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Zukunftsfähige Bioenergie und nachhaltige Landnutzung

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332 12 Handlungsempfehlungen<br />

Europäische Klimapolitik: Anreize<br />

für Emissionsminderungen im<br />

<strong>Landnutzung</strong>sbereich setzen<br />

Die Verpflichtungen der Annex-I-Staaten zur<br />

Begrenzung ihrer THG-Emissionen im Rahmen des<br />

Kioto-Protokolls beziehen sich bereits heute auch<br />

auf Emissionen aus der Landwirtschaft <strong>und</strong> auf ausgewählte<br />

Emissionen aus dem Forstbereich (Kap.<br />

10.2.2). Diese Verpflichtungen wurden in der EU-<br />

Politik bisher jedoch noch nicht systematisch in entsprechende<br />

Anreize für Land- <strong>und</strong> Forstwirte umgesetzt.<br />

Dies sollte künftig jedoch erfolgen. Im Rahmen<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP)<br />

bieten sich Möglichkeiten bei den Direktzahlungen<br />

der „ersten Säule“ (mit verbindlichen Cross Compliance-Verpflichtungen)<br />

<strong>und</strong> der Förderung der Entwicklung<br />

des ländlichen Raumes im Rahmen der<br />

„zweiten Säule“ (u. a. Agrarumweltmaßnahmen)<br />

an. Wie auch vom SRU (2008) empfohlen, sollte die<br />

B<strong>und</strong>esregierung die anstehende Überprüfung der<br />

GAP in den Jahren 2008 <strong>und</strong> 2009 dazu zu nutzen,<br />

eine umfassende ökologische Reform der GAP einzuleiten.<br />

Falls die Direktzahlungen weitergeführt<br />

werden, sollte Cross Compliance systematisch um<br />

Klimaschutzaspekte erweitert werden. Auch für die<br />

Agrarumweltmaßnahmen sollte eine Verbesserung<br />

der Zielorientierung angestrebt (SRU, 2008), <strong>und</strong> die<br />

Maßnahmen auch auf Klimaschutz <strong>und</strong> Anpassung<br />

an den Klimawandel ausgerichtet werden.<br />

12.2<br />

Standards <strong>und</strong> Zertifizierung für <strong>Bioenergie</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>nachhaltige</strong> <strong>Landnutzung</strong> einführen<br />

Unilateralen Mindeststandard für<br />

<strong>Bioenergie</strong>träger einführen<br />

Der WBGU empfiehlt als ersten Schritt die Einführung<br />

eines verbindlichen Mindeststandards für<br />

<strong>Bioenergie</strong>träger auf EU-Ebene. Der Mindeststandard<br />

sollte für alle Arten von <strong>Bioenergie</strong>trägern gelten,<br />

die innerhalb der EU zur Energiegewinnung<br />

verwendet werden. <strong>Bioenergie</strong>träger, die den Mindeststandard<br />

nicht erfüllen, sollten nicht in Verkehr<br />

gebracht werden dürfen. Damit geht der Vorschlag<br />

des WBGU über die derzeitigen Pläne der EU, die<br />

Einhaltung eines Nachhaltigkeitsstandards als Voraussetzung<br />

für die Förderung flüssiger Biokraftstoffe<br />

einzufordern, deutlich hinaus. Für einen <strong>Bioenergie</strong>mindeststandard<br />

empfiehlt der WBGU eine<br />

Erweiterung der Nachhaltigkeitskriterien für flüssige<br />

Biokraftstoffe der EU-Richtlinie zur Förderung<br />

erneuerbarer Energien um Methoden, die indirekte<br />

<strong>Landnutzung</strong>sänderungen bewerten, <strong>und</strong> um ein Kriterium<br />

zur Einschränkung der Nutzung gentechnisch<br />

veränderter Organismen (GVO). Zudem sollten ein-<br />

zelne elementare ILO-Kernarbeitsnormen verpflichtend<br />

in einem <strong>Bioenergie</strong>mindeststandard enthalten<br />

sein. Bezüglich der THG-Emissionen empfiehlt der<br />

WBGU anstatt einer Vorgabe für eine relative THG-<br />

Reduktion bezogen auf die End- bzw. Nutzenergie<br />

einen Mindestwert für die absolute THG-Reduktion<br />

bezogen auf die Menge an eingesetzter Rohbiomasse<br />

vorzugeben. So sollten durch den Einsatz von<br />

<strong>Bioenergie</strong>trägern die gesamten Treibhausgasemissionen<br />

über den Lebenszyklus im Vergleich zu fossilen<br />

Energieträgern um mindestens 30 t CO 2 eq pro<br />

TJ eingesetzter Rohbiomasse gesenkt werden (Kasten<br />

12.2-1).<br />

Eine Förderung von <strong>Bioenergie</strong> sollte nur dann<br />

erfolgen, wenn zusätzliche Förderkriterien erfüllt<br />

werden, die eine Reduktion der Energiearmut oder<br />

erhöhten Klima-, Biodiversitäts- oder Bodenschutz<br />

implizieren. Eine allgemeine Voraussetzung für die<br />

Förderung sollte sein, dass durch den Einsatz der<br />

<strong>Bioenergie</strong> mindestens eine Reduktion der Lebenszyklustreibhausgasemissionen<br />

um 60 t CO 2 eq pro<br />

TJ eingesetzter Rohbiomasse im Vergleich zu fossilen<br />

Energieträgern erzielt werden kann. Als förderungswürdig<br />

erachtet werden vor allem die Nutzung<br />

biogener Abfall- <strong>und</strong> Reststoffe sowie der Anbau<br />

von Energiepflanzen auf marginalem Land, wenn<br />

dabei verbesserter Klima-, Boden-, Wasser- <strong>und</strong> Biodiversitätsschutz<br />

nachgewiesen werden kann <strong>und</strong><br />

der Anbau auch bezüglich sozialer Kriterien positiv<br />

bewertet wird.<br />

Zertifizierungssysteme für <strong>nachhaltige</strong><br />

<strong>Bioenergie</strong>träger schaffen<br />

Werden Mindeststandards für <strong>Bioenergie</strong>träger verbindlich<br />

eingeführt, müssen auch möglichst zeitnah<br />

Zertifizierungssysteme zum Nachweis ihrer Einhaltung<br />

geschaffen werden. Idealerweise sind solche<br />

Zertifizierungssysteme international <strong>und</strong> auf alle<br />

Arten von Biomasse für die energetische Nutzung<br />

sowie auf <strong>Bioenergie</strong>endprodukte anwendbar. Dies<br />

erleichtert die spätere Ausweitung der <strong>Bioenergie</strong>standards<br />

auf alle Arten von Biomasse. Das im Auftrag<br />

des BMELV entwickelte System „International<br />

Sustainability and Carbon Certification“ (ISCC), das<br />

speziell für die Zertifizierung von <strong>Bioenergie</strong>trägern<br />

konzipiert wurde, ist ein erster Schritt in diese Richtung.<br />

Dieses oder ein vergleichbares Zertifizierungssystem<br />

sollte möglichst schnell umgesetzt werden.<br />

Da die Einführung eines allgemeinen Biomassestandards<br />

erst mittelfristig zu realisieren ist, sollte<br />

die Pflicht zum Nachweis über die Einhaltung der<br />

<strong>Bioenergie</strong>standards zunächst bei den Vertreibern<br />

der Endprodukte liegen. Diese würden wiederum<br />

von ihren Zulieferern den Nachweis über die Einhaltung<br />

der Standards bei der Produktion der Vorprodukte<br />

einfordern. Dadurch bestünde zunächst

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