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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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14. Mir fehlt die Expertise um belastbare Aussagen zu <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong><br />

Arbeitsbedingungen zu treffen. Generell gilt aber, dass die Lebenserwartung immer weiter<br />

ansteigt und auch die körperliche Gesundheit länger anhält. Es ist daher nicht automatisch<br />

davon auszugehen, dass längere Lebensarbeitszeit schwerer durchzustehen ist als bisher.<br />

15. Die generelle Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te ist zu be<strong>für</strong>worten. Die<br />

Son<strong>der</strong>regelungen <strong>für</strong> die Polizei bzw. den feuerwehrtechnischen und den<br />

Justizvollzugsdienst erscheinen im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung als<br />

ungewöhnlich. Auch unter den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten finden sich ganz<br />

unterschiedliche Tätigkeitsfel<strong>der</strong> mit unterschiedlichen physischen und psychischen<br />

Belastungen. Vor diesem Hintergrund spräche <strong>für</strong> eine geson<strong>der</strong>te Behandlung nur, dass die<br />

Ausübung einer Tätigkeit in <strong>der</strong> Polizei bzw. dem feuerwehrtechnischen und dem<br />

Justizvollzugsdienst aus physischen o<strong>der</strong> psychischen Grün<strong>der</strong> über einem bestimmten Alter<br />

nicht mehr möglich o<strong>der</strong> zumutbar ist. Inwiefern dies <strong>der</strong> Fall ist, kann ich nicht beurteilen.<br />

Die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze entlastet den Lan<strong>des</strong>haushalt. Die implizite Verschuldung<br />

wird verkleinert, da die Versorgungsphase verkürzt wird.<br />

16. Die Son<strong>der</strong>regelungen im Justizvollzugsbereich sind, wie bereits in <strong>der</strong> Antwort zu Frage<br />

15 dargelegt, nur nachzuvollziehen, wenn durch die Belastung die Tätigkeit aus physischen<br />

o<strong>der</strong> psychischen Gründen ab einem bestimmten Alter nicht mehr möglich o<strong>der</strong> zumutbar<br />

ist.<br />

17. Die Erhöhung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze <strong>für</strong> Polizeibe<strong>am</strong>te und Feuerwehrleute <strong>des</strong><br />

feuerwehrtechnischen Dienstes ist sinnvoll. Generell sollte <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

die gleiche Altersgrenze gelten. Aufgrund von physischen und psychischen Belastungen in<br />

dem jeweiligen Tätigkeitsfeld, kann die Altersgrenze dann nach unten verschoben werden,<br />

sofern aufgrund dieser Belastungen eine Beschäftigung über einem bestimmten Alter nicht<br />

mehr möglich o<strong>der</strong> zumutbar ist. Inwiefern dies gegeben ist kann ich nicht beurteilen.<br />

18. Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung erscheinen die unterschiedlichen<br />

Altersgrenzen <strong>für</strong> die unterschiedlichen Laufbahngruppen als nicht nachvollziehbar. Auch<br />

unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist die Bandbreite <strong>der</strong> Belastungen sehr<br />

hoch, ohne dass Ausnahmeregelungen geschaffen wurden. Eine frühere Pensionierung wäre<br />

wie<strong>der</strong> nur mit beson<strong>der</strong>en physischen und psychischen Belastungen zu rechtfertigen.<br />

19. Die Regelungen erscheinen nur dann als nachvollziehbar, wenn eine Tätigkeit in einem<br />

<strong>der</strong> genannten Einsatzbereiche o<strong>der</strong> im Schichtdienst dazu führt, dass die Tätigkeit bereits<br />

vor <strong>der</strong> festgelegten Altersgrenze aus physischen o<strong>der</strong> psychischen Gründen nicht mehr<br />

möglich o<strong>der</strong> zumutbar ist. Inwiefern dass dies <strong>der</strong> Fall ist kann ich lei<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um nicht<br />

beurteilen.

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