27.04.2014 Aufrufe

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3<br />

Wir hatten bereits in <strong>der</strong> Anhörung im Mai d. J. darauf aufmerks<strong>am</strong><br />

gemacht, dass die kommunale Ebene die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Geltung <strong>des</strong> strikten<br />

Konnexitätsprinzips einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zuführen<br />

könnte. Dies gilt auch mit Blick auf den nunmehr vorlegten<br />

Gesetzentwurf: Dieser könnte von den Kommunen innerhalb <strong>der</strong><br />

<strong>für</strong> die Verfassungsbeschwerde einzuhaltenden Jahresfrist ab Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Gesetzes rein vorsorglich angegriffen werden, um<br />

nicht schlussendlich auf den unsicheren Ausgleichsanspruch <strong>des</strong><br />

§ 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Entwurfs verwiesen zu werden. In diesem Zus<strong>am</strong>menhang<br />

sei (nochmals) darauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf<br />

keinerlei Kostenfolgenabschätzung im Sinne <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Verfassungsgerichtes Brandenburg enthält.<br />

Für den Lan<strong>des</strong>haushalt zöge die kurze Verjährungshöchstfrist von<br />

15 Jahren erhebliche Haushaltsrisiken nach sich: In <strong>der</strong> letzten<br />

Anhörung war von einem finanziellen Volumen <strong>der</strong> Altanschließerproblematik<br />

von bis zu über 1 Mrd. Euro ausgegangen worden. Da<br />

we<strong>der</strong> absehbar ist, ob <strong>der</strong> vorgelegte Gesetzentwurf den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> strikten Konnexitätsprinzips genügt, noch feststeht,<br />

wie sich die Regelung <strong>des</strong> § 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Entwurfs schließlich<br />

tatsächlich finanziell auswirkt, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt<br />

aller Anlass, die Verjährungshöchstfrist auf 20 Jahre<br />

festzusetzen. Aus kreislicher Sicht gilt dies umso mehr, als<br />

be<strong>für</strong>chtet werden muss, dass das Land bestrebt sein wird, etwaige<br />

finanzielle Folgen aus <strong>der</strong> Altanschließerproblematik schließlich<br />

zu Lasten <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleiches "aufzulösen".<br />

Mit freundlichen Grüßen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!