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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 42<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

<strong>am</strong> kurzen zeitlichen Rahmen liegt, innerhalb <strong>des</strong>sen reagiert wurde.<br />

Das eigentlich Spannende ist: Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht nimmt auf den Beschluss<br />

<strong>des</strong> Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2013<br />

explizit Bezug, und zwar auf die dortige Randnummer 29. Dort hat das OVG das<br />

Ganze noch verfeinert und gesagt: Wir haben in Brandenburg eine sehr differenzierte<br />

Sachlage. Wir können nicht pauschal sagen: Alle Gruppen von Beitragspflichtigen<br />

sind in gleicher Weise von einer möglichen Lücke <strong>des</strong> Gesetzes betroffen, son<strong>der</strong>n<br />

es gibt im Prinzip vier Fallkonstellationen:<br />

Die einen haben das Glück o<strong>der</strong> Pech - je nachdem, wie man es sehen möchte -, im<br />

Gebiet eines Aufgabenträgers zu wohnen, <strong>der</strong> bereits seit 1992 versucht, Leute zur<br />

Zahlung heranzuziehen, ihnen also alle drei o<strong>der</strong> vier Jahre einen Beitragsbescheid<br />

schickt, d<strong>am</strong>it zum Verwaltungsgericht geht, die Hucke voll kriegt, und das ganze<br />

immer wie<strong>der</strong> von vorne anfängt. In diesen Fällen sagt das OVG unter Bezug auf die<br />

zitierte Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes: Es kann schon <strong>des</strong>halb<br />

keinen Vertrauensschutz geben, weil die Bürger genau wissen, dass ihnen gegenüber<br />

erhoben wird; die schaffen das bloß nicht. - Da kann sich kein Vertrauensschutz<br />

bilden. Auf was sollen sie denn vertrauen? Dass die Gerichte immer in ihrem Sinne<br />

entscheiden? Dass <strong>der</strong> Verband immer verliert? Das kann nicht geschützt sein.<br />

Die zweite Gruppe: Erst gibt es eine wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung, dann wird die öffentliche<br />

Anlage hergestellt. Auch in diesem Fall gibt es einen festen Beginn: Die Anlage<br />

ist da, <strong>am</strong> Jahresende tickt die Uhr, dann sind vier Jahre vorbei. Auch bei dieser<br />

Gruppe gibt es kein Open end.<br />

Im dritten Fall geht es um die Anschlussmöglichkeit von Altanliegern bei Verbänden,<br />

die bereits eine wirks<strong>am</strong>e Satzung und durch die gesetzliche Sperrfrist in § 12 Absatz<br />

3a KAG zum 31.12.2011 eine Festsetzungsverjährungsfrist hatten. Auch sie betrifft<br />

das nicht, weil <strong>der</strong> Aufgabenträger dort verpflichtet ist, bis Ende 2011 seine letzten<br />

Beitragsbescheide zu versenden. Dort kann ausdrücklich keine Grenze fehlen.<br />

Somit bleibt nur die Gruppe von Grundstückseigentümern, wo es <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

bisher - warum auch immer - komplett unterlassen hat, den Beitragsbescheid zu<br />

schicken - obwohl die Vorteilslage begründet ist, sprich eine Anschlussmöglichkeit da<br />

ist - und er keine wirks<strong>am</strong>e Satzung hat; wenn er eine hat, hat er längst Pech. Nur <strong>für</strong><br />

diese Gruppe muss man überhaupt den Katalog, den das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

vorgegeben hat, in Betracht nehmen. Dieser Verfeinerung wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf<br />

nach meiner Auffassung nicht gerecht, weil er pauschal zwei starre zeitliche Grenzen<br />

definiert: 20 Jahre Festsetzungsverjährung als Obergrenze, und zehn Jahre Hemmung.<br />

Die Hemmung halte ich <strong>für</strong> begründet, allerdings in <strong>der</strong> Ausprägung von zehn Jahren<br />

<strong>für</strong> höchst willkürlich. Man kann sie genauso bei sieben, acht, fünf o<strong>der</strong> zwanzig Jahren<br />

festsetzen; bei dreißig Jahren fängt es an kritisch zu werden. Aber wie das Verfassungsgericht<br />

sagt, haben Sie als Gesetzgeber weiten Gestaltungsspielraum - den<br />

können Sie natürlich nutzen, wie Sie möchten. Allerdings sollte eine Sachanknüpfung<br />

vorgenommen werden: Dass es nicht nur allgemein auf die Wendezeit geschoben

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