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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 3 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

Das gesetzgeberische Ermessen halten wir <strong>für</strong> nicht überschritten. Die Begründung<br />

da<strong>für</strong> ergibt sich aus <strong>der</strong> Antwort zu 4. Wir halten aber die Frist <strong>für</strong> zu kurz!<br />

6. Wie bewerten Sie die geplante Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum<br />

3. Oktober 2000?<br />

Die geplante Ablaufhemmung berücksichtigt grundsätzlich zutreffend die Son<strong>der</strong>situation,<br />

die sich durch die Deutsche Einheit ergeben hat. Die 10jährige Frist ist natürlich<br />

eine solche, die nicht vollständig begründbar ist, sie dürfte jedoch im Hinblick auf eine<br />

angemessene Ablaufhemmung gut vertretbar sein.<br />

7. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von<br />

15 Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage in Verbindung mit <strong>der</strong> Hemmungsregelung<br />

von 10 Jahren, die <strong>für</strong> Altfälle gilt, also insges<strong>am</strong>t 25 Jahre, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 05.03.2013<br />

(1 BvR 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß<br />

o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

Die Höchstfristenregelung dürfte vom Grundsatz her verfassungsgemäß sein, das gesetzgeberische<br />

Ermessen halten wir hier nicht <strong>für</strong> überschritten. Allerdings dürfte die<br />

<strong>am</strong> 31.12.2015 endende Frist zu kurz sein, um allen abgabenerhebenden Körperschaften<br />

die Möglichkeit einzuräumen, die sog. „Altanschließer" auch tatsächlich zum<br />

Beitrag zu veranlagen. Wir haben hier erhebliche Bedenken, die bei <strong>der</strong> Beantwortung<br />

<strong>der</strong> Frage 8 näher erläutert werden.<br />

Ein Hinweis sei aber schon hier gegeben: Es werden massive Rechtsstreitigkeiten zu<br />

erwarten sein, wenn Aufgabenträger bis 2015 die Beitragserhebung nicht vollständig<br />

durchführen könnten und das Land Brandenburg über § 19 Abs. 2 KAG in die Haftung<br />

nehmen müssten. Wären sie erfolgreich, müsste das Land einen hohen, wohl zweistelligen<br />

Millionenbetrag da<strong>für</strong> aufwenden.<br />

8. Wie häufig wird es Ihrer Meinung nach in Brandenburg zur Anwendung/Wirkung<br />

<strong>der</strong> Erhebungssperre zum 31.12.2015 kommen und wie realistisch und konkret<br />

sind d<strong>am</strong>it verbundene Beitragsausfälle bei den Aufgabenträgern?<br />

Die konkreten Zahlen dürfte das Ministerium <strong>des</strong> Innern kennen. Wir haben in unserer<br />

Mitgliedschaft die Situation <strong>der</strong> Beitragsausfälle ermittelt und festgestellt, dass mehre-

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