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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Eine Neuregelung wäre es, und diese regen wir ausdrücklich an, statt<strong>des</strong>sen Erfahrungszeiten bei<br />

an<strong>der</strong>en Dienstherrn unter Einbeziehung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter als Fortbildung<br />

o<strong>der</strong> Ausbildungseinheit gesetzlich zu for<strong>der</strong>n. Mit solcherlei Regelungen würde <strong>der</strong><br />

Landtag verdeutlichen können, dass er die Belange aller Dienstherrn zum Wohle <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

ernst nimmt und gegenüber <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung auch vorgibt.<br />

Vergleichbares gilt <strong>für</strong> wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen aus dem Bereich <strong>des</strong> Besoldungs- und Versorgungsrechts,<br />

auf die wir aufgrund <strong>des</strong> Sachzus<strong>am</strong>menhangs auch in dieser Anhörung eingehen<br />

müssen:<br />

Beispielsweise im Besoldungs- und Versorgungsrecht:<br />

Nach unserer, zuletzt auch von <strong>der</strong> Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen vom<br />

17.10.2013 geprägten Wahrnehmung, soll das Besoldungs- und Versorgungsrecht immer mehr<br />

ausgehöhlt werden und dies auch aus dem Blickwinkel, dass es vergleichbare Bedingungen in <strong>der</strong><br />

Wirtschaft nicht gibt. Dieser Vergleich ist jedoch ein Fehlvergleich, <strong>der</strong> spätestens vor dem Verfassungsgericht<br />

seinen Bestand verlieren wird und zwar auch <strong>des</strong>halb, weil die aktuellen Gesetzentwürfe<br />

sich wi<strong>der</strong>sprechende Aussagen enthalten:<br />

Einerseits sollen, wie ausgeführt, <strong>für</strong> Lan<strong>des</strong>bedienstete besitzstandswahrende Son<strong>der</strong>regelungen<br />

eingeführt werden, wenn diese ein Be<strong>am</strong>tenverhältnis auf Zeit bei den Kommunen annehmen. Zugleich<br />

sollen aber Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit, die einen solchen Besitzstand bei den Kommunen<br />

gar nicht haben und <strong>für</strong> die ein solcher Besitzstand im Gesetzentwurf auch gar nicht vorgesehen<br />

ist, Einkünfte vorenthalten werden, die sie aus Beschäftigungsverhältnissen o<strong>der</strong> aus selbständiger<br />

Tätigkeit erzielen, weil sie sich nach Beendigung ihres Amtes selber eine Anschlussbeschäftigung<br />

suchen müssen.<br />

Wir verweisen insoweit beispielsweise auf die gegenüber Bun<strong>des</strong>recht neu beabsichtigten Anrechnungsregelungen<br />

in den Sätzen 1 und 2 <strong>des</strong> § 4 Abs. 2 E-BbgBesG, die vorgesehene Verkürzung<br />

bei <strong>der</strong> Berücksichtigung von Sonstigen Zeiten nach § 18 E-BbgBe<strong>am</strong>tVG und den vorgesehenen<br />

Wegfall von <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te auf Zeit bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Schongrenzen <strong>für</strong> erzieltes Einkommen<br />

beim Zus<strong>am</strong>mentreffen mit Versorgungsbezügen nach 5 74 E-BbgBe<strong>am</strong>tVG.<br />

Nach unserer Einschätzung zeigen diese Wi<strong>der</strong>sprüche eindrucksvoll auf, dass es innerhalb <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung keine gemeins<strong>am</strong>en inhaltlichen Leitlinien und Vorgaben zur gemeinwohlorientierten<br />

Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts gibt, son<strong>der</strong>n statt<strong>des</strong>sen innerhalb <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung<br />

ganz unterschiedliche Interessenlagen verfolgt werden. Diese sind offensichtlich dem Umstand<br />

geschuldet, dass im Be<strong>am</strong>tenrecht das statusrechtliche Dienstrecht vom Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

und das finanzielle Dienstrecht vom Ministerium <strong>der</strong> Finanzen verantwortet werden.<br />

Eine Reform kann jedoch nur dann wirklich gelingen, wenn es aufgrund <strong>der</strong> umfassenden Regelungen,<br />

die sich in nennenswerten Teilen gegenseitig bedingen, eine zielorientierte Ges<strong>am</strong>tbetrachtung<br />

aus einer Hand gibt.<br />

Zudem scheint die Reform geprägt von den Bedürfnissen einzelner Ressorts, von Dienstherrnvergleichen<br />

und von Vergleichen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.<br />

Eine solche Reform ist auf Dauer nicht dienlich und schon gar nicht dienlich, wenn das öffentliche<br />

Amt attraktiver ausgestaltet werden soll, so wie es in sich wi<strong>der</strong>sprechen<strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>für</strong> das<br />

jeweilige öffentliche Amt, insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> das Amt <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit in den

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