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Ein Streifzug durch die Geschichte Schömbergs mit besonderer ...

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Vertrags verbleibt.<br />

Ortschronik von Schömberg (Friedrich Schick)<br />

Ergeben sich bei Anwendung <strong>die</strong>ser Bestimmung Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen der Gemeinde und dem Betriebsinhaber, so entscheidet<br />

das Oberamt und im Falle der Beschwerde gegen <strong>die</strong> oberamtliche<br />

Entscheidung das Ministerium des Innern.<br />

Bei Berechnung des Reinver<strong>die</strong>nstes nach Absatz 1 dürfen aus dem<br />

jeweiligen Betriebskapital 6% Zinsvergütung angesetzt werden. Das<br />

Betriebskapital wird festgesetzt; für das 1. Jahr nach dem Wert der<br />

Warenvorräte bei der Betriebseröffnung, für <strong>die</strong> späteren Jahre nach<br />

dem Wert der am Schluß des vorhergegangenen Geschäftsjahres tatsächlich<br />

vorhandenen Vorräte, wie solche in der Inventur festgestellt<br />

sind. Liegt eine größere Differenz zwischen dem Inventurwert am<br />

Anfang und am Schluß eines Geschäftsjahres, so soll der in der Mitte<br />

liegende Betrag als Betriebskapital für das abgelaufene Geschäftsjahr<br />

gelten.<br />

Der auf <strong>die</strong>ser Garantieleistung für den Inhaber der Apotheke sich<br />

etwa ergebende Forderungsbetrag gegen <strong>die</strong> Forderung der Gemeinde<br />

aus Ziffer 6 aufgerechnet werden.<br />

Der Inhaber der Apotheke und sein Verwalter sind verpflichtet an der<br />

Hand einer genauen Buchführung und des amtlich vorgeschriebenen<br />

Umsatztagebuches nach ablauf eines jeden Geschäftsjahres den<br />

Reinertrag der Zweigapotheke festzustellen.<br />

Bei Inansprudmahme der Garantie müssen <strong>die</strong> Geschäftsbücher und<br />

alle sonstigen Unterlagen zur Berechnung des Reinertrages der<br />

Gemeinde vorgelegt werden.<br />

Die Besitzer der Apotheken von Neuenbürg und Liebenzell<br />

verpflichten sich in besonderem Vertrage <strong>die</strong> Rentabilität der<br />

Zweigapotheke nicht <strong>durch</strong> Übernahme ständiger oder regelmäßiger<br />

Lieferungen an <strong>die</strong> Heilanstalten oder an sonstige größere Abnehmer<br />

<strong>durch</strong> Preisunterbietungen oder Angebote sonstiger Vorteile zu<br />

schädigen.<br />

Der Betrieb der Apotheke darf während der Dauer der Berechtigung ohne<br />

Genehmigung des Ministeriums des Innern nicht eingestellt werden<br />

Seite 335

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