02.03.2013 Aufrufe

Protokollarchiv 14WP - Ehringshausen

Protokollarchiv 14WP - Ehringshausen

Protokollarchiv 14WP - Ehringshausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

– 9 –<br />

5. Katholischer Kindergarten <strong>Ehringshausen</strong><br />

5.1 Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />

Auf die Verwaltungsvorlage wird verwiesen. Zusätzlich ergänzt Hauptamtsleiter<br />

Regel zur Sach- und Rechtslage:<br />

Zum Hintergrund: Die Gemeindevertretung hatte beschlossen, einen Anbau am<br />

bestehenden Kindergarten in der Pestalozzistraße vorzunehmen, da die katholische<br />

Kirchengemeinde (trotz ursprünglicher Zusage) im Gegensatz zur evangelischen<br />

Kirchengemeinde <strong>Ehringshausen</strong> nicht bereit war, den Kindergarten an die<br />

Kommune zu schenken (das Eigentum zu übertragen). Außerdem hatte die<br />

Gemeindevertretung beschlossen, die Zuschusszahlungen von rund 100.000 Euro<br />

jährlich für den Katholischen Kindergarten zum 01.08.2004 einzustellen.<br />

Gegen diesen Beschluss wurde ein Bürgerbegehren initiiert, dessen Zulässigkeit<br />

nun die Gemeindevertretung feststellen musste.<br />

Zur Information: Ein Bürgerentscheid ersetzt einen Beschluss der Gemeindevertretung<br />

und ist dann für die nächsten drei Jahre bindend.<br />

Zur Vorbereitung der Entscheidung hat die Gemeindeverwaltung zwei Rechtsgutachten<br />

in Auftrag gegeben, die beide zu dem gleichen Ergebnis kommen:<br />

Das eingereichte Bürgerbegehren ist unzulässig.<br />

Aufgrund dieser Gutachten hat die Gemeindevertretung beschlossen, das<br />

Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen.<br />

Dabei ging es nicht um eine politische Entscheidung, sondern um eine rein<br />

juristische Entscheidung, da auch die Gemeindevertretung an Rechtsnormen<br />

gebunden ist und das Bürgerbegehren eindeutig die geforderten Voraussetzungen<br />

des § 8b HGO (Hessische Gemeindeordnung) nicht erfüllt.<br />

Dies aus folgenden Gründen:<br />

1. Die Fragestellung ist zu unbestimmt<br />

2. es liegt kein entsprechender Kostendeckungsvorschlag vor<br />

Strittig ist außerdem noch die Rechtmäßigkeit der Nennung der angeführten<br />

Vertrauenspersonen und das fehlende Datum der Unterschriftsleistung.<br />

Zur Erläuterung:<br />

Im Abstimmungstext wird die Rücknahme und Neuverhandlung des Beschlusses der<br />

Gemeindevertretung gefordert. Dies ist bei einem Bürgerentscheid nicht möglich, da<br />

der Entscheid gerade vom Sinn und Zweck her den Beschluss ersetzt. Letztlich<br />

hieße dass, dass die Gemeindevertretung über drei Jahre hinweg Verhandlungen<br />

führen müsste, ohne dass eine Entscheidung getroffen werden kann.<br />

Außerdem liegt kein Kostendeckungsvorschlag vor, der den Erfordernissen<br />

entspricht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof fordert nämlich eine Größenangabe<br />

der Kosten, sowie aus welchem Bereich Mittel entzogen werden sollen. Der<br />

genannte Vorschlag geht von einer Übergabemöglichkeit des Kath. Kindergartens<br />

auf die Gemeinde <strong>Ehringshausen</strong> aus.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!