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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 41<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

war eine rechtswirks<strong>am</strong>e Satzung erfor<strong>der</strong>lich, die allerdings auf den ersten Satzungsversuch<br />

zurückwirken musste. Kein einziger Aufgabenträger im Land Brandenburg<br />

verfügte über eine solche wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung. Also gab es vor dem<br />

01.02.2004 keine wirks<strong>am</strong>e Satzung, somit auch kein Berufen auf eine Verjährung<br />

und das haben alle Gerichte immer wie<strong>der</strong> deutlich herausgestellt. Das wird gegenüber<br />

dem Volk ein bisschen falsch dargestellt: Es gibt keinen Vertrauensschutz.<br />

Vor dem 5. Dezember 2001 ging kein Interessenvertreter davon aus, dass altangeschlossene<br />

Grundstücke veranlagt werden dürfen. An diesem Tag hat das Oberverwaltungsgericht<br />

in einem Normenkontrollurteil - d<strong>am</strong>als gegenüber <strong>der</strong> Stadt Oranienburg<br />

- zum ersten Mal als Leitsatz festgestellt, dass diese Grundstücke im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit nicht nur erhoben werden dürfen, son<strong>der</strong>n müssen.<br />

Vorher hat kein einziger Aufgabenträger diese Gruppe von Beitragspflichtigen bei <strong>der</strong><br />

Kalkulation und Erhebung berücksichtigt. D<strong>am</strong>it war automatisch - auch das ist mittlerweile<br />

ständige Rechtsprechung - die diesen Umstand nicht berücksichtigende Beitragssatzung<br />

nichtig; folglich konnte sachlich keine Beitragspflicht entstehen.<br />

Im Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes vom 5. März 2013 wurde herausgestellt -<br />

das war <strong>der</strong> Anknüpfungspunkt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts -, dass eine Abwägung<br />

vorzunehmen ist: zwischen dem Abgabenerhebungsinteresse <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

einerseits und dem Einzelfallinteresse <strong>des</strong> von <strong>der</strong> Abgabenpflicht Betroffenen auf<br />

Gerechtigkeit und Rechtssicherheit an<strong>der</strong>erseits. Weil es in <strong>der</strong> Diskussion völlig untergeht,<br />

möchte ich darauf verweisen, was Rechtssicherheit hier meint: Dass <strong>der</strong><br />

Einzelne gegenüber dem Staat die Erwartung hegen darf, nicht mehr mit einer Geldfor<strong>der</strong>ung<br />

konfrontiert zu werden, wenn <strong>der</strong> berechtigte Hoheitsträger seine Befugnis<br />

über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen hat. Wir haben eine klare Konditionierung,<br />

wann eine Fristenanordnung überhaupt erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Die neue Entscheidung vom 03.09.2013 schließt daran nahtlos an und ist sehr hilfreich,<br />

indem zum einen glasklar gesagt wird, das Kommunalabgabengesetz <strong>für</strong> das<br />

Land Brandenburg enthalte keine dem Artikel 13 Bayerisches Kommunalabgabengesetz<br />

vergleichbare Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> Beginns <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung. Deutlicher<br />

kann man es nicht formulieren; da muss man dem Verfassungsgericht danken.<br />

Wir können also die Aussagen zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz nach <strong>der</strong><br />

Ansage <strong>des</strong> Verfassungsgerichts nicht genau auf Brandenburg übertragen.<br />

Was dann beanstandet wird, ist § 8 Absatz 7 Satz 2 KAG. Nach dem gerade vom<br />

Kollegen benannten Satz findet sich die Aussage im Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes<br />

vom 3. September 2013:<br />

Auf diese Maßgaben möchte ich Sie hinweisen. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat<br />

nicht gesagt: Macht eine feste Frist. - Son<strong>der</strong>n es hat dem Gesetzgeber einen Katalog<br />

an Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Der Gesetzentwurf nimmt lediglich eine<br />

davon wahr, indem er eine absolute zeitliche Grenze einführt. Der übrige Katalog<br />

wird nicht betrachtet, offensichtlich auch nicht weiter untersucht - was sicherlich auch

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