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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Seite 4/6<br />

Zu Frage 10. Die Einführung einer Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren entspricht dem<br />

Grundsatz <strong>des</strong> Rechtsfriedens und <strong>der</strong> Rechtssicherheit <strong>am</strong> besten. Daher besteht hierzu<br />

keine sachgerechte Alternative.<br />

Zu Frage 11.<br />

Praktischen Folgen <strong>für</strong> die Grundstückseigentümer und Vermieter rasche Rechtssicherheit,<br />

ggf. Beitragszahlungen o<strong>der</strong> Beitragsfreistellung,<br />

Mieter: Mietkonstanz bei Nicht —Beitragsveranlagung <strong>der</strong> Eigentümer, Mietsteigerung bei<br />

Beitragsbescheidung <strong>der</strong> Eigentümer,<br />

Unternehmen: Liquiditätsabfluss bei Beitragsbescheidung, Liquiditäts —Schonung, falls Nicht<br />

—Bescheidung durch Wirkung <strong>der</strong> Erhebungssperre,<br />

Zu Frage 12.<br />

25 -30 Jahre Wasser/Abwasser (Herstellungsbeitrag)<br />

10 Jahre Wasser/Abwasser (Erneuerungs-, Sanierungs- o<strong>der</strong> Verbesserungsbeitrag)<br />

Zu Frage 13.<br />

Die Umgehungsmöglichkeiten sind wenig bis nicht umgesetzt in Brandenburg. Es würden<br />

ggf. Liquiditätsausfälle auftreten im Zus<strong>am</strong>menhang mit Wi<strong>der</strong>sprüchen und Klagen bei<br />

Nutzung einer solchen Umgehungsmöglichkeit.<br />

Besser wäre die Begründung zukunftsträchtiger neuen Finanzierungsmodelle. Das könnten<br />

die Einbindung von genossenschaftlichen Organisationsformen o<strong>der</strong> die Nutzung von<br />

Obligationen (wie ehedem Kommunalobligationen) sein.<br />

Zu Frage 14.<br />

Keine Aussage möglich.<br />

Zu Frage 15.<br />

a) Der gebührenfähige Aufwand wird steigen. In dem Ergebnis folgen<br />

Gebührensteigerungen.<br />

b) Grundsätzlich gegeben, jedoch mit hohem Aufwand verbunden. Hinzu kommen<br />

Darlehensbeschaffung und Darlehensgenehmigung. Die Refinanzierungsmöglichkeit<br />

<strong>des</strong> Schuldendienstes aus den Gebühreneinnahmen muss schlüssig belegt werden.<br />

c) Die Gebührenentwicklung kann tendenziell sinken, wenn Beiträge wie geplant<br />

kassenwirks<strong>am</strong> werden. Ebenso werden dadurch die Investitionsfähigkeit und Bonität<br />

gestärkt, die Verschuldungsquote sinkt. Versorgungs- und Netzsicherheit können<br />

erhöht werden.<br />

Umgekehrt würde die Entwicklung verlaufen, würde die Erhebungssperre greifen.<br />

d) Geringe Auswirkungen. Hohe Anteile an Beitragsfinanzierung senken den<br />

gebührenfähigen Aufwand. Grund- und Mengengebühren wären vergleichsweise<br />

niedrig. Allerdings: Staffelgebühren bei degressiver Verbrauchs- und<br />

Aufkommensentwicklung sind rechtlich nicht zulässig. Unabhängig von den<br />

Beiträgen, die gezahlt wurden.<br />

e) Ggf. Neubescheidung mit niedrigerem Beitrag.<br />

f) Interkommunale Kooperation: keine Auswirkungen<br />

Beitritte/Neugründungen: über einen Zeitraum von mehreren Jahren müssten<br />

unterschiedliche Gebühren — und Beitragsgebiete innerhalb eines Verban<strong>des</strong>

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