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Zukunftsfähige Bioenergie und nachhaltige Landnutzung

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setzen ist, kann der vom WBGU geforderte Mindeststandard<br />

für <strong>Bioenergie</strong>träger als ein erster Schritt<br />

hin zu einem globalen <strong>Landnutzung</strong>sstandard gesehen<br />

werden.<br />

Bei der Umsetzung des Mindeststandards muss<br />

berücksichtigt werden, dass einzelne <strong>Bioenergie</strong>rohstoffe<br />

wie etwa Raps- <strong>und</strong> Palmöl, Soja oder<br />

Getreide sowohl für die energetische Nutzung, aber<br />

auch als Nahrungs- <strong>und</strong> Futtermittel verwendet werden<br />

können. Ein Mindeststandard für diese Produkte<br />

würde also automatisch auch Nahrungs- <strong>und</strong><br />

Futtermittelproduzenten betreffen, was der WBGU<br />

jedoch erst in längerfristiger Perspektive empfiehlt.<br />

Deshalb sollte die Nachweispflicht zur Einhaltung<br />

des <strong>Bioenergie</strong>mindeststandards auf die Vertreiber<br />

der Endprodukte (z. B. Biomethan, Elektrizität aus<br />

Biomasse, Biokraftstoffe, Holzpellets) gelegt werden.<br />

Dadurch ergäbe sich für Rohstoffe <strong>und</strong> Vorprodukte<br />

zunächst nur eine indirekte Pflicht zur Einhaltung<br />

des geforderten Mindeststandards. Sie würde<br />

erst dann einsetzen, wenn klar ist, dass die Biomasse<br />

energetisch genutzt werden soll. Der Vertreiber des<br />

<strong>Bioenergie</strong>endprodukts müsste nachweisen können,<br />

dass die von ihm zugekauften Rohstoffe dem Mindeststandard<br />

genügen.<br />

Eine andere Situation ergibt sich bei der Förderung<br />

des Rohstoffanbaus. Dort muss die Prüfung der<br />

Voraussetzungen für eine Förderung (Kap. 10.3.1.2)<br />

direkt bei den betreffenden Rohstoffproduzenten<br />

(in der Regel Land- <strong>und</strong> Forstwirte) stattfinden. Für<br />

beide Fälle muss folglich geregelt werden, wie mit<br />

der Bewertung von Rohstoffen <strong>und</strong> halbfertigen <strong>Bioenergie</strong>produkten<br />

umgegangen wird. Der WBGU<br />

empfiehlt für Biomassevorprodukte bezüglich der<br />

THG-Emissionen bestimmte Anforderung an die<br />

Flächennutzung zu stellen, z. B. in Form einer Obergrenze<br />

für die Emissionen aus direkten <strong>und</strong> indirekten<br />

<strong>Landnutzung</strong>sänderungen sowie dem Anbau, da<br />

die Emissionen beim Rohstoffanbau die Lebenszyklusbilanz<br />

eines <strong>Bioenergie</strong>trägers maßgeblich prägen.<br />

Einzelne Rohstoffe würden sich für eine Anbauförderung<br />

oder für die Weiterverarbeitung zu <strong>Bioenergie</strong>endprodukten<br />

nicht qualifizieren, wenn sie diese<br />

Obergrenze nicht einhalten. Die Definition eines solchen<br />

<strong>Landnutzung</strong>sstandards (Kap. 10.3.1.1) würde<br />

eine spätere Ausweitung verpflichtender Standards<br />

auf alle Biomasseerzeugnisse, also auch Nahrungs-<br />

<strong>und</strong> Futtermittel sowie Biomasse für die stoffliche<br />

Nutzung, vorbereiten. Wird neben dem Rohstoffanbau<br />

auch die Konversion von Biomasse gefördert,<br />

etwa im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit,<br />

sollten außerdem für verschiedene Konversionsmethoden<br />

technische Standards definiert werden, welche<br />

den THG-Ausstoß bei der Konversion begrenzen.<br />

Standards für die Produktion von <strong>Bioenergie</strong>trägern 10.3<br />

10.3.1.1<br />

Mindeststandard für <strong>Bioenergie</strong>träger<br />

Der WBGU definiert seine Empfehlung für einen<br />

Mindeststandard für <strong>Bioenergie</strong>träger vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

der in Kapitel 3 formulierten Anforderungen<br />

an die Nachhaltigkeit von <strong>Bioenergie</strong> (ökologische<br />

sowie sozioökonomische Leitplanken <strong>und</strong> weitere<br />

Nachhaltigkeitsanforderungen). Der Mindeststandard<br />

ist zunächst allgemein <strong>und</strong> unabhängig von<br />

der späteren Umsetzung (national/regional/international<br />

bzw. freiwillig/gesetzlich) formuliert. Die Möglichkeiten<br />

der Umsetzung werden in Kapitel 10.3.2<br />

aufgezeigt. Der Mindeststandard umfasst einerseits<br />

Prinzipien zum Klimaschutz, andererseits Prinzipien<br />

zum Biosphären- <strong>und</strong> Bodenschutz, zu <strong>nachhaltige</strong>r<br />

Wasser- <strong>und</strong> <strong>Landnutzung</strong> sowie Prinzipien zur<br />

Sicherung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen<br />

bei der Produktion von <strong>Bioenergie</strong>trägern. Dabei<br />

beschränkt sich der WBGU auf wenige, unverzichtbare<br />

Prinzipien, um die Kompatibilität mit dem internationalen<br />

Handelsrecht <strong>und</strong> die Wahrscheinlichkeit<br />

einer zeitnahen Umsetzung des Mindeststandards<br />

zu erhöhen. Nach Einschätzung des WBGU kann<br />

zudem die Dimension der Ernährungssicherheit in<br />

einem Mindeststandard für <strong>Bioenergie</strong> auf Ebene<br />

einzelner Produzenten nicht adäquat erfasst werden,<br />

weshalb die Ernährungssicherheit – obgleich als<br />

Leitplanke <strong>und</strong> Nachhaltigkeitsdimension in Kapitel<br />

3 beschrieben – nicht in den nun folgenden Prinzipienkatalog<br />

integriert wurde.<br />

Treibhausgasemissionen durch Einsatz von<br />

<strong>Bioenergie</strong>trägern reduzieren<br />

Der WBGU hält gr<strong>und</strong>sätzlich eine Regelung für<br />

sinnvoll, bei der unter Berücksichtigung direkter <strong>und</strong><br />

indirekter <strong>Landnutzung</strong>sänderungen mindestens<br />

eine THG-Reduktion gegenüber dem fossilen Referenzsystem<br />

von 30 t CO 2 eq pro TJ an eingesetzter<br />

Rohbiomasse erreicht werden kann. Dies entspricht<br />

bei Biokraftstoffen einer THG-Reduktion von etwa<br />

50 % im Vergleich zum fossilen Referenzsystem.<br />

Beim Nachweis einer zusätzlichen THG-Reduktion<br />

durch Koppelprodukte können diese mit berücksichtigt<br />

werden. Die Methodik zur Ermittlung der THG-<br />

Emissionen wird in Kapitel 7.3 näher erläutert.<br />

Bezüglich des Anbaus von Biomasserohstoffen<br />

sollten die seit einem Stichtag verursachten<br />

Treibhausgasemissionen aus direkten <strong>und</strong> indirekten<br />

<strong>Landnutzung</strong>sänderungen inklusive der entgangenen<br />

Senkenwirkung die CO 2 -Menge nicht überschreiten,<br />

die auf der entsprechenden Fläche innerhalb<br />

von zehn Jahren durch den Energiepflanzenanbau<br />

(d. h. auf der Fläche <strong>und</strong> in den Ernteprodukten)<br />

wieder fixiert werden kann (<strong>Landnutzung</strong>sstandard).<br />

In diese Betrachtung sollten auch Emissionen, die<br />

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