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Gesetz über den achtstündigen Arbeitstag -<br />

Wunsch vorstellung Achtstundentag<br />

Am 17. Dezember 1919 wurde die zweite Fassung des Gesetzes über<br />

den achtstündigen Arbeitstag (StGBl. Nr. 581) vom Parlament<br />

beschlossen (52). Die erste, weit strengere Fassung kann unberücksichtigt<br />

bleiben, da es Industrie und Gewerbe erfolgreich<br />

gelungen war, sie zu hintertreiben. Die windelweiche Haltung der<br />

Christlichsozialen wird schon in der ersten Stellungnahme im<br />

"Vorarlberger Volksblatt" vom 25. Dezember 1918 deutlich. Dort<br />

erklärte man sich zwar grundsätzlich für den Achtstundentag,<br />

lehnte aber den geplanten Einführungszeitpunkt der 48-Stundenwoche<br />

ab und wollte auch das Kleingewerbe davon ausgenommen<br />

sehen. 1923 sprach sich dann der Vorarlberger Landesgewerbetag<br />

gegen die "schematische Ausdehnung des Achtstundentages auf<br />

Fabriken und Kleingewerbe" aus (53).<br />

Aber im Gesetz des Jahres 1919 waren an sich schon sehr großzügig<br />

Ausnahmen festgelegt. Zwölf Stunden am Tag hatten zu<br />

arbeiten: Torhüter, Beschäftigte in der Papier-, Zellulose-,<br />

Pappen- und Holzstoffindustrie, der Ziegel- und Keramikindustrie<br />

und in Brennereien. Im Baugewerbe konnte durch Kollektivvertrag<br />

in der Bausaison eine Arbeitszeit von 58 Stunden wöchentlich<br />

vereinbart werden. In den Metzgereien wurde 60 Stunden, im<br />

Gastgewerbe 60 Stunden und 10 verpflichtende Überstunden, im<br />

Kleinhandel 54 Stunden und 6 Überstunden gearbeitet. Im Handelsgewerbe<br />

konnte die für Frauen geltende 44-Stundenwoche durch<br />

Kollekti vvertrag auf 48 Stunden erhöht werden. Allgemein wurde<br />

bestimmt: "1. die Arbeitszeit wird verlängert (bloße Anmeldung<br />

bei der politischen Behörde 1. Instanz), wenn eine nicht<br />

vorherzusehende Betriebsunterbrechung dies zur Behebung der<br />

Betriebsstörung erheischt (§ 3); 2. zur Befriedigung eines erhöhten<br />

Arbeitsbedürfnisses bis zu höchstens 10 Stunden täglich,<br />

jedoch höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres;<br />

3. bei den dem Einflusse der Jahreszeiten unterworfenen Saisonindustrien<br />

bis 60 Tage im Kalenderjahr (§ 4)."<br />

Von den Vorschriften über die Arbeitszeit waren auch Tätigkeiten<br />

zur Vorbereitung des eigentlichen Arbeitsprozesses ausgenommen,<br />

sofern diese Arbeiten nicht von Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr<br />

<strong>verr</strong>ichtet wurden. Die Vorbereitungen waren jedoch als<br />

Überstunden zu entlohnen. Für Überstunden wurde ein Zuschlag<br />

von 50 Prozent vereinbart; 1934 wurde er durch eine Notverordnung<br />

der Regierung Dollfuß auf 25 Prozent herabgesetzt<br />

(54).<br />

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