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Parteitag der SPD in Hamburg . bis . Oktober  Beschlüsse

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• e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung von Praktika<br />

(Angenommen)<br />

Initiativantrag 19<br />

Praktikanten: Ausbeutung verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n – Ausbildung sichern!<br />

Die systematische Ausnutzung und Ausbeutung von jungen Menschen durch Praktika<br />

muss unterbunden werden, auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite müssen Ausbildungspraktika möglich<br />

bleiben und dürfen nicht zusätzlich erschwert werden (bspw. durch e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destlohn für<br />

alle Praktikanten).<br />

Hierzu muss e<strong>in</strong>e gesetzliche Abgrenzung zwischen Praktika mit Ausbildungscharakter<br />

und solchen, die <strong>der</strong> Ausnutzung und Ausbeutung dienen, geschaffen werden. E<strong>in</strong>e solche<br />

Abgrenzung darf nicht holzschnittartig und starr an e<strong>in</strong>em Kriterium erfolgen, son<strong>der</strong>n<br />

muss vielmehr alle jeweiligen Faktoren flexibel mite<strong>in</strong>beziehen. Diese Regelung sollte<br />

folgende Aspekte be<strong>in</strong>halten:<br />

1. Praktika mit e<strong>in</strong>er Dauer von über sechs Monaten s<strong>in</strong>d immer als Ausnutzung- und<br />

Ausbeutungspraktika zu qualifizieren. E<strong>in</strong>e Praktikadauer von unter zwei Monaten<br />

spricht h<strong>in</strong>gegen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel für e<strong>in</strong>en Ausbildungszweck.<br />

2. E<strong>in</strong>e konkrete Ausgestaltung <strong>der</strong> Ausbildung – explizite Bestimmung e<strong>in</strong>er fachlich<br />

geeigneten Betreuung, klar def<strong>in</strong>ierte Ausbildungsziele/-<strong>in</strong>halte – lässt auf e<strong>in</strong>en<br />

Ausbildungszweck schließen.<br />

3. Praktika, die nach dem Erlangen e<strong>in</strong>es Abschlusses stattf<strong>in</strong>den, dienen tendenziell<br />

nicht <strong>der</strong> Ausbildung.<br />

Daher for<strong>der</strong>n wir:<br />

1. Kann anhand dieser Kriterien <strong>der</strong> Ausbildungscharakter nicht nachgewiesen<br />

werden, so ist e<strong>in</strong>e Ausnutzungs- und Ausbeutungsabsicht zu vermuten.<br />

2. Ausnutzungs- und Ausbeutungspraktika s<strong>in</strong>d dabei rechtlich als das zu werten, was<br />

sie tatsächlich s<strong>in</strong>d: reguläre Arbeit. Dies hätte zur Folge, dass, wenn die Kriterien<br />

nicht e<strong>in</strong>gehalten werden, e<strong>in</strong> unbefristetes echtes Arbeitsverhältnis zum<br />

branchenüblichen Lohn zu Stande kommt.<br />

Volle Arbeit – volle Arbeitnehmerrechte!<br />

Volle Arbeit – voller Lohn!<br />

(Überwiesen an Bundestagsfraktion und Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales)

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