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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Dies sieht <strong>der</strong> Gesetzentwurf jedoch nicht vor, so dass sich die Frage stellt, wo<strong>für</strong> diese Ungleichbehandlung<br />

eingeführt werden soll?<br />

Und schließlich müssen aus dieser beabsichtigten Neuerung weitere Neuerungen beispielsweise<br />

dann folgen, wenn Lan<strong>des</strong>aufgaben auf die kommunale Ebene übertragen werden. Denn dann werden<br />

auch Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te in den Kommunaldienst zu überführen sein, zu denen Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>te gehören können, <strong>der</strong>en Be<strong>am</strong>tenverhältnis beim Land ruht und wegen weggefallener<br />

Aufgaben nicht wie<strong>der</strong> belebt werden kann, woraus zusätzliche Versorgungslasten zu besorgen<br />

sind.<br />

Vergleichbares gilt auch <strong>für</strong> die Leistungsbesoldung, die <strong>für</strong> uns ein weiteres Beispiel mo<strong>der</strong>ner<br />

Entwicklung ist:<br />

Die mo<strong>der</strong>ne Leistungsbesoldung hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in <strong>der</strong> Hochschulbesoldung<br />

bereits <strong>für</strong> verfassungswidrig erklärt. Hierzu ist auch <strong>der</strong> Landtag Brandenburg den mo<strong>der</strong>nen Weg<br />

<strong>der</strong> Besoldung <strong>der</strong> Professorinnen und Professoren gegangen und d<strong>am</strong>it dem Reformeifer an<strong>der</strong>er<br />

Län<strong>der</strong> gefolgt. Und jetzt müssen alle Reformlän<strong>der</strong> zurückru<strong>der</strong>n, auch Brandenburg, wie das<br />

aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum BbgBesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG aufzeigt. Dabei wird auch <strong>der</strong><br />

neuerliche Gesetzentwurf in vielen Punkten und von vielen Seiten kritisiert; in <strong>der</strong> Anhörung unter<br />

an<strong>der</strong>em aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken von Herrn Prof. em. Dr. Dr. Battis, <strong>der</strong><br />

dem Land Brandenburg die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bereits nach <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

I gutachtlich aufgezeigt hat.<br />

Weitere Verfassungsbeschwerden sind mittlerweile bun<strong>des</strong>weit erhoben und vorprogr<strong>am</strong>miert,<br />

wenn in <strong>der</strong> Gesetzgebung Zeitgeist, Fehlvergleiche, Vorurteile o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e sachwidrige Erwägungen<br />

mit den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz zur Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

verwechselt werden.<br />

Deshalb haben wir an den Landtag Brandenburg in erster Linie die Erwartung, dass bestehen<strong>des</strong><br />

Recht nur unter Beachtung <strong>der</strong> Belange bun<strong>des</strong>weit aller Dienstherrn und <strong>der</strong>en Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten fortentwickelt wird und in diesem Sinne Bun<strong>des</strong>recht stets 1:1 dann in Lan<strong>des</strong>recht überführt<br />

wird, wenn nicht lan<strong>des</strong>- o<strong>der</strong> kommunalspezifische Son<strong>der</strong>anfor<strong>der</strong>ungen ein Abweichen<br />

o<strong>der</strong> Ergänzen von Bun<strong>des</strong>recht zwingend erfor<strong>der</strong>n.<br />

Insofern erinnern wir an die Vorbereitungen zur Neufassung <strong>des</strong> LBG, die mit unserer Beteiligung<br />

vom Gedanken getragen waren, möglichst weitgehend das Bun<strong>des</strong>recht in Lan<strong>des</strong>recht zu überführen<br />

und dabei auch die wesentlichen Grundsätze <strong>des</strong> Laufbahnrechts aufrechtzuerhalten. Innerhalb<br />

<strong>der</strong> ersten Reform wurden in diesem Sinne allerdings die Regelungen zu den Altersgrenzen<br />

und die Regelungen zum Besoldungs- und Versorgungsrecht vertagt. Diese und im Wesentlichen<br />

nur diese Reform jetzt nachzuholen, wäre aus unserer Sicht sachgerecht, mehr nicht.<br />

Diese Ausgangslage wird in <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unerwähnt gelassen. Statt<strong>des</strong>sen<br />

wird sinngemäß ausgeführt, das Land müsse nunmehr seine Gestaltungsspielräume auch tatsächlich<br />

nutzen. Diese Auffassung teilen wir nicht. Denn die mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform eingeführte<br />

Gesetzgebungskompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zwingt die Abgeordneten <strong>der</strong> Landtage ja nicht, das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

so zu zersplittern, bis es keins mehr ist.

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