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Parteitag der SPD in Hamburg . bis . Oktober  Beschlüsse

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e) e<strong>in</strong>er vom <strong>Parteitag</strong> festzusetzenden Zahl weiterer Mitglie<strong>der</strong>. Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

des Parteivorstands darf <strong>in</strong>sgesamt nicht mehr als 45 betragen. Unter den <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>zelwahl zu wählenden Mitglie<strong>der</strong>n sollen, unter den Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Parteivorstandes <strong>in</strong>sgesamt müssen Männer und Frauen m<strong>in</strong>destens zu je 40 %<br />

vertreten se<strong>in</strong>.<br />

(Angenommen)<br />

Antrag O 4<br />

Parteivorstand<br />

Än<strong>der</strong>ung § 20 Schiedsordnung<br />

§ 20 Schiedsordnung erhält folgende Fassung:<br />

§ 20 Abmahnung, Austrittsfiktion bei Unvere<strong>in</strong>barkeit<br />

(1) Wer als Mitglied <strong>der</strong> <strong>SPD</strong> gleichzeitig e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 6 Abs. 1 lit. a) Organisationsstatut<br />

genannten Organisationen angehört o<strong>der</strong> für sie kandidiert,<br />

ist von dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen Bezirksvorsitzenden o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong> von ihm bzw. ihr<br />

beauftragtes Parteimitglied schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n, b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Woche den Austritt aus<br />

<strong>der</strong> betreffenden Organisation zu erklären bzw. die Kandidatur aufzugeben.<br />

(2) Die Auffor<strong>der</strong>ung ist zuzustellen. Kann die Kandidatur aus wahlrechtlichen Gründen<br />

nicht mehr zurück genommen werden, so gilt die öffentliche Erklärung e<strong>in</strong>e etwaige Wahl<br />

nicht anzunehmen als Aufgabe <strong>der</strong> Kandidatur. Die Frist beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong><br />

Auffor<strong>der</strong>ung. Erklärt das Mitglied, <strong>in</strong> <strong>der</strong> betreffenden Organisation verbleiben bzw.<br />

weiter für sie kandidieren zu wollen o<strong>der</strong> liegt bei Ablauf <strong>der</strong> Frist e<strong>in</strong>e Erklärung nicht vor,<br />

so gilt dies als Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SPD</strong>.<br />

(3) Setzt sich e<strong>in</strong> Mitglied <strong>der</strong> <strong>SPD</strong> ohne Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen Glie<strong>der</strong>ung für e<strong>in</strong>e<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> § 6 Organisationsstatut genannten Organisationen e<strong>in</strong> o<strong>der</strong> wird es für sie tätig<br />

o<strong>der</strong> liegt e<strong>in</strong>e unsolidarische Kandidatur als E<strong>in</strong>zelbewerber<strong>in</strong> und E<strong>in</strong>zelbewerber nach §<br />

6 Abs. 1 lit. c) des Organisationsstatuts vor o<strong>der</strong> besteht e<strong>in</strong>e Unvere<strong>in</strong>barkeit nach § 6<br />

Absatz 2 Organisationsstatut, so gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 6, 18 ff. dieser<br />

Schiedsordnung.<br />

(Angenommen)

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