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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Eine zeitliche Obergrenze von 15 Jahren würde, soviel wurde in<br />

<strong>der</strong> letzten Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>am</strong> 23. Mai d. J.<br />

sehr deutlich, zu hohen Einnahmeausfällen bei den kommunalen<br />

Aufgabenträgern und d<strong>am</strong>it zu hohen Belastungen <strong>der</strong> kommunalen<br />

Haushalte führen. Hierauf hatten neben dem Landkreistag auch <strong>der</strong><br />

Städte- und Gemeindebund, <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag, <strong>der</strong> Verband<br />

kommunaler Unternehmen sowie weitere Verbände und insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch die kommunalen Aufgabenträger eingehend hingewiesen.<br />

Diese Folgen würden durch die Aufstellung einer 20-jährigen Verjährungsfrist<br />

absehbar vollständig vermieden, und die zentralen<br />

Anliegen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs würden erreicht werden: Den kommunalen<br />

Aufgabenträgern würde ebenso wie den Beitragsschuldnern<br />

Rechtssicherheit über das Bestehen <strong>der</strong> Beitragsansprüche bzw.<br />

über den Ablauf <strong>der</strong> Heranziehungsmöglichkeit gewährleistet. Dem<br />

stünde lediglich ein längerer Zeitraum gegenüber, in dem die<br />

Beitragsschuldner mit einer Heranziehung zu den Beiträgen zu<br />

rechnen hätten. Dies erscheint aber durchaus zumutbar, da die<br />

hinter <strong>der</strong> jetzigen Diskussion um die Ausgestaltung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

bestehende, so genannte Altanschließerproblematik<br />

seit langem bekannt ist und ein Vertrauensschutz <strong>der</strong> Beitragsschuldner<br />

insoweit äußert zweifelhaft erscheint.<br />

Wägt man daher das Interesse <strong>der</strong> Aufgabenträger an einer möglichst<br />

vollständigen Beitragserhebung gegen das Interesse <strong>der</strong><br />

Beitragsschuldner an einer möglichst zeitnah erfolgenden Heranziehung<br />

gegeneinan<strong>der</strong> ab, muss das <strong>für</strong> die Aufgabenträger bestehende<br />

Ausfallwagnis den Ausschlag zugunsten einer angemessenen<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Verjährungsfrist geben.<br />

Dies gilt zumal vor dem Hintergrund <strong>des</strong> Bestehens <strong>der</strong> regelmäßigen,<br />

absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, die nach<br />

gefestigter Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts eine<br />

zutreffende Konkretisierung <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong> Rechtssicherheit<br />

in Abwägung mit dem Grundsatz <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung<br />

darstellt. Es ist nicht erkennbar, warum von diesem Grundsatz<br />

vorliegend zu Lasten <strong>der</strong> kommunalen Ebene abgewichen werden<br />

sollte.<br />

An diesem Ergebnis vermag auch die neu in den Gesetzentwurf aufgenommene<br />

Regelung <strong>des</strong> § 19 Abs. 2, Abs. 3 <strong>des</strong> Entwurfs nichts<br />

Grundsätzliches zu verän<strong>der</strong>n. Hier ist vorgesehen, dass das Land<br />

den Gemeinden die von ihnen nachzuweisenden Mehrbelastungen, die<br />

durch die Verjährungshöchstgrenze entstehen, erstattet. Voraussetzung<br />

ist allerdings, dass diese Mehrbelastungen "ohne Verschulden"<br />

<strong>der</strong> Gemeinden entstanden sind, was dann <strong>der</strong> Fall sein<br />

soll, wenn diese sie nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen<br />

abwenden konnten.<br />

Mit einer <strong>der</strong>artigen Regelung, bei <strong>der</strong> die Gemeinden <strong>für</strong> das<br />

Vorliegen <strong>der</strong> tatbestandlichen Voraussetzungen beweispflichtig<br />

sein sollen, wird die mit dem Gesetzentwurf erstrebte Rechtssicherheit<br />

jedenfalls <strong>für</strong> die kommunale Seite, keinesfalls erreicht<br />

werden, da <strong>für</strong> diese in <strong>der</strong> absehbaren Vielzahl <strong>der</strong> Fälle,<br />

in <strong>der</strong> die Verjährungshöchstgrenze von 15 Jahren nicht gehalten<br />

werden kann, die Frage auftritt, ob ein kommunales Verschulden<br />

vorliegt o<strong>der</strong> nicht. Dies wird ebenso absehbar zu massiven<br />

(Rechts-) Streitigkeiten zwischen den Kommunen und dem<br />

Land Brandenburg führen, was keinesfalls Sinn und Zweck eines<br />

Heilungsgesetzes sein kann.

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