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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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-5—<br />

Nach <strong>der</strong> Begründung soll dem Grunde nach die bun<strong>des</strong>rechtliche Regelung übernommen werden.<br />

Dies trifft jedoch nur zum Teil zu, weil eine Ausweitung vorgesehen ist. Diese kann nach<br />

unserer Einschätzung zusätzliche Versorgungslasten bewirken. Denn die Ausweitung regelt<br />

erstmals gänzlich neu, dass Einkommen aus selbständiger o<strong>der</strong> nicht selbständiger Tätigkeit<br />

künftig zur Hälfte auf die Bezüge anzurechnen ist. Die Begründung unterlässt den Verweis,<br />

dass diese Anrechnung über das bisherige Recht weit hinausgeht. Statt<strong>des</strong>sen wird <strong>der</strong> Unterschied<br />

zur vollständigen Anrechnung bei Bezügen aus dem öffentlichen Dienst mit <strong>der</strong> Begründung<br />

hervorgehoben, es solle ein Anreiz <strong>für</strong> die rasche Aufnahme einer finanziell attraktiven<br />

Tätigkeit in <strong>der</strong> Privatwirtschaft geboten werden. Nicht erwähnt wird, dass ein entsprechen<strong>des</strong><br />

Einkommen beim Bund und in den Län<strong>der</strong>n gar nicht angerechnet wird. Die Anrechnungsfreiheit<br />

halten wir <strong>für</strong> die größte Anreizwirkung. Aufgrund <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass <strong>für</strong> eine<br />

Anrechnung theoretisch ohnehin nur maximal drei Monate zuzüglich restlicher Tage aus einem<br />

vierten Monat infrage kommen, kann <strong>der</strong> vollständige Verzicht auf die Anrechnung auch keine<br />

nennenswerten Auswirkungen auf die Entlastung <strong>der</strong> öffentlichen Kassen haben. Außerdem<br />

wird eine zeitlich übergangslose Anschlussbeschäftigung in <strong>der</strong> Privatwirtschaft stets die Ausnahme<br />

sein, so dass die Anrechnung den vorstehenden Maximalzeitraum nur selten erfassen<br />

dürfte.<br />

Hinzu kommt, dass <strong>der</strong> im einstweiligen Ruhestand befindliche Be<strong>am</strong>te in <strong>der</strong> Regel beson<strong>der</strong>en<br />

Aufwand o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Risiken hat, um sich außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes eine<br />

berufliche Existenzgrundlage aufzubauen o<strong>der</strong> eine frühere berufliche Existenzgrundlage wie<strong>der</strong><br />

zu aktivieren. Wird diesbezüglicher Aufwand jedoch durch Anrechnungsregelungen erschwert,<br />

gefährdet dies das Erreichen von Einkünften mit <strong>der</strong> Folge erhöhter Versorgungsansprüche,<br />

die bereits im Zeitpunkt <strong>des</strong> Auslaufens <strong>der</strong> Anrechnungszeit beginnen.<br />

Die Neuregelung würde sich auf die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten beson<strong>der</strong>s<br />

gravierend auswirken, weil diese in <strong>der</strong> Regel nicht aus dem öffentlichen Dienst in ihr<br />

Amt gewählt wurden und weil sie insoweit aus dem einstweiligen Ruhestand heraus im öffentlichen<br />

Dienst in <strong>der</strong> Regel auch keine Anschlussbeschäftigung erwirken können.<br />

Zudem begegnet die vorgesehene Ausweitung auch verwaltungsökonomischen Bedenken:<br />

Einkünfte aus <strong>der</strong> Privatwirtschaft, insbeson<strong>der</strong>e Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, stehen<br />

in <strong>der</strong> Regel erst Monate o<strong>der</strong> sogar Jahre später <strong>der</strong> Höhe nach verbindlich <strong>für</strong> eine Anrechnung<br />

fest. Zu späterer Zeit müssten dann diese Einkünfte angerechnet und Überzahlungen<br />

rückgefor<strong>der</strong>t werden und dies in <strong>der</strong> Regel <strong>für</strong> Bezüge, die nur tiir ein paar Wochen von Belang<br />

waren.<br />

Hinweis:<br />

Durch den Wegfall <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 würde <strong>der</strong> bisherige Satz 3 zu Satz 1 <strong>des</strong> § 4 Abs. 2.<br />

Aus diesem Satz heben wir es bereits an dieser Stelle als richtig hervor, dass hier die Verbände,<br />

<strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, ebenso aufgeführt werden, wie dies<br />

vergleichbar in § 40 Abs. 3 Satz 1 und auch in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d) BbgBe<strong>am</strong>tVG<br />

vorgesehen ist, wenngleich in letztgenannter Vorschrift anstelle <strong>der</strong> Formulierung, Verbände,<br />

<strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, die Formulierung kommunale Spitzenverbände<br />

verwandt wird, was zugleich die Frage aufwirft, ob nicht in beiden Gesetzen<br />

durchgängig nur die entwe<strong>der</strong> eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Formulierung verwandt werden sollte.

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