräumten weiten<br />

Gestaltungsspielraum in mehreren Regelungsteilen überschreiten und d<strong>am</strong>it die<br />

verfassungsmäßigen Anfor<strong>der</strong>ungen verletzen würde, so vornehmlich bei <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Ungleichbehandlung<br />

- zwischen Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> gehobenen und mittleren Dienstes bei Festlegung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Altersgrenze sowie bei Anrechnungszeiten in Übergangsfällen gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1,<br />

letzter Halbsatz<br />

und<br />

- innerhalb <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tengruppe <strong>des</strong> mittleren Dienstes bei Übergangsfällen.<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

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