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Zukunftsfähige Bioenergie und nachhaltige Landnutzung

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248 10 Globale <strong>Bioenergie</strong>politik<br />

Kasten 10.3-2<br />

EU-Nachhaltigkeitskriterien für flüssige<br />

Biokraftstoffe<br />

Der Rat der Europäischen Union hat im Rahmen der<br />

geplanten EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer<br />

Energien (Stand: September 2008) für flüssige Biokraftstoffe<br />

folgende Nachhaltigkeitskriterien vorgeschlagen:<br />

1. THG‑Reduktion<br />

Die THG-Einsparung aus der Nutzung von Biokraftstoffen<br />

soll im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen bei mindestens<br />

35 % liegen, ab dem 1. Januar 2017 bei mindestens 50 %.<br />

Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die von restaurierten degradierten<br />

Flächen stammen, sollen einen Bonus erhalten, der<br />

zu höherem THG-Ausstoß berechtigt.<br />

2. Biodiversitätsschutz<br />

Biokraftstoffe sollen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden,<br />

die in Gebieten mit hohem Wert für die Biodiversität<br />

gewonnen wurden, insbesondere in Gebieten, die vor dem<br />

1. Januar 2008 Primärwälder, Schutzgebiete oder biodiverses<br />

Grasland waren.<br />

3. Erhalt von Kohlenstoffspeichern<br />

Biokraftstoffe sollen nicht aus Rohstoffen hergestellt<br />

werden, die in Gebieten mit großen Kohlenstoffspeichern<br />

gewonnen wurden, insbesondere in Gebieten, die vor dem<br />

1. Januar 2008 Feuchtgebiete oder Waldflächen mit einer<br />

Ausdehnung von mehr als 1 ha (Baumhöhe > 5 m; Kronenschluss<br />

> 30 %) waren.<br />

4. Kriterien für den landwirtschaftlichen Anbau<br />

Rohstoffe, die innerhalb der Europäischen Union produziert<br />

werden, müssen den Anforderungen genügen, die<br />

für den Erhalt von Direktzahlungen im Rahmen der EU-<br />

Agrarpolitik eingehalten werden müssen (Cross Compli-<br />

men ihrer Klimaschutzstrategie einen zunehmenden<br />

Anteil fossiler Kraftstoffe durch Biokraftstoffe ersetzen<br />

<strong>und</strong> die Erfüllung verpflichtender Mindeststandards<br />

als Voraussetzung für die Förderung in den<br />

Mitgliedsstaaten durch Anrechnung auf nationale<br />

Beimischungsquoten oder durch Steuererleichterungen<br />

einfordern (Kap. 4.1.2). Die dafür geforderten<br />

Nachhaltigkeitskriterien wurden im Entwurf für die<br />

EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien<br />

formuliert (Kasten 10.3-2).<br />

Der im Kasten beschriebene Kriterienvorschlag<br />

(Rat der Europäischen Union, 2008) deckt damit<br />

viele Bereiche ab, die auch in den Mindestanforderungen<br />

des WBGU an einen Standard für <strong>Bioenergie</strong>träger<br />

(Kap. 10.3.1) angesprochen werden. Damit<br />

kann der Entwurf insgesamt als Schritt in die richtige<br />

Richtung gewertet werden. Allerdings bleibt die<br />

geplante EU-Regelung aufgr<strong>und</strong> der Unverbindlichkeit<br />

der Kriterien zu lokalen Umweltwirkungen<br />

<strong>und</strong> Arbeitsbedingungen hinter den vom WBGU als<br />

notwendig erachteten Prinzipien zurück. Um wirksam<br />

zu sein, sollte der Entwurf verbindliche Kriterien<br />

bezüglich der Auswirkungen des Rohstoffan-<br />

ance). Zur nationalen Umsetzung der in 1.–3. genannten<br />

Nachhaltigkeitskriterien sowie zu den Anbaubedingungen<br />

für Biomasserohstoffe in Mitgliedsstaaten <strong>und</strong> Drittländern<br />

(u. a. Wasser- <strong>und</strong> Bodenschutz, Luftemissionen, Einsatz<br />

von Agrochemikalien) wird die Kommission dem Parlament<br />

<strong>und</strong> dem Rat alle zwei Jahre – erstmals im Jahr 2012 –<br />

einen Bericht vorlegen. Die Möglichkeiten zur Einführung<br />

verbindlicher Kriterien zum Schutz von Boden, Wasser <strong>und</strong><br />

Luft sollen bis 2015 von der Kommission geprüft werden.<br />

5. Soziale Kriterien<br />

Die unter 4. genannte Berichtspflicht der Kommission soll<br />

sich ebenso auf die nationale Umetzung der ILO-Kernarbeitsnormen<br />

in den Mitgliedsstaaten <strong>und</strong> Produktionsländern<br />

von Biomasserohstoffen erstrecken wie auch auf<br />

die sozioökonomischen Folgen der Biomassenutzung im<br />

Allgemeinen. Insbesondere soll die Kommission in ihren<br />

Berichten zur Entwicklung der Nahrungsmittelpreise <strong>und</strong><br />

möglichen Gefahren für die Ernährungssicherheit Stellung<br />

nehmen. Auch die Einhaltung von Landrechten <strong>und</strong> andere<br />

Entwicklungsfragen sollen thematisiert werden.<br />

Die oben genannten Nachhaltigkeitskriterien beziehen<br />

sich zunächst auf alle flüssigen Biobrennstoffe. Eine Ausweitung<br />

auf andere Biomassenutzungen soll die Kommission<br />

bis zum Jahr 2010 prüfen. Für die Etablierung umfangreicherer<br />

<strong>und</strong> strengerer Nachhaltigkeitskriterien sollen<br />

bi- <strong>und</strong> multilaterale Abkommen mit Produzentenländern<br />

sowie freiwillige Standards unterstützt werden (Rat der<br />

Europäischen Union, 2008).<br />

Für die Zertifizierung möchte die EU verschiedene Zertifizierungssysteme<br />

anerkennen, sofern deren Prüfkriterien<br />

die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung<br />

gewährleisten. Dieses Vorgehen, auch als Metastandardansatz<br />

bezeichnet, ermöglicht den Nachweis über die Einhaltung<br />

eines Standards durch Nachweise über die Einhaltung<br />

mehrerer Teilstandards, deren Einzelkriterien zusammen<br />

die Kriterien des Metastandards vollständig abdecken.<br />

baus auf Böden <strong>und</strong> Gewässer sowie im Hinblick<br />

auf einzelne ILO-Kernarbeitsnormen (insbesondere<br />

Zwangs- <strong>und</strong> Kinderarbeit) beinhalten. Zudem<br />

ist der Vorschlag um die vom WBGU empfohlenen<br />

Methoden zur Berücksichtigung indirekter <strong>Landnutzung</strong>sänderungen<br />

(Kap. 7.3) zu erweitern. Auch die<br />

Verwendung gentechnisch veränderter Organismen<br />

(GVO) sollte bestimmten Kriterien unterliegen. Nur<br />

dann kann eine ökologische <strong>und</strong> soziale Nachhaltigkeit<br />

von <strong>Bioenergie</strong> glaubhaft sichergestellt werden.<br />

Zu begrüßen sind die von der EU geplante Bevorzugung<br />

von Biokraftstoffen aus biogenen Abfall- <strong>und</strong><br />

Reststoffen sowie der geplante Bonus für die Restaurierung<br />

degradierter Flächen.<br />

Aus Sicht des WBGU sollte die Europäische<br />

Union jedoch weiter gehen <strong>und</strong> alle innerhalb der<br />

EU energetisch genutzten Biomasseprodukte der<br />

Einhaltung der Mindeststandards unterwerfen. Eine<br />

explizite Förderung des Energiepflanzenanbaus <strong>und</strong><br />

der Bereitstellung anderer Biomasserohstoffe sollte<br />

wiederum nur erfolgen, wenn dabei anspruchsvollere<br />

Förderkriterien (Kap. 10.3.1.2) erfüllt werden <strong>und</strong><br />

daraus ein Beitrag zur <strong>nachhaltige</strong>n <strong>Landnutzung</strong>

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